https://www.it-recht-kanzlei.de/ware-nicht-erhalten-beweissicherung-moeglichkeiten.html schrieb:
Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern im Versandhandel trägt der Unternehmer gemäß § 474 Abs. 4 BGB grundsätzlich das Transportrisiko, also die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg. Behauptet der Käufer in solchen Konstellationen, dass ihm die vom Verkäufer versandte Ware nicht oder nicht vollständig zugegangen ist, so muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dies stellt den Händler in der Praxis jedoch in der Regel vor größere Probleme, da er die Ware zumeist nicht selbst ausliefert sondern sich hierzu eines Transportdienstleisters bedient, der wiederum entsprechendes Personal mit der Zustellung betraut. Der Händler kann daher zumeist nur den Weg der Ware bis zur Übergabe an den Transportdienstleister nachvollziehen, wobei selbst dies nicht immer lückenlos möglich ist.