Mainboard zurückverfolgen?

Sas87 schrieb:
@xXDariusXx Die Kosten kriegt man doch bei einem "Sieg" erstattet oder nicht (sofern der Anwalt nicht übertrieben teuer war)? 🤔
Wenn es nicht vor Gericht geht und das Anwalt schreiben bereits ausreicht falls man zum Anwalt müsste.
Bezahlt dann diese Firma wo man Bestellt hat die Kosten des Anwalts außergerichtlich??
 
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Sas87 schrieb:
PS. Ich hoffe natürlich, dass du es nicht selber hast verschwinden lassen, und dich dann hier über die Risiken informieren willst.
was du ständig den Leuten hier unterstellst. Was soll sowas?

@TE: Bei welcher Klitsche hast du denn bestellt? Wäre mal gut zu wissen für alle hier, um da dann nicht zu bestellen.

Aber wie gesagt wurde. Der Händler ist zuständig dafür. Anschreiben, dass Ware nicht komplett, Frist setzen. Fertig.
 
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xXDariusXx schrieb:
Wenn es nicht vor Gericht geht und das Anwalt schreiben bereits ausreicht falls man zum Anwalt müsste.
Bezahlt dann diese Firma wo man Bestellt hat die Kosten des Anwalts außergerichtlich??
Stimmt. Das wäre dann natürlich unglücklich.
Muss wohl am Ende dann jeder selbst entscheiden, ob er das anderen durchgehen lässt oder nicht.

Firefly2023 schrieb:
was du ständig den Leuten hier unterstellst. Was soll sowas?
Wieso redest du in der Mehrzahl?
Ausserdem ist das keine Unterstellung. Ich habe ihm nicht gesagt, dass er das gemacht hätte!
 
@Sas87: Also ist "Ich hoffe natürlich" die Einleitung dafür, anderen einfach alles an den Kopf zu werfen, was man möchte?
Ich hoffe natürlich, dass du das nicht so siehst.
 
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Aber immer dran denken: Nur der gesetzlich vorgeschriebene Satz wird bezahlt.
 
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Kire2004 schrieb:
Meine Frage: kann man überhaupt das Mainboard anhand irgendeiner Nummer nachverfolgen, auch wenn das gestohlen wurde und das Mainboard mit Internet, etc. irgendwann angemeldet wird?
Theoretisch ja, praktisch mach Dir diesbezüglich msl keine große Hoffnungen, da der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch wäre.
Die Nr wird vllt auf irgendeiner Liste landen, und vllt zur Überprüfung von Hehlerware oder Kleinanzeigen hergenommen, aber das wird es schon gewesen sein.
Kire2004 schrieb:
2.Frage: Habe ich ein Anspruch auf eine Rückerstattung?(sollte ich eigentlich zu 100% aber hat einer Erfahrung da
Sofern Du nachweisen kannst, daß Du das MB nicht erhalten hast: ja.

Schwierig ist, das das andere Zeug gekommen ist, nur nicht dad MB.
War da ein Lieferschein bei?
 
@Maviba:
Maviba schrieb:
Sofern Du nachweisen kannst, daß Du das MB nicht erhalten hast: ja.

Die Beweispflicht liegt beim Händler:
https://www.it-recht-kanzlei.de/ware-nicht-erhalten-beweissicherung-moeglichkeiten.html schrieb:
Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern im Versandhandel trägt der Unternehmer gemäß § 474 Abs. 4 BGB grundsätzlich das Transportrisiko, also die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg. Behauptet der Käufer in solchen Konstellationen, dass ihm die vom Verkäufer versandte Ware nicht oder nicht vollständig zugegangen ist, so muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dies stellt den Händler in der Praxis jedoch in der Regel vor größere Probleme, da er die Ware zumeist nicht selbst ausliefert sondern sich hierzu eines Transportdienstleisters bedient, der wiederum entsprechendes Personal mit der Zustellung betraut. Der Händler kann daher zumeist nur den Weg der Ware bis zur Übergabe an den Transportdienstleister nachvollziehen, wobei selbst dies nicht immer lückenlos möglich ist.
https://www.it-recht-kanzlei.de/ware-nicht-erhalten-beweissicherung-moeglichkeiten.html
 
tollertyp schrieb:
Der Weg zur Polizei dürfte so oder so kaum was bringen
Der wird aber u.U. notwendig sein, um vom Händler das Geld zurück zu bekommen, damit der auch was in den Händen hat.
 
Dafür hätte ich gerne eine Erklärung.
Es ist nicht mein Problem, wenn der Händler mir keine Ware geschickt hat. Wenn er beweisen kann, dass er sie versendet hat, mag das anders aussehen. Aber so lange das nicht passiert ist, habe ich so ziemlcih gar nichts zu tun, außer dem Händler zu sagen, dass Ware fehlt.

Ich zitiere noch etwas:
https://www.it-recht-kanzlei.de/ware-nicht-erhalten-beweissicherung-moeglichkeiten.html schrieb:

II. Mögliche Fehlerquellen bei der Lieferung​

Kommt es bei der Lieferung der Ware zu Problemen, so können hierfür verschiedene Fehlerquellen in Betracht kommen:

1. Fehler können sich bereits im Betrieb des Händlers bei der Verpackung der Ware einschleichen. Dabei genügt eine Unachtsamkeit des Händlers oder eines seiner Mitarbeiter und die Ware wurde nicht oder nicht vollständig eingepackt.
2. Eine weitere Fehlerquelle kann sich bei der Lagerung der Ware beim Transportdienstleister vor dem Versand der Ware auftun, etwa wenn das lagernde Paket von einer unbefugten Person geöffnet und der Inhalt ganz oder teilweise entnommen wird.
3. Ferner kann die Ware auf dem Transportweg verloren gehen oder entwendet werden.
4. Schließlich kann es auch bei der Zustellung selbst zu Fehlern kommen, etwa wenn die Ware einfach vor der Haustür des Kunden abgestellt und von dort entwendet wird.

Für jeden der vorgenannten Fälle trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer das Risiko und muss dem Käufer die bestellte Ware ggf. erneut liefern. Von seiner Lieferpflicht gegenüber dem Käufer wird der Händler nur dann frei, wenn er die Ware nachweislich versendet hat und diese auf dem Transportweg unwiederbringlich verloren gegangen ist (Unmöglichkeit). Allerdings verliert der Händler insoweit auch seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Käufer.
Jetzt erkläre mir bitte mal, warum ich als Käufer unaufgefordert bei der Polizei irgendetwas machen sollte.
 
tollertyp schrieb:
Die Beweispflicht liegt beim Händler:
Jo, wenn du aber die Sendung angenommen und dafür unterschrieben hast, gilt sie erst mal als zugestellt.

Deswegen auch meine Frage nach dem Lieferschein.
Wenn Da das MB draufsteht, und der Empfang bestätigt wurde, ist das nicht mehr so einfach.
 
Bitte nochmal #32 durchlesen.
Und ein Lieferschein beweist was konkret?
Er beweist, dass sie das Ding liefern wollten.

Die Herausforderung ist es nicht, die Zustellung eines Pakets zu beweisen, sondern zu beweisen, dass das drin war, was drin sein sollte.
 
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tollertyp schrieb:
Es ist nicht mein Problem, wenn der Händler mir keine Ware geschickt hat.
Er hat ja Ware geschickt, und Du sie angenommen.
Theoretisch ist es Deine Pflicht, die Ware vorher auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Im eigenem Interesse.

§ 447 Abs. 1 BGB:
"Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."

tollertyp schrieb:
Wenn er beweisen kann, dass er sie versendet hat, mag das anders aussehen.
tollertyp schrieb:
Und ein Lieferschein beweist was konkret?
Genau das. Lieferschein ist Bestandteil der Rechnung, und indem Du den Empfang des Paketes bestätigt, bestätigt Du dem Händlern das Du die Lieferung gemäß Lieferschein bekommen hast.

Er könnte sich also quer stellen und sagen: wurde alles geliefert.
Wieder natürlich erst mal nicht tun, weil er erst eigene Nachforschungen durchführen wird.
 
Er hat die Ware auf Vollständigkeit überprüft. Sie war es nicht.
Und nein, alles was man bestätigt ist den Erhalt eines Pakets. Genauso wie bei einem Einschreiben nur der Erhalt des Briefs und nicht der Inhalt bestätigt wird.

§447 Abs. 1 BGB hat mit B2C aber nicht viel zu tun.

https://www.hildebrandt.de/verpackungswissen/versandhandelsgeschaefte-wer-traegt-das-transportrisiko/ schrieb:
Wie schon erwähnt, greift bei B2C-Geschäften § 447 zum Versendungskauf nicht, da es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt. Laut § 474 Abs. 1 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmen eine Ware kauft oder die Erbringung einer Dienstleistung erwartet. Liegt ein solches Geschäft vor, wird der Verbraucher nach § 475 Abs. 2 BGB privilegiert und die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB gilt (außer in speziellen Ausnahmefällen) gerade nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.

Wenn du tatsächlich den Lieferschein unterzeichnet hast, dann ja, dann gilt der als Beweis. Ich habe das aber bislang nur bei Speditionslieferungen gemacht, nie bei einfachem Versand.

Maviba schrieb:
Genau das. Lieferschein ist Bestandteil der Rechnung, und indem Du den Empfang des Paketes bestätigt, bestätigt Du dem Händlern das Du die Lieferung gemäß Lieferschein bekommen hast.
Dazu hätte ich gerne Belege.

Du hast für keine deiner Behauptungen auch nur irgendeine Quelle gebracht, die deine Aussage unterstreicht. Ich kann oftmals den Lieferschein gar nicht sehen beim Unterzeichnen. Insofern kann ich damit gar nicht den Lieferschein bestätigt haben, sondern nur den Erhalt eines Pakets.
 
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Schön wäre es wenn der TE sich mal wieder melden würde und dan aktuelle Sachstand kundtun würde. Ich finde es schade, dass man im Forum fragt und sich dann nicht mehr meldet. Welcher Händler es ist, hat er immer noch nicht geschrieben.
 
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