Jacob versucht sich aus Kaufvertrag rauszuwinden

OLG Nürnberg hat da bei Netto ein Urteil gefällt.
Ich finde, aus §433 BGB geht eindeutig hervor: Nur auf Basis eines Vertrages kann eine Zahlung verlangt werden.
Wenn ein Händler keine Zahlungs nach Auftragsannahme auf Rechnung anbietet (z.B. per Überweisung, der Händler müsste dann ja auch erst nach Zahlungseingang versenden), sondern nur "sofortzahl-optionen", dann fordert er die sofortige Bezahlung ein. Diese Forderung kann nur auf Basis eines Vertrages erfolgen. Ansonsten würde es Verbraucher unangemessen benachteiligten und der Händler sich vielleicht sogar der unangemessenen Bereicherung schuldig machen.

Und AGB können das BGB nicht aushebeln.

Wie es hier beschrieben wird ist vielleicht gelebte Praxis, weil niemand bock hat zu klagen, gesetzeskonform ist es nicht.
 
Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre (Konjunktiv), dann hätte der Händler aufgrund des Irrtums selbstverständlich problemlos die Möglichkeit, den Kaufvertrag wirksam anzufechten. Was er im vorliegenden Fall auch getan hat - egal ob jetzt vor oder nach dem Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages.

Ein (elektronisches) Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien ist ja keine Einbahnstraße - jede Partei hat Rechten und Pflichten und eben auch Möglichkeiten, dieses anzufechten. Die Fristen dazu sind mitunter auch sogar recht großzügig ausgelegt, bis zu 14 Tage teilweise.
 
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Ich denke, wer einenMaus statt für 50€ für 35 anbietet hat keinen Preisfehler begangen sondern sich an einem Lockvogelangebot versucht. Ich würde den Irrtum mit Verweis darauf nicht anerkennen und auf das Erfüllung des Vertrages bestehen.
 
Zum Glück ist es ja für den/einen Sachverhalt und die juristisch tätigen Institutionen bzw. dem Händler / den Händlern egal was du denkst (oder "fühlst") bzw. der TE.
 
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Wieso wird diskutiert ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist?
In der Email steht doch, dass ein Vertrag zustandekommen ist und das dieser angefochten wird. Das schreibt jeder Händler in diese Emails, wäre ja auch blöd wenn nicht. Es ist bei direkter Bezahlung durchaus möglich, dass sofort einer zustandekommt. Das kommt dann natürlich auf den Richter an. Was in den jeweiligen AGBs steht ist unerheblich, denn das Gesetz steht darüber.

Und dieser Erklärungsirrtum muss zeitnah erfolgen. Ich glaube das längste waren 12 Tage, was ich im Netz gelesen habe. Nach 14 Tagen ist man aber sicher davor.

Allerdings bei offensichtlichen Preisfehlern kann auch anders geurteilt werden, dass überhaupt kein Kaufvertrag zustande kommt. Hier werden ein paar Fälle genannt
 
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midwed schrieb:
Ist noch gar kein gültiger Vertrag zustande gekommen
Wenn es keinen Vertrag gäbe, bräuchte man ihn auch nicht nach BGB § 120 anfechten.

Da aber eine Handlung ( Einzug des Geldes ) vorgenommen wurde, aus der der Käufer ableiten darf das es einen Bindungswillen gibt ( Annahme ) , gibt es sehr wohl eine gültigen Vertrag.

Dieser wurde scheinbar sehr zeitnah angefochten - und die Anfechtung ist vermutlich wirksam.
Der Käufer kann sein Glück aber vor Gericht versuchen ... das kostet dann eben Anwalts- und Verfahrenskosten wenn er sich vor Gericht nicht durchsetzt. ( Der Käufer müsste ungefähr nachweisen das kein Übermittlungsfehler vorlag )
 
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Legalev schrieb:
Du hattest noch gar keinen gültigen Vertrag.
I.d.R ist es nur eine Bestellbestätigung.
Wenn das Geld schon eingezogen wurde. Ich würde mal sagen damit hat der Händler eindeutig den vertrag zu gestimmt und gezeigt das er willens ist zu dem Preis zu liefern.
 
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JetLaw schrieb:
Wieso wird diskutiert ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist?

Das passiert dann wenn Leute von Zivilrecht offensichtlich keine Ahnung haben. Auf den §119 BGB (ebenso wie auf §120 BGB) kann man sich nur dann berufen, wenn es überhaupt einen Vertrag gibt der angefochten werden kann. Wenn es gar keinen Vertrag gab, dann hätte Jacob den auch nicht anfechten brauchen.

Und ja, Jacob würde meiner Einschätzung nach mit der Berufung auf einen Erklärungsirrtum gemäß §119 BGB auch vor Gericht durchkommen. Insofern würde es auch nichts bringen sich da quer zu stellen.
 
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Micha- schrieb:
Wenn das Geld schon eingezogen wurde. Ich würde mal sagen damit hat der Händler eindeutig den vertrag zu gestimmt und gezeigt das er willens ist zu dem Preis zu liefern.
Eingezogen oder wurde der Betrag z.b Kreditkarte nur "Reserviert" ?

Kann man sich mal reinlesen:
https://www.ombudsstelle.at/problem...fvertrag-mit-der-bestellbestaetigung-wirksam/

AGB Jacob
A.2 Vertragsschluss
A.2.1. Die Produktdarstellungen im Online-Shop dienen zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden. Mit Anklicken des Buttons „Kaufen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab.

A.2.2 Wir können die Bestellung durch Versand einer separaten Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von zwei Tagen annehmen.

Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung erfolgt durch automatisierte E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.

A.2.3 Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten unserer Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so sind wir zur Anfechtung berechtigt, wobei wir Ihnen unseren Irrtum beweisen müssen. Bereits erfolgte Zahlungen werden Ihnen unverzüglich erstattet.

Angaben oder Abbildungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Zeichnungen und technische Daten), in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.
 
Einen Beweis für den Irrtum haben die aber nicht angeführt.
 
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CoMo schrieb:
Und selbst dann kann der Vertrag noch wegen Irrtum angefochten werden.
Das ist zutreffend.

Denn gemäß den §§ 119 ff. BGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn er durch arglistige Täuschung, Drohung oder Irrtum zustande gekommen ist. Im Falle einer falschen Preisangabe oder fehlerhaften Verfügbarkeitsangabe im Onlineshop liegt oft ein Irrtum seitens des Verkäufers vor.
 
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Wobei man aber auch erwähnen sollte, dass alles im Verhältnis sein muss. Bei Preisen mit mehr als 50 % Rabatt, kann man davon ausgehen, dass jedes Gericht dort einen Preisfehler vermutet.
Ist der Preisfehler aber in einem Rahmen, wo man einen Werbungspreis vermuten kann, dann würde man vor Gericht vielleicht sogar gewinnen und die Ware dann zu dem Preis bekommen. Da gab es auch schon Urteile zu, allerdings keine allgemeingültigen vom BGH, sondern nur die unteren Gerichte. Leider weiß ich nicht mehr bei welchem Gericht das war und auch nicht mehr was für eine Ware, sonst hätte ich hier den Link eingebracht.

Hier bei den 39 % finde ich das schon recht grenzwertig, aber letztendlich entscheidet das ein Richter und da kann man Glück haben und der gibt einem Recht oder Pech und man verliert. Dann zahlt man schon einige Hundert Euro und hat dann noch den ganzen Stress der durch ein Gerichtsverfahren entsteht. Mir wäre es das nicht Wert, auch wenn ich eine Rechtsschutz habe.

Micha- schrieb:
Einen Beweis für den Irrtum haben die aber nicht angeführt.
Wieso auch Beweisen?
Die müssen gar nichts beweisen, die schicken dir die Email und das war es. Beweisen muss man nur vor Gericht. Wenn jemand klagt, dann werden die schon Beweise anführen.
 
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Verklagen und gucken, was dabei rauskommt. Ich drück dir die Daumen. Auf einen Irrtum wird er sich nicht berufen können, wenn er einfach seine Datenbank nicht im Griff hat, das hat mit einem Irrtum nichts zu tun.
Ergänzung ()

midwed schrieb:
Zum Glück ist es ja für den/einen Sachverhalt und die juristisch tätigen Institutionen bzw. dem Händler / den Händlern egal was du denkst (oder "fühlst") bzw. der TE.
So wie deine Geplapper ebenfalls hier allen herzlich egal sein darf, Gerichte entscheiden.
 
Jo natürlich wird hier vom TE geklagt werden, dessen bin ich mir ganz sicher. /s

Bob.Dig schrieb:
Auf einen Irrtum wird er sich nicht berufen können, wenn er einfach seine Datenbank nicht im Griff hat, das hat mit einem Irrtum nichts zu tun.
Zum Glück haben wir mit dir einen Volljuristen, der sich hier bestens auskennt. /s

Bob.Dig schrieb:
So wie deine Geplapper (sich!) ebenfalls hier allen herzlich egal sein darf
Dein Geplapper ebenfalls nicht; und auch zukünftig nicht, da Ignoreliste. Mach dich woanderrs lächerlich :]
 
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