scooter010
Commander Pro
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- Sep. 2014
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OLG Nürnberg hat da bei Netto ein Urteil gefällt.
Ich finde, aus §433 BGB geht eindeutig hervor: Nur auf Basis eines Vertrages kann eine Zahlung verlangt werden.
Wenn ein Händler keine Zahlungs nach Auftragsannahme auf Rechnung anbietet (z.B. per Überweisung, der Händler müsste dann ja auch erst nach Zahlungseingang versenden), sondern nur "sofortzahl-optionen", dann fordert er die sofortige Bezahlung ein. Diese Forderung kann nur auf Basis eines Vertrages erfolgen. Ansonsten würde es Verbraucher unangemessen benachteiligten und der Händler sich vielleicht sogar der unangemessenen Bereicherung schuldig machen.
Und AGB können das BGB nicht aushebeln.
Wie es hier beschrieben wird ist vielleicht gelebte Praxis, weil niemand bock hat zu klagen, gesetzeskonform ist es nicht.
Ich finde, aus §433 BGB geht eindeutig hervor: Nur auf Basis eines Vertrages kann eine Zahlung verlangt werden.
Wenn ein Händler keine Zahlungs nach Auftragsannahme auf Rechnung anbietet (z.B. per Überweisung, der Händler müsste dann ja auch erst nach Zahlungseingang versenden), sondern nur "sofortzahl-optionen", dann fordert er die sofortige Bezahlung ein. Diese Forderung kann nur auf Basis eines Vertrages erfolgen. Ansonsten würde es Verbraucher unangemessen benachteiligten und der Händler sich vielleicht sogar der unangemessenen Bereicherung schuldig machen.
Und AGB können das BGB nicht aushebeln.
Wie es hier beschrieben wird ist vielleicht gelebte Praxis, weil niemand bock hat zu klagen, gesetzeskonform ist es nicht.