http://www.pcgameshardware.de/Gefor...ertragsruecktritt-Kaufpreisminderung-1148924/
ZITAT:
"Speziell für technische Spezifikationen kann ein enger Beschaffenheitsbegriff angewendet werden, wonach die Beschaffenheit auf Umstände, die der Sache "unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften", zurückzuführen ist [OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 28 U 150/02]. Zu der Beschaffenheit einer Grafikkarte gehören also auch technische Spezifikationen wie die Anzahl der ROPs und die Menge des verfügbaren L2-Cache. Die Erheblichkeit des Mangels spielt zunächst für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels keine Rolle [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage § 434, Rz. 36]."
2.Zitat:
".... fraglich ist jedoch, ob der Käufer zum Kaufzeitpunkt erwarten konnte, dass die Anzahl der ROPs 56 beträgt und die Menge des L2-Cache 1,792 MiByte. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zu diesen Erwartungen auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers. "Öffentliche Äußerungen" beschränkt sich hierbei nicht nur auf Werbeaussagen. Tatsächlich werden Werbeaussagen lediglich als Beispiel vom Gesetz genannt. Öffentliche Äußerungen können also auch Informationen sein, die der Fachpresse in Form eines Reviewer-Guide zur Verfügung gestellt wurden. Der Begriff des Herstellers umfasst auch Unternehmen, die maßgebliche Teile der Grafikkarte bereitstellen (siehe dazu § 4 Abs. 1 ProdHaftG). Unzweifelhaft dürfte klar sein, dass der Grafikchip ein maßgebliches Bauteil einer Grafikkarte ist."
3. Zitat: Bsp f. Händler:
". Der Händler weist nach, dass er die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste. "Äußerungen" ist hierbei so zu verstehen, als dass er die ursprünglichen (falschen) Äußerungen des Herstellers nicht kannte oder nicht kennen musste. Der Händler soll eben nicht nachweisen, dass er die Unrichtigkeit der Äußerungen nicht kannte oder kennen musste [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, § 434 Rz. 60]. Beispiel: Der Händler hat nachzuweisen, dass er die Aussage "GTX 970 besitzt 64 ROPs und 2 MiByte L2-Cache" nicht kannte und auch nicht kennen musste. Eben nicht soll der Händler nachweisen, dass auch er, wie jeder andere Käufer, Fachjournalist oder eben auch Nvidia die falschen Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste. "Nicht kennen müssen" beschreibt eine Form des Verschuldens. Insbesondere Händler, die sich auf den Verkauf von PC-Hardware spezialisiert haben, werden es schwierig haben, kein Verschulden nachzuweisen. Spezialisierten Händlern ist meiner Meinung nach zuzumuten, dass sie sich besser mit ihrer Ware auskennen als ein Händler, der nur wenig Umgang mit dieser Ware hat. Das Gleiche gilt für Händler, die in Preisvergleichslisten eingetragen sind. Der PCGH-Preisvergleich zum Beispiel weist im Fall einer MSI GTX 970 Gaming 4G die Anzahl der ROPs aus."
Ich hoffe ich konnte Euch helfen.
FÜR CK muss man sagen, dass sie laut diesem Bericht die Karte NICHT zurücknehmen müssten, sondern nur eine Kaufpreisminderung akzeptieren müssten.
-> CK ist doch kulant liebe Leutz
lg