Garantie bei Onlineshops wenn Hersteller im Ausland ?

Ekki-LM1

Lt. Junior Grade
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Hallo an Alle,

vielleicht hatte ja jemand von Euch schon einen ähnlichen Fall oder kennt sich damit aus:

Ich möchte bei einem deutschen Online-Shop einen Audioplayer bestellen.
Der Hersteller des Players sitzt in Südkorea und hat sich aus dem europäischen Markt zurückgezogen.
In der Folge gibt es in D und Nachbarländern keinerlei Vertriebs- und Reparaturstätten mehr.

Sollte der Player schon bei Inbetriebnahme defekt sein, kann ich doch in jedem Fall das 14-tägige Umtauschrecht bei Online-Bestellungen in Anspruch nehmen. In dem Fall muß also der Shop das Gerät zurücknehmen u. entweder für kostenfreie Ersatzlieferung sorgen oder das Geld zurücküberweisen, ist doch richtig, oder ?

Aber was ist, wenn der Player z.B. nach 5 Monaten defekt geht:
Gilt dann unsere gesetzliche Garantiezeit von 2 Jahren, weil ich das Gerät ja in D gekauft habe ?
Oder gelten die Garantie-/Rückgaberichtlinien des Herstellers in Südkorea ?

Muß also der Shop ein defektes Gerät innerhalb von 2 Jahren zurücknehmen, oder kann er schon nach 14 Tagen sagen:
"nicht mehr unser Problem, wenden Sie sich an den Hersteller" ??

Wäre super nett, wenn da jemand Bescheid weiß...

Vielen Dank schonmal für Antworten.
 
Abend :)

Was du mit den 14 Tagen meinst, ist das "Widerrufsrecht". Das kannst du unabhängig vom Defekt wahrnehmen, der Shop muss dir dann den Kaufpreis zurückgewähren - mit der Widerrufserklärung widerrufst du genau genommen deine Vertragserklärung, so dass kein Vertrag mehr besteht und der Verkäufer darum auch nicht einfach neu liefern darf.

Bezüglich des Zeitraums außerhalb der 14 Tage (aber je nach deinem Interesse auch innerhalb) solltest du dich über den Unterschied zwischen "Garantie" und "Gewährleistung" informieren. Letztere gibt dir Rechte gegen deinen Verkäufer, die in aller Regel auch weiter gehen als die aus Garantien.

Schöne Grüße
 
ok, hatte jetzt nochmal etwas recherchiert..., also wie ich's verstehe:

Der Hersteller vergibt die Garantie, gegenüber dem Händler, in dem Fall der Online-Shop, kann ich die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren geltend machen.
Nach 6 Monaten allerdings müsste ich als Käufer "beweisen", daß der Defekt schon am Anfang bestand und nicht im Laufe der Zeit durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist, was praktisch ja gar nicht möglich ist.

Irgendwie unlogisch: ein Elektrogerät funktioniert die ganze Zeit tadellos u. geht plötzlich nach 22 Monaten kaputt.
Wie soll ich da beweisen, daß dieser "Sachmangel" schon am Kauftag bestand ? Wofür also 2 Jahre Gewährleistung, wenn sie der Käufer schon nach 6 Monaten so gut wie nicht mehr in Anspruch nehmen kann ?

Wie auch immer, wenn bei meinem Audioplayer z.B. nach einem Jahr das Display Macken hat oder der Akku defekt geht, kann der Shop auf "normalen Verschleiß" verweisen u. mir die Gewährleistung verweigern.
Dann bliebe nur noch die (freiwillige) Garantie des Herstellers, der zudem in Asien sitzt..., na gute Nacht.

Soweit die Infos, die ich zu dem Thema bislang so im Web finden konnte.
Bitte korrigiert mich, wenn ich was falsches geschrieben oder nicht richtig verstanden habe.
 
Man kann dir nicht die Gewährleistung, z.B. wegen natürlichen Verschleiß, vergweigern. Gewährleistung erlischt in dem zugesprochenen Zeitraum von 24 Monaten ab Zeitpunkt des Kaufes nichts, außer du hast das Produkt mutwillig/mit Vorsatz beschädigt.

Wie soll ich da beweisen, daß dieser "Sachmangel" schon am Kauftag bestand?
Durch ein Gutachten. Aber das macht natürlich kein privater Konsument, wenn der Artikel nicht entsprechend hochpreißig ist. Ergo ist man nach den 6 Monaten rein auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Aber die ersten 6 Monate der Beweislastumkehr sind i.d.R. eigentlich ausreichend, um festzustellen, ob ein Produkt mängelfrei ist. Diese Besserstellung findet man in anderen EU-Ländern überhaupt nicht.
 
So weit alles richtig, insbesondere die ergänzenden Hinweise von Eisbrecher99.
Erwartbarer Verschleiß ist ganz einfach kein Mangel an der Kaufsache (das wäre wie eine Beschwerde darüber, dass Brot nach ein paar Wochen verschimmelt); man kann jedoch darüber streiten, ob im Einzelfall nur Verschleiß oder doch ein Mangel vorliegt. An dieser Stelle kommt es einmal mehr auf die Durchsetzungskraft der Parteien an.

Vllt zum besseren Verständnis: Die Garantie ist etwas vollkommen eigenständiges; die gibt der Hersteller auch nicht an den Händler, der sie dann etwa in Form der Gewährleistung nur weitergibt oä.

Viel mehr hat man sowohl Garantierechte gegen Garantiegeber (oft Hersteller, kann aber auch jeder andere sein) als auch Gewährleistungsrechte gegen Verkäufer. Es ist auch nicht unlogisch, dass der Käufer im Streitfall nachweisen muss, dass mit der Kaufsache etwas falsch ist: Ansonsten könnte ja jeder ankommen.

Und dies gilt genauso für Garantieleistungen - auch hier kommt es oft vor, dass Hersteller meinen, es liege kein Garantiefall vor. Das ist im Ergebnis nichts anderes als Ausdruck des Umstandes, dass der Verbraucher sich mit der Durchsetzung seiner Rechte oft schwertut bzw schlicht eine Beweislast zu tragen hat (wie im Übrigen jeder andere auch, der einen Anspruch behauptet).
Interessanterweise wird in der allgemeinen Wahrnehmung, die allzu oft Garantie über Gewährleistung hebt, ua übersehen, dass bei Ablehnung von Garantiefällen gern Kosten ersetzt verlangt werden, was bei Gewährleistungsbegehren schon ganz anders aussähe. Und man könnte noch einiges mehr aufzählen, warum Unternehmer möglicherweise ein Interesse daran haben, Gewährleistungsrechte durch Garantieangebote zu verschleiern. Wohl nicht umsonst hält es der Gesetzgeber sogar für erforderlich, dem Garantiegeber ausdrückliche Hinweispflichten aufzuerlegen, dass neben der Garantie nicht die Gewährleistung beeinträchtigt sei.
Ergänzung ()

Noch ergänzend, weil die Berechtigung der Gewährleistung wohl aus Enttäuschung immer und immer wieder in Frage gestellt wird...

"Wofür also 2 Jahre Gewährleistung, wenn sie der Käufer schon nach 6 Monaten so gut wie nicht mehr in Anspruch nehmen kann ?"

Dazu nur eine Frage; ich verzichte mal auf eine grundlegende Herleitung: Was würdest du sagen, wenn du nach 22 Monaten das Bestehen deines Anspruchs beweisen könntest, aber jetzt beträgt die Gewährleistungsfrist nur noch ein halbes Jahr? So sieht es aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank erstmal für Eure Erklärungen.

Ich kann bloß die praktische Relevanz der gesetzlichen, 2-jährigen Gewährleistung noch nicht ganz nachvollziehen.

Es kommt ja sicher häufig vor, daß Geräte nach einem Jahr "einfach so" kaputt gehen.
Der Radiowecker lässt sich nicht mehr einschalten, Handy-Display ist plötzlich schwarz o.ä..

Nun habe ich zwar einen Gewährleistungsanspruch von 2 Jahren, bin aber nach 6 Monaten, wie Eisbrecher99 oben auch schreibt, "rein auf die Kulanz des Händlers angewiesen".
Gerade bei Online-Shops dürfte es nicht unüblich sein, daß der Käufer den Nachweis erbringen muß, daß das defekte Gerät auf einem Mangel beruht, der schon am Kauftag bestanden hatte.

Eben, und wer fordert bei Kleingeräten schon ein Gutachten an bzw. lässt sich bei 50Eur-Artikeln auf kostspielige Rechtsstreitigkeiten ein. Per Gesetz habe ich zwar einen Gewährleistungsanspruch, der sich aber in der Praxis kaum durchsetzen lässt.
Ein anderer Fall, ist mir selbst passiert, gerade eben eingefallen:

Ich mußte beruflich in eine andere Stadt, kaufte dort im Elektromarkt einen 100er Pack CD-Hüllen (Slimcase).
Wieder daheim, stellte ich nach Entfernen der Verpackung fest, daß über die Hälfte der Cases in sich verbogen waren.
Nun wollte ich wegen 20Eur keine 400km zurückfahren, bloß um die Ware umzutauschen.

Es ergab sich erst 9 Monate später, daß ich wieder in die Gegend kam, hatte den 100er Pack Hüllen + Kassenbon dabei.
Die Kasse verweigerte mir den Umtausch, "die 6 Monate Garantie" seien längst abgelaufen, der Verkäufer wusste es besser mit den 2-Jahren, meinte aber, die Hüllen verbiegen sich nicht von selbst, ich hätte sie wohl in der Sonne liegen gelassen.

Also musste der Abteilungsleiter her, der ebenfalls einen Produktionsfehler ausschloss u. sich auf die "Sonnentheorie" berief.
Der Artikel war nicht mehr im Bestand, den Mangel (verbogene Hüllen) hätte ich wohl selbst herbeigeführt, also gab's auch kein Geld zurück.
Soviel zur "Beweislastumkehr" u. was ich meine: was helfen mir oder einem Käufer die 24 Monate Gewährleistung, wenn sie nach 6 Monaten praktisch nicht mehr durchsetzbar sind ?

Dazu nur eine Frage...: Was würdest du sagen, wenn du nach 22 Monaten das Bestehen deines Anspruchs beweisen könntest...

haste recht, dafür sind die 2 Jahre schon gut, aber in der Praxis ?, na ja, würde mir nur ein absurdes Beispiel einfallen:

Ich filme mit der Cam und unter Zeugen das Auspacken des neuen Flatscreens, der einen Riss im Glas hat.
Dann packe ich das Gerät wieder ein, warte 22 Monate u. bringe es dann mit dem Filmbeweis & Zeugen zum Händler zurück.
(klar dass sowohl Händler als auch Richter fragen, warum nicht früher ?)

Was wäre denn sonst ein praxisnaher Fall, wo ein Käufer ohne Gutachten unstrittig beweisen kann, daß ein Mangel am Kauftag bestand und sich erst nach 22 Monaten bemerkbar macht ?
 
Wäre möglicherweiese der Fall, wenn es ein Problem ist, was der Hersteller in den letzten 22 Monaten offiziell eingeräumt hat. Dann dürfte es gehen, ansonsten ist es halt zu 99% eine Kulanzleistung. Deshalb kaufe ich entsprechende Artikel, die länger verwendet werden / teurer sind bei Händler / Shop, wo der Service stimmt. Ist mir dann doch wichtiger, als hier und da durch Händler X / Aktionscode Y / etc. noch einen weiteren Cent zu sparen.
 
Aber bitte den Grundgedanken nicht vergessen: Wenn es nicht nachzuweisen ist, warum soll man dann etwas verlangen können? Natürlich sprechen gründe dafür, aber doch wohl auch gewichtige Gründe dagegen.

Es war auch nicht im Sinn des Gesetzgebers, so etwas wie eine "Geht nicht kaputt"-Garantie aufzubauen. Gewährleistung heißt statt dessen nichts anderes als "Ich bekomme, was wir vereinbart haben; dh ohne Mangel". Das ist also eigentlich nichts weiter als eine Selbstverständlichkeit - so wie, dass jemand seine Geldschulden auch zurückzahlen muss. Und so, wie der Rückzahlungsanspruch bei Geldschulden nach drei vollen Kalenderjahren verjährt, so gibt es auch bei der Gewährleistung eine Frist: 24 Monate.

Es handelt sich also in Wahrheit schlicht um eine Frist, wie es sie für sämtliche Ansprüche gibt; Zweck ist ua die Rechtssicherheit. So manches lässt sich nach längerer Zeit nicht mehr beweisen, Belege werden entsorgt usw.

Also: "Ich bekomme, was wir vereinbart haben." Möglicherweise kann man das als Reaktion auf die Geplante Obsoleszenz begreifen. Die Beweislast trägt allerdings noch der, der behauptet, im Recht zu sein. Nebenbei: Wenn der Verbraucher nicht beweisen kann, im Recht zu sein, wie kann er dessen dann selbst absolut sicher sein? Wo es sich aber zB um elektrische Geräte handelt, deren Defekt innen liegt und der Zugriff von außen auszuschließen ist - nehmen wir mal als äußerst plumpes Beispiel eine durchgebrannte Glühbirne - da ist im Streitfall ein Richter auch frei, dem Verbraucher Recht zu geben, etwa weil er überzeugt ist, dass die Sache mangelhaft produziert wurde.

Weiterer Anhaltspunkt, der Richter überzeugen kann, ist ein stark gehäuftes Auftreten von Mängeln derselben Art - spontan fallen mir da defekte iPhone-Button ein oder "innen gebrochene" Displays.

Noch ein praxisnahes Beispiel für eine spätere Gewährleistung, dass sich ein Gebrauchtwagen als Unfallwagen herausstellt - da können etwa Vorbesitzer bereits helfen aber auch wieder Gutachter. Dass sich bei günstigen Sachen ein Rechtsstreit weniger lohnt, ist eine Einstellungssache - die Frage danach, wann man prozessieren soll und wann lieber nicht, stellt sich weiß Gott nicht nur in Gewährleistungsfällen.

Was die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate sowie die 100-CD-Spindel angeht: Tatsächlich traf hier die Beweislastumkehr noch zu - es kommt nämlich hierfür nur darauf an, dass sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Aber: Es müsste freilich bewiesen werden, dass er sich auch wirklich vorher gezeigt hat. Im Nachhinein mag das nicht immer ganz so leicht sein; beim nächsten mal einfach Zeugen hinzuziehen, Foto schießen, vllt schon schriftlich den Mangel anzeigen und beschreiben, so dass jedenfalls der Zeitpunkt nicht mehr bestritten werden kann.

Weiterhin kann ich mir vorstellen, einen gewissen Spieß umzudrehen: Oft wimmeln Verkäufer einen an den Hersteller ab. In besonderen Fällen, in denen wenigstens einmal ein Garantiefall vom Hersteller anerkannt wurde, könnte sich mit Geschick der Verkäufer dies vorhalten lassen im Sinne von "Wenn sogar der Hersteller das anerkennt, dann liegt ja wohl auch ein Gewährleistungsfall vor!". Das kann helfen, wenn Hersteller nach mehreren Reparaturen resignieren, sich aber (zu Recht) weigern, Geld zu zahlen - dann geht man eben (wieder) zum Verkäufer - und sicher auch in einigen anderen besonderen Fällen. Sogar, dass die Beweislastumkehr der ersten sechs Monate neu zu laufen beginnt, ließe sich unter Umständen argumentieren.
 
@Kossem
Ich fand Deine Ausführungen sehr interessant und auch sehr plausibel geschrieben.
Wenn man die 2 Jahre bei der Gewährleistung schlichtweg als "Frist" sieht, ist es für mich auch einleuchtend.
Gutes Bsp. mit Gebrauchtwagen, wo ein Laie einen Unfallwagen auf den ersten Blick nicht erkennen kann u. dies erst nach etlichen Monaten, möglicherweise per Zufall, rauskommt.

Ebenso denkbar wäre ein komplexes Gerät wie etwa heutige "Smart-TVs", denen beim Kauf eine Fülle von Funktionen zugesichert werden und der Käufer erst nach 22 Monaten merkt, daß dieses oder jenes fehlt, weil er erst zu diesem Zeitpunkt erstmalig darauf zugreifen möchte.
So gesehen machen die 24 Monate Gewährleistung schon Sinn u. sind vom Gesetzgeber auch wohl durchdacht.:)
 
Kossem schrieb:
Weiterhin kann ich mir vorstellen, einen gewissen Spieß umzudrehen: Oft wimmeln Verkäufer einen an den Hersteller ab. In besonderen Fällen, in denen wenigstens einmal ein Garantiefall vom Hersteller anerkannt wurde, könnte sich mit Geschick der Verkäufer dies vorhalten lassen im Sinne von "Wenn sogar der Hersteller das anerkennt, dann liegt ja wohl auch ein Gewährleistungsfall vor!".

Dieser Abschnitt ist Grundfalsch. Wenn ein Hersteller im Rahmen seiner Herstellergarantie das Gerät repariert, lag schlichtweg
ein Defekt vor, nicht mehr und nicht weniger! Das hat absolut nichts mit der Sachmängelhaftung zutun. Auch dein letzter Abschnitt ist Falsch. Der Hersteller muss in der Garantiezeit dafür sorgen, dass das Gerät wieder vollkommen funktionstüchtig ist! Kann er dies nicht mehr reparieren, dann bleibt ja nichts anderes überig als das Gerät komplett auszutauschen oder zurückzunehmen
 
@Ribery88
Daran ist gar nichts falsch, es handelt sich schlicht um eine mögliche Argumentation, das ist etwas rein Praktisches. Um das zu erkennen, muss man aber verstehen, dass auch Hersteller jedenfalls dem Grunde nach nur Defekte beheben, für die sie selbst verantwortlich sind, was im Ergebnis zur selben Situation führt, wie sie auch für das Vorliegen von Gewährleistungsfällen erforderlich ist. Und um meinen Vergleich zu verstehen, muss man sich vielleicht vor Augen führen, dass Verkäufer sehr gern selbst nichts anderes tun, als den Hersteller als verbindlichen Gutachter zu bestellen. Und siehe dazu auch meine Stichworte "besondere Fälle, Geschick, Argumentieren".
Verbraucher scheitern mit ihrer Durchsetzung so gern wohl nicht einfach wegen mangelnder Fantasie; nein, offenbar halten sie so etwas gar für "Grundfalsch".

Und auch, dass der Hersteller das Gerät zurücknehmen oder austauschen muss, stimmt nicht - der Garantiegeber kann in seiner Garantie weitgehend frei selbst bestimmen, was er tut und was nicht. Einen Austausch wird er häufiger noch in den Bedingungen vorsehen, das war aber auch nicht mein wesentlicher Punkt. Was Verbraucher häufiger ärgert, ist, dass sie kein Geld vom Hersteller verlangen können. Aber dafür ist er schlicht nicht der richtige Ansprechpartner.
Vielleicht kann man ja darüber streiten, ob Garantiegeber auch zu Ersatzleistungen verpflichtet sind, die sie nicht ursprünglich vorgesehen haben - das läuft aber in letzter Konsequenz nur auf dasselbe hinaus, was ich oben schon vorschlage: Man muss gut argumentieren.

@Ekki-LM1
Dein Beispiel mit der fehlenden Funktion gefällt mir sehr gut! Und du hast auch das Gebrauchtwagenbeispiel noch mal schön auf den Punkt gebracht, davon kam ich irgendwie ab: Tatsächlich kommt es gar nicht selten vor, dass sich der Wagen später zufällig als Unfallwagen herausstellt.
Und danke vielmals für die netten Worte und überhaupt die Rückmeldung; ich denke immer wieder darüber nach, wie man die Idee der Gewährleistung am besten nachvollziehbar macht. Ich kann nämlich eigentlich gut verstehen, dass Verbraucher der Auffassung sind, mit der Gewährleistung wollte man gerade doch so etwas wie eine Garantie einrichten. Dabei ist es in Wahrheit ja sogar so, dass die besonderen Gewährleistungsregelungen die Rechte der Verbraucher buchstäblich "verkürzen".
 
Kossem schrieb:
@Ribery88
Daran ist gar nichts falsch, es handelt sich schlicht um eine mögliche Argumentation, das ist etwas rein Praktisches. Um das zu erkennen, muss man aber verstehen, dass auch Hersteller jedenfalls dem Grunde nach nur Defekte beheben, für die sie selbst verantwortlich sind, was im Ergebnis zur selben Situation führt, wie sie auch für das Vorliegen von Gewährleistungsfällen erforderlich ist. ".

Falsch! Bei der Sachmängelhaftung muss der Defekt auch ab Gefahrenübergang vorgelegen haben und
genau dies wird bei einer Garantieleistung eben nicht festgestellt bzw. überprüft. ( Hier ist dein Denkfehler)
Es wird nur überprüft ob das Gerät tatsächlich einen Defekt hat. Liegt ein Defekt vor, wird dies im Rahmen der Garantie behoben.

Wenn ein Gerät mehrfach repariert worden ist und der Defekt immer noch vorhanden ist, was bleibt dem Hersteller übrig?
Rate mal: Er wird das Gerät austauschen oder zurücknehmen
 
Dass mir grundsätzlich Denkfehler unterlaufen können, streite ich nicht ab. Aber sicher kann ich sagen: Zumindest dieser Denkfehler liegt bei mir nicht vor; mir ist vertieft bekannt, was Gewährleistung bedeutet, sowie auch, was Garantien versprechen. Und ich denke, du weißt, dass Hersteller nicht pauschal jeden Defekt beheben - das wird auch gern mal abgelehnt (weithin bekanntes Beispiel ist der Verweis auf den Feuchtigkeitsindikator in Smartphones).

Und ich soll mal raten? Der Hersteller wird das Gerät austauschen oder zurücknehmen? Eben nicht; mir sind sehr viele Fälle bekannt, in denen Hersteller das Gerät nicht zurücknehmen (dazu, ob man diesbezüglich streiten kann, siehe oben). An diese Stelle gehört dann regelmäßig mit Bedauern der Hinweis, dass sich der Verbraucher doch besser gleich an den Händler gewandt hätte - von diesem Vertrag kann man denn auch zurücktreten und das Geld zurückverlangen.

Wendet man sich nun also nachträglich an den Händler, kann man noch fragen, ob er sich die Handlungen des Herstellers zurechnen lassen muss - das mag man in vielen Fällen verneinen. Er wird es angesichts einer wie oben dargestellten Argumentation aber schon deutlich schwerer haben zu behaupten, es hätte nie ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen - eben weil auch und gerade Hersteller sehr wohl darauf achten, welcher Natur Mängel sind.
 
Du verstehst es leider nicht, aber egal.
Deine oben dargestellte Argumentation ist rechtlich nicht haltbar, aus den Gründen, die
ich oben geschrieben habe. Der Hersteller überprüft nur ob ein Defekt vorliegt und nicht ob dieser ab Gefahrenübergang vorgelegen hat. ( Wozu braucht man dann Gutachter, wenn die Hersteller alles überprüfen?)

Schade das User einfach nicht hören wollen, vor allem nicht auf User die in dieser Branche tätig sind....
Ergänzung ()

Kossem schrieb:
Und ich soll mal raten? Der Hersteller wird das Gerät austauschen oder zurücknehmen? Eben nicht; mir sind sehr viele Fälle bekannt, in denen Hersteller das Gerät nicht zurücknehmen

Dann liegt es am Endverbraucher selber. Wenn ich einen Defekt am Gerät habe und dieser nicht reparabel ist, dann kann ich sehr wohl den Hersteller darum bitten und fordern diesen Defekt zu beseitigen und sofern dies über eine Reparatur nicht möglich ist.
Dann muss er das Gerät tauschen. Und ja ich habe oft Geräte ausgetauscht bekommen
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Garantieleistungen sind freiwillige Leistungen des Herstellers. Vom generellen Tauschen müssen kann also keine Rede sein, denn der tatsächliche Leistungsumfang der Garantie hängt vom Hersteller ab. Der kann festlegen, wie diese ausgestaltet ist.
 
Klar liegt der Garantiegeber die Leistungen fest, aber noch einmal, wenn das Gerät nicht reparabel ist, was bleibt dem Hersteller übrig?
In den meisten Garantiebedingungen wird ein Austausch auch festgelegt siehe hierzu:
http://www.samsung.com/de/support/warranty/

"Samsung behebt unentgeltlich Mängel am Samsung-Produkt, die auf einem Material- und / oder Verarbeitungsfehler beruhen und Samsung innerhalb der Garantiedauer angezeigt werden. Samsung entscheidet nach eigenem Ermessen über die Maßnahme zur Behebung des Mangels. Die Reparatur von Teilen oder die Ersetzung des Samsung-Produkts erfolgt auf einer Austauschbasis mit einem gleichwertigen, aber nicht notwendig typgleichen Samsung-Produkt, wobei es sich entweder um ein neues Produkt oder um ein überholtes Produkt handelt"

Selbst wenn ein Austausch nicht festgelegt wird, muss der Hersteller dafür sorgen, dass das Gerät wieder funktionstüchtig ist! Wenn eine Reparatur also nicht möglich ist, bleibt nur der Austausch übrig...
 
Schon okay. Ich wollte nur noch einmal darauf hinweisen, was Garantie bedeutet. Bezüglich der initialen Fragen des TO ist das aber ohnehin nicht sonderlich relevant:

Ekki-LM1 schrieb:
Sollte der Player schon bei Inbetriebnahme defekt sein, kann ich doch in jedem Fall das 14-tägige Umtauschrecht bei Online-Bestellungen in Anspruch nehmen. In dem Fall muß also der Shop das Gerät zurücknehmen u. entweder für kostenfreie Ersatzlieferung sorgen oder das Geld zurücküberweisen, ist doch richtig, oder ?

Sollte der Player schon bei Inbetriebnahme defekt sein, kannst Du a) das Gerät innerhalb von 14 Tagen per Widerruf an den Händler zurückgeben oder b) von der Produktgewährleistung Gebrauch machen und eine Beseitigung des Mangels beim Händler fordern.

Ekki-LM1 schrieb:
Aber was ist, wenn der Player z.B. nach 5 Monaten defekt geht:
Gilt dann unsere gesetzliche Garantiezeit von 2 Jahren, weil ich das Gerät ja in D gekauft habe ?
Oder gelten die Garantie-/Rückgaberichtlinien des Herstellers in Südkorea ?

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 24 Monaten, die der Händler zu erfüllen hat.

Ekki-LM1 schrieb:
Muß also der Shop ein defektes Gerät innerhalb von 2 Jahren zurücknehmen, oder kann er schon nach 14 Tagen sagen:
"nicht mehr unser Problem, wenden Sie sich an den Hersteller" ??

Pauschal zurücknehmen muss der Händler erstmal nichts. Innerhalb der ersten 24 Monate nach Vertragsschluß ist jedoch der Händler gesetzlich dazu verpflichtet, die Gewährleistung zu erfüllen. Die Folge dieser Gewährleistungsansprüche kann unter anderem auch eine Rücknahme sein. Hinter der Herstellergarantie verstecken sich Händler natürlich gerne. Du hast aber primär einen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen und nicht mit dem Hersteller.
 
Ribery88, versteif dich doch nicht auf den Austausch; worüber sich Verbraucher häufig ärgern, ist nicht, dass Hersteller nicht austauschen, sondern dass sie nicht bereit sind, das Gerät ganz zurückzunehmen und Geld zu zahlen. Viele Verbraucher wollen sich nicht ewig mit Reparatur und Austausch beschäftigen. Tut mir leid, wenn ich bisher nicht ausreichend klar gemacht habe, dass es mir nur darauf ankam.

Wie du treffend zitierst, berücksichtigt auch dort der Hersteller grundsätzlich nur Fehler in Material und Verarbeitung - ein tatsächliches Vorliegen dessen führt im Ergebnis logisch auch immer dazu, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, so dass diese Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ebenfalls erfüllt ist.

Ich höre gern; dazu verlange ich oft nicht mal, dass derjenige in der Branche tätig ist.
Du meinst bloß, ich verstehe es leider nicht; aber da du ja in der Branche tätig bist, hältst du es wohl nicht für nötig, mich zu verstehen?
 
Kossem schrieb:
R
Wie du treffend zitierst, berücksichtigt auch dort der Hersteller grundsätzlich nur Fehler in Material und Verarbeitung - ein tatsächliches Vorliegen dessen führt im Ergebnis logisch auch immer dazu, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, so dass diese Voraussetzung für einen Gewährleistungsfall ebenfalls erfüllt ist.

Klar....ein Gerät was nach 1,5 Jahren kaputt geht und im Rahmen der Herstellergarantie
repariert wird, war von Anfang Defekt...ich klinke mich hier raus. Du willst es nicht verstehen und
viel Spaß dabei deine rechtlich haltlose Behauptungen durchzusetzen, weil der Hersteller das Gerät repariert hat, muss der Defekt von Anfang da gewesen sein....made my Day!

Eine Haltbarkeitsgarantie gleichzusetzen mit der Gewährleistung ist super von dir.....
 
Schön, wie du persönlich wirst; immerhin motiviert dich das wohl, dran zu bleiben. Schau doch mal auf dich selbst! Ich will gern verstehen - das ist sogar ein wesentlicher Inhalt meines Lebens; darum bin ich auch seit Jahren in der "Verstehensbranche" tätig, um es in deiner Sprache auszudrücken. Du dagegen scheinst dich mit deiner Überzeugung zufrieden zu geben und bemühst dich offenbar wenig darum, Abweichendes offen anzuschauen.

Was du da zitiert hast, ist übrigens keine Haltbarkeitsgarantie, sondern eine Beschaffenheitsgarantie (wenn man es unbedingt einsortieren will; es ließe sich womöglich gar vertreten, dass es sich fast um so etwas wie ein Nullum handelt - man hat in Form des Herstellers eine Person mehr, an die man sich wenden kann (das ist schön, wenn etwa der Verkäufer insolvent ist), aber die "Garantie"-Leistung an sich geht vorliegend (und auch sonst meist) nicht wirklich weiter als die Gewährleistung) - Beschaffenheit: frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern; das sind Fehler, die ihrer Natur nach bereits bei der Produktion vorliegen. Es handelt sich nicht um eine Haltbarkeitsgarantie, nur weil da auch ein Zeitraum genannt ist.
 
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