Abgabe einer Sicherheitserklärung durch die zu überprüfende
Person
Gemäß § 13 Absatz 1 SÜG müssen in der Sicherheitserklärung, die von der betroffenen Person
abgegeben werden muss, folgende Angaben gemacht werden (es sei denn, die Ausnahmeregelungen
der folgenden Absätze greifen):
1. Namen (auch frühere Namen), Vornamen, (auch frühere Vornamen)
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
2a. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeit(en), einschließlich früherer Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den
vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber
in den vergangenen fünf Jahren,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8. private und beruiche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten,
Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäfti-
Sicherheitsüberprüfung Ü1 Ü2 Ü3 ᐅ Ablehnungsgründe
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gung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate
umfasst,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das
Ausstellungsdatum,
13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den
vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob
zurzeit die nanziellen Verpichtungen erfüllt werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch
hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten,
in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken
für die mit sicherheitsempndlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf,
beruiche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher
Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im
Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung
nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.