CSchweinzer
Cadet 4th Year
- Registriert
- Jan. 2004
- Beiträge
- 72
@UltraWurst
Ich empfehle die Lektüre des §130 des deutschen StGB.
Es geht nicht um die Löschverpflichtung, sondern darum dass man einen Beitrag zur Verbreitung leistet und sich damit auch den Inhalt zu eigen macht.
Die Entscheidung, ob der objektive und subjektive Tatbestand im Einzelfall erfüllt werden (und damit Strafbarkeit vorliegt), wird von StA und schließlich vom Gericht in dem konkreten Fall geprüft.
Das Verlangen nach einer abstrakten Prüfung einer Aussage etc. im vorhinein in einem eigenen Verfahren ist juristisch absurd. Zum einen wäre der Ersttäter damit immer straffrei, obwohl auch er schon den verpönten Zweck erreicht, zum anderen kann selbst bei objektivem Vorliegen der Tatbestandmäßigkeit immer noch mangelnder Vorsatz gegeben sein.
Anmerkung: In Österreich hat ein Anwalt gegen H.C. Strache Anzeige eingebracht, bei der es um ein ähnliches Problem aufgrund Kommentaren auf dessen Facebookseiten geht.
Ich empfehle die Lektüre des §130 des deutschen StGB.
Es geht nicht um die Löschverpflichtung, sondern darum dass man einen Beitrag zur Verbreitung leistet und sich damit auch den Inhalt zu eigen macht.
Die Entscheidung, ob der objektive und subjektive Tatbestand im Einzelfall erfüllt werden (und damit Strafbarkeit vorliegt), wird von StA und schließlich vom Gericht in dem konkreten Fall geprüft.
Das Verlangen nach einer abstrakten Prüfung einer Aussage etc. im vorhinein in einem eigenen Verfahren ist juristisch absurd. Zum einen wäre der Ersttäter damit immer straffrei, obwohl auch er schon den verpönten Zweck erreicht, zum anderen kann selbst bei objektivem Vorliegen der Tatbestandmäßigkeit immer noch mangelnder Vorsatz gegeben sein.
Anmerkung: In Österreich hat ein Anwalt gegen H.C. Strache Anzeige eingebracht, bei der es um ein ähnliches Problem aufgrund Kommentaren auf dessen Facebookseiten geht.