Hägar Horrible
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Dein Vergleich hinkt. Du hättest ja nur eine andere Zahlungsart wählen brauchen.
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bender_ schrieb:[...]
7. Das kannst Du jetzt akzeptieren, musst Du aber nicht. Dir steht es genauso zu für den gleichen Betrag ein vergleichbares Produkt zu wählen (vielleicht ne Salamisemmel). Willst Du aber nicht.
[...]
Sehe ich nicht so. Die Zahlungsart ändert nichts an der Willenserklärung meinerseits. Wenn der Händler durch meine Wahl einen Vorteil hat, nämlich sofortiger Zugriff auf das Geld, diesen auch nutzt und mir bestätigt, wie viel offensichtlicher soll er seine Willenserklärung denn noch formulieren, damit ich mir als Käufer sicher sein kann, dass ein Vertrag zustande gekommen ist?Hägar Horrible schrieb:Du hättest ja nur eine andere Zahlungsart wählen brauchen.
Das hatte ich mir gestern gar nicht so genau angeschaut. Was ist davon zu halten? Für mich ein klares Angebot zur Schlichtung, was ja okay ist.leider wurde Ihr Auftrag mit der Nummer XXXXXXXX systemseitig oder auf Ihren Wunsch hin storniert.
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Hägar Horrible schrieb:Bei Zahlung per Kreditkarte, die ja sofort belastet wird, genau wie bei PayPal, hätte ich dann einen Liefervertrag, bei Nachnahme oder Rechnung habe ich ihn dann nicht?
Keine Sorge, an Aktivität meinerseits mangelt es nicht.Ribery88 schrieb:Da muss du schon selber aktiv werden
sehe ich schon so. Dass die Kreditkarte sofort belastet wird war dir mit Sicherheit bekannt. Ist bei jedem Online-Händler so.bender_ schrieb:Sehe ich nicht so.
Nein, ist aber für meine Willenserklärung auch egal. Ich habe mit dem Anbieter der Kreditkarte einen Vertrag der die Zahlungen zwischen mir und dem Anbieter regelt. Das kann dem Händler egal sein.Hägar Horrible schrieb:Dass die Kreditkarte sofort belastet wird war dir mit Sicherheit bekannt.
Und wann kann deiner juristischen Meinung nach der Käufer sicher sein, dass er einen Vertrag hat?Smartin schrieb:Ich meine NEIN, denn weder ist die bloße Bestellung und die Bestellbestätigung (Eingang des Angebots zum Zustandekommen eines Vertrages) noch eine Zahlungsbestätigung (Bestätigung des Erfüllung der Hauptleistungspflicht des "Angebotabgebenden") ein Vorliegen von zwei auf einander abgestimmte Willenserklärung.
Ich hab den Euro aber nicht nur auf den Tisch gelegt. Der Händler hat ihn genommen und mir einen Kassenzettel gegeben, dass er mir für 1€ eine Wurstsemmel verkauft.Smartin schrieb:Auf das Wurschtsemmelbeispiel wäre das der Fall, dass Du zu dem Wagen gehst, eine Semmel bestellst und einen Euro auf den Tisch legst.
kann gelöscht werdenbender_ schrieb:Und wann kann deiner juristischen Meinung nach der Käufer sicher sein, dass er einen Vertrag hat?
Ich hab den Euro aber nicht nur auf den Tisch gelegt. Der Händler hat ihn genommen und mir einen Kassenzettel gegeben, dass er mir für 1€ eine Wurstsemmel verkauft.
Ich dachte, Du hast den Thread gelesen. Immerhin hast Du behauptet hier würde zu viel geschrieben, was Du nicht teilst. Als Jurist solltest Du die Ausgangslage doch recht genau kennen sollen, oder?Smartin schrieb:Oder hat Expert die Zahlung aktiv abgebucht?
Welche denn?Smartin schrieb:Allenfalls im letzterem Fall wäre meinem Verständnis nach ein Vertragsschluss denkbar, aber auch nur dann, wenn keine automatisierte Abbuchung vorlag, sondern diese (quasi wie eine Lastschrift) "gezogen" worden wäre. Aber selbst dann, würde ich mindestens genauso viele Argumente für einen Vertragsschluss sehen, wie dagegen.
Wieso? Expert ist mir Schadensersatzpflichtig, wenn sie den Vertrag nicht erfüllen. Das könnte ich einklagen, richtig. Ich kann den Schaden aber auch, wenn nach angemessener Frist nicht bezahlt wird über ein Mahnverfahren einfordern.Smartin schrieb:Im Ergebnis würde das praktisch darauf hinauslaufen, dass Du Expert deswegen verklagen müsstest,
Du weißt doch eh alles am besten. Also viel Spaß hier noch.bender_ schrieb:Ich dachte, Du hast den Thread gelesen. Immerhin hast Du behauptet hier würde zu viel geschrieben, was Du nicht teilst. Als Jurist solltest Du die Ausgangslage doch recht genau kennen sollen, oder?
Welche denn?
Wieso? Expert ist mir Schadensersatzpflichtig, wenn sie den Vertrag nicht erfüllen. Das könnte ich einklagen, richtig. Ich kann den Schaden aber auch, wenn nach angemessener Frist nicht bezahlt wird über ein Mahnverfahren einfordern.