Hi Leute,
bin juristisch nicht bewandert.
habe mich mal etwas in den Fall eingelesen.
Wer gebündelt mehr Informationen lesen möchte sollte sich diese Seiten durchlesen.
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen/
http://www.infodocc.info/streaming-wird-abgemahnt-abmahnung-von-streaming-durch-uc-rechtsanwaelte/
http://www.it-recht-deutschland.de/?p=281391
http://www.it-recht-deutschland.de/?p=281420
Zu allererst: Steht da Landgericht oder Amtsgericht drin? Was ist wohl besser ? Die SACH und die RECHTSlage sind in dem Fall noch sehr vage! Wie das am Ende alles abläuft ist also noch relativ ungewiss. Das dürft ihr nicht vergessen. Das könnte etwas größeres werden, muss es aber nicht. Bei 250 € in der Summe mit (169 € Anwalt und "nur" 15 € "Schaden") gehe ich aber davon aus, dass U+C nur auf "Dummfang" aus ist. Dass das Geld gleich an den Rechteinhaber überwiesen werden soll in die Schweiz (?) ist dazu auch noch sehr komisch. Normalerweise treibt der RA diese Summen ein.
Eine andere Frage, vielleicht völlig unbegründet: Hat der Ralf Reichert von The Archive AG (Handelsregisterauszug geistert hier im Netz rum) etwas mit Turtle Entertainment zu tun? (ich habe einmal Lobbyarbeit miterlebt und gehe nicht mehr von Zufällen aus
)
abgesehen davon habe ich auf dieser Seite gelesen, wie man mit den Abmahnschreiben umgehen sollte.
http://www.rechtspraxis.de/abmahnungvorgehen.htm
Ich würde aufgrund der Empfehlungen auf dieser Seite das Abmahnschreiben trotzdem ignorieren, obwohl
"Die Gefahr im Verhalten auf eine Abmahnung nicht zu reagieren besteht darin, dass der Abgemahnte eine
einstweilige Verfügung erwirkt und wenn auch auf diese keine Reaktion erfolgt vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes
Abschlussschreiben verfasst wird, für dass erneut Anwaltsgebühren berechnet werden."
Ich mache hier einmal Copy & paste, um der bedeutung dieser Sätze Gewicht zu verleihen.
"Wann kommt es zu einer einstweiligen Verfügung?
.... ist der nächste Schritt des Abmahnenden, eine einstweilige Verfügung bei Gericht durchzusetzen, die es dem Abgemahnten verbietet, das vom Abmahnenden als
unrechtmäßig angemahnte Fehlverhalten fortzusetzen."
Soweit ich das verstehe bezieht sich die Formulierung des Fehlverhaltens darauf, den Stream nicht wieder zu konsumieren.
In Verbindung damit käme es dann zu einer einstweiligen Verfügung. "Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Dringlichkeit der Angelegenheit gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden." Das ganze geschieht alles auf Seiten des Mahnenden und ist für die anscheinend relativ probemlos.
Leider sind die Gerichte bei der "Dringlichkeit" sehr auslegungsfreudig unterwegs. Ich würde es aber drauf ankommen lassen.....
Dass die Gegenseite der Medienrechtsbranche darauf pocht immer einen Anwalt ins Boot zu holen, der sich dann mind. noch genauso großes Stück vom Kuchen genehmigen kann sollte wohl auch jedem klar sein. Die verdienen sich damit eine goldene Nase und wollen ihrer Familie auch noch welche kaufen.
Ok. Das Problem daran ist, dass im Nachhinein viele Kosten der Gegenseite abgewälzt werden könnte, so sollte man verlieren. (macht aus 250 dann vll mehrere tausend Euro). Das entscheidende aber ist, dass selbst U+C, also den Klägern nicht wirklich klar sein kann, wie der Fall ausgehen wird, wenn Rechts und Sachlage noch völlig uneruiert sind.
Risiko also