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@FidelZastro: Du machst so was beruflich? Muß dich mal für deine Beiträge loben, die sind sehr oft sehr kompetent.
Wegen dem Rechner: Wann hast du denn gekauft und wann hast du zur Nachbesserung aufgefordert?
Wenn sich nach einer gewissen Frist nichts tut, einschalten was nicht niet- und nagelfest ist.
Erst ebay, dann Polizei.
Eine Anzeige tut dann auch not. Kannst ja wenn ebay nicht reagiert, denen eine Kopie zumailen.
Auf jeden Fall alles sichern, was möglich ist: Artikelseite, Mailverkehr und einen Zeugen dazuholen, der deine Angaben bestätigt.
Wo kommen wir hin wenn jeder einfach 300 Euro abzocken kann und frei jeglicher Strafe und Konsequenz davonkommt... Ich werde den Verkäufer nicht SO einfach davonkommen lassen, auch auf die Gefahr hin das ich auf sämtlichen Kosten sitzen bleibe.
Andererseits kommen auch Milliardenbetrüger mit ein/zwei Jährchen davon und leben nun wieder auf Luxus-Yachten.
Melde den Fall auf jeden Fall eBay über "Mein eBay" das schonmal ein unparteiicher eingeschaltet ist.
Wenn du per Paypal bezahlt hast, ist es für dich als Käufer sogar noch einfacher, wenn der Verkäufer nach 10 Tagen nicht reagiert, geht das Geld an dich zurück.
Hihi, danke für die Blumen Vom Beruf bin ich noch ein paar Jährchen entfernt, die Rechtsberatung wird wohl auch nie dazu gehören. Aber die Theorie ist immer so schrecklich trocken, wenn man sie nie auf die Praxis überträgt - für mich ist das eher eine Lernhilfe ;-)
Ich verstehe immer noch nicht, dass der kluge Privatverkäufer sich teilweise bei den Onlineauktionen wie im Schlaraffenland frei bewegen kann.
Bei wirksamer Ausschließung von Gewährleistung und Garantie steht man da als Käufer erst mal sehr dumm da. §437 BGB wäre ja ideal für Mängelbeseitigung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder wenigstens eine Kaufpreisminderung - aber ohne Nachweis von Arglist ist dem gar nicht so einfach beizukommen. Man muss dann prüfen, ob im Einzelfall die Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie nicht doch dazu führen, dass der Ausschluss von Gewährleistung und Garantie aufgehoben wird.
Das nennt sich Vertragsfreiheit, der Käufer weiß ja, worauf er sich einlässt.
Und Narrenfreiheit herrscht eben doch nicht, da sich ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung (auch da gibt es Fallstricke) eben nicht auf Falschbeschreibungen bezieht und dem Käufer bei einer arglistigen Täuschung das stärkere Anfechtungsrecht zur Seite steht.