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Kratzer am Bildschirm

Ninowupp

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Hallo, ich habe mir einen neuen Monitor gekauft der nicht billig war gekauft.

Als ich den Ausgepackt, aufgebaut Und in Betrieb genommen habe ist mir der noch nicht aufgefallen erst heute morgen ist mir ein Kratzer an der Bildfläche aufgefallen.

Kann das sein das der von Anfang an da, den Monitor habe ich erst paar Tage.

Ich habe dem Händler bereits Kontaktiert, wie sollte ich reagieren wenn er mir das in die Schuhe ziehen will?

Soweit ich weiß muss er in den ersten 6 Monaten Beweisen das der Monitor ohne den Mängel bei mir angekommen ist ?
 
Kannst du zu 1000% Garantieren das Du es nicht warst? Ring, Tuch, etc.
Nein? Dann lass es und akzeptiere es.
Ja? Dann schau was der Händler sagt.
 
Ich kann zumindest auschliesen das es durch ein Ring passiert ist da ich kein Schmuck trage.
Durch ein Tuch kann ich es Auch auschliesen da ich den Monitor noch nicht geputzt habe.

Bei ein ~800€ Monitor werde ich nicht so schnell klein bei geben und mich abwimmeln lassen.
 

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War an dem keine Folie?
Bzw. hat eine neuer Monitor des gleichen Namen ueblicherweise eine Folie?

Anyway.
Das muss kein Schmuck sein, Schnalle der Uhr reicht. ;)
Meld Dich beim Verkaeufer.

BFF
 
Die ersten 6 Monate greift beim Verbrauchsgüterkauf die sogenannte Beweislastumkehr gem. § 477 BGB. Daher wird zu deinen Gunsten in den ersten 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Wenn du ausschließen kannst, dass du den Schaden selbst verursacht hast, kannst du nach deinem Wunsch im Rahmen der Nacherfüllung entweder die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache fordern.
 
Kauf widerrufen mit dem Hinweis dass der monitor defekt ist und gut ist, da muss die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen werden.
 
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Mechanischer Mangel, wird zu 1000% dir in die Schuhe geschoben, da hast du keine Chance.

Ich hab meinen neuen Monitor zur Montage des Standfuß auf die Bildfläche gelegt.
ende vom Lied war ein 2cm langer Kratzer mitten in der Bildfläche.
Ich steh zu meinem Fehler.....
 
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ChotHoclate schrieb:
Kauf widerrufen mit dem Hinweis dass der monitor defekt ist und gut ist, da muss die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen werden.
Ich will ja den Monitor behalten, Wiederrufen um dann wochenlang auf das Geld zu warten und dann neu kaufen ist doch Käse.

Dan lieber austauschen lassen bzw damit leben / selbst reparieren lassen wen es nicht zu teuer ist.
 
Wie denkst Du, repariert man einen so langen Kratzer auf der Bildoberfläche eines Monitors?
 
Dann schreib den Händler an, dass der monitor defekt ist und er dir bitte ein neues Gerät schicken soll. Danach oder vorher soll er dir ein retourenetikett für den defekten schicken, reparieren kannst vergessen.

@florian. Es ist völlig egal ob es ein mechanischer Mangel oder nicht ist, der Händler ist in der Beweispflicht, dass der Monitor bei Ankunft beim TE diesen defekt nicht hatte und das ist völlig unmöglich.
 
knoxxi schrieb:
Kannst du zu 1000% Garantieren

florian. schrieb:
Mechanischer Mangel, wird zu 1000%

Ihr zwei versucht dann mal bitte 10 Liter Wasser in ein 1-Liter-Glas zu füllen und denkt über solche Aussagen noch mal nach.

Wenn der Kratzer von vornherein drin war, hast du Anspruch auf Gewährleistung, fertig. Lass dich da nicht abwimmeln.
 
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onesworld schrieb:
Wenn der Kratzer von vornherein drin war, hast du Anspruch auf Gewährleistung, fertig. Lass dich da nicht abwimmeln.

Okay, ich warte jetzt erstmal ab was der Händler Antwortet.

Was sollte ich tun Falz der nicht reagiert?

Direkt zum Anwalt und ihn das machen lassen, eine Rechtschutzversicherung wäre vorhanden.
 
Er wird reagieren, ansonsten wendest du dich an ebay und machst nen Fall bei Paypal auf (ich gehe mal davon aus dass du per Paypal bezahlt hast).

Einen Anwalt wirst du nicht brauchen und es ist auch nicht immer sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen, kann auch hinderlich sein.
 
@Ninowupp Weise ihn dann freundlich unter Fristsetzung von 2 Wochen auf §§ 434, 437 Nr. 1, 439 I BGB per Einschreiben hin. Sollte er darauf nicht reagieren, steht dir ggf. ein Rücktritts bzw. Schadensersatzrecht zu. Du kannst die Sache natürlich je nach gusto danach deinem Anwalt übergeben.
 
ChotHoclate schrieb:
r Händler ist in der Beweispflicht, dass der Monitor bei Ankunft beim TE diesen defekt nicht hatte und das ist völlig unmöglich.

Genau und das nutzen viele aus obwohl sie wissen dass sie selbst den Defekt durch z.B. Schludrigkeit beigefügt haben. Das widert mich an. Egal ob es geltendes Recht ist oder nicht.
 
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ChotHoclate schrieb:
@florian. Es ist völlig egal ob es ein mechanischer Mangel oder nicht ist, der Händler ist in der Beweispflicht, dass der Monitor bei Ankunft beim TE diesen defekt nicht hatte und das ist völlig unmöglich.

Du schreibst ganz schön viel Unsinn...aber der TE soll ruhig auf dich hören...


Für dich:
Die ersten 6 Monate greift beim Verbrauchsgüterkauf die sogenannte Beweislastumkehr gem. § 477 BGB. Daher wird zu deinen Gunsten in den ersten 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Händler kann ganz entspannt sein...
Ergänzung ()

ChotHoclate schrieb:
Kauf widerrufen mit dem Hinweis dass der monitor defekt ist und gut ist, da muss die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen werden.

Wow! Geiler Vorschlag!

Dann könnte der Händler sogar Wertersatz verlangen...wenn der TE dies als „Defekt“ widerruft!
Abgesehen davon dass der Widerruf nicht für solche Zwecke missbraucht werden soll...
 
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Ribery88 schrieb:
Der Händler kann ganz entspannt sein...
Ich denke nicht, dass der Händler hier entspannt sein kann. Es war keine Schutzfolie auf dem Display und ein Kratzer per Transportschaden dadurch ist kein Schaden, der sich unvereinbar darstellt.

Wenn das Gerät mit Kratzer geliefert wurde, hat er Anspruch. Hat er den Kratzer selbst verursacht nicht.
 
Ich sehe hier auch die Sachmangelhaftung des Verkäufers ergeben. Zumindest ist die Vermutung des § 477 BGB schwer wiederlegbar. Weiterhin könnte man darüber diskutieren, ob die Verpackung so ordnungsgemäß war. Daher sollten die primären Ansprüche durchaus problemlos durchlaufen.
 
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