Die BNetzA schlägt vor, die Verpflichtung der Telekom Deutschland, Zugang zu physisch entbündelten Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen (Glasfaser-TAL) zu gewähren, aufzuheben. Dies betrifft in erster Linie eine Punkt-zu-MehrpunktArchitektur, weil diese in der Marktdefinition nicht mehr als Teil des regulierten Marktes eingestuft wird13. Andererseits ist die Punkt-zu-Punkt-Architektur zwar nach wie vor Teil des Marktes, die Telekom Deutschland baut jedoch keine Punktzu-Punkt-Infrastrukturen auf, und die BNetzA betont in ihrer Analyse, dass sich dies in absehbarer Zeit auch nicht ändern wird. Laut BNetzA würde die Aufrechterhaltung eines solchen Zugangs nicht wirksam zum Erreichen ihrer Regulierungsziele14 beitragen. Die BNetzA schlägt jedoch vor, eine Transparenzverpflichtung15 für den Fall aufzuerlegen, dass die Telekom zwischenzeitlich während des Regulierungszeitraums zusätzlich zum Punkt-zuMehrpunkt-Ausbau (PtMP) mit dem Ausbau des Punkt-zu-Punkt-Netzes (PtP) beginnen sollte. Daher merkt die BNetzA an, dass sie die Marktentwicklung weiter beobachten und gegebenenfalls in ihrem künftigen Beschluss entsprechende Anpassungen vornehmen werde.
13.In der Sache DE/2019/2200 betonte die BNetzA, dass die physische Entbündelung von FTTH-/BNetzen mit Punkt-zu-Mehrpunkt-Architektur nicht als Teil des relevanten Marktes betrachtet wurde, da sie damals nicht als Zugangsprodukt angeboten wurde.