mosquito87
Lieutenant
- Registriert
- Aug. 2006
- Beiträge
- 980
Hallo zusammen,
ich absolviere in einigen Wochen meine schriftlichen Prüfungen für die Fachoberschulreife (ähnlich dem Fachabitur).
Das ganze mache ich berufsbegleitend (Abendschule).
Nun haben wir von der Schule einen Brief mit einem Stempel vom Land Rheinland Pfalz bzw. dem "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz" bekommen.
Dieses Schreiben soll gewährleisten, dass der Betreib die Teilnehmer an der Abschlussprüfung ("Erwerb der Fachhochschulreife über den Bildungsgang der dualen Berufsoberschule in Teilzeitform (berufsbegleitend) - Abschlussprüfung (berufliche Weiterbildung)").
Ich will mir nun einige Tage Urlaub nehmen, doch für die Abschlussprüfungen (es sind 3) will mich der Betrieb nicht freistellen (ich müsste dafür regulären Urlaub nehmen).
Der dafür Zuständige meint, dass nur Auszubildende davon Anspruch nehmen können.
Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
Im Brief steht zudem:
"Der Anspruch auf Bildungsfreistellung gem. § 1 Abs. 1 i.v.m. § 3 BFG besteht nur, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung für Zwecke der beruflichen Weiterbildung erfolgt.".
Ich habe mir den Gesetzestext mal angeschaut (http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BiFreistG_RP.htm):
- §1: (1) Die im Lande Rheinland-Pfalz Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Bildungsfreistellung).
Sieht gut aus.
Aber:
- § 2: (6) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses.
Ich bin nun erst 1,5 Jahre angestellt; habe zuvor eine 3- jährige Ausbildung absolviert (im gleichen Betrieb).
Wie seht ihr die Sache?
ich absolviere in einigen Wochen meine schriftlichen Prüfungen für die Fachoberschulreife (ähnlich dem Fachabitur).
Das ganze mache ich berufsbegleitend (Abendschule).
Nun haben wir von der Schule einen Brief mit einem Stempel vom Land Rheinland Pfalz bzw. dem "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz" bekommen.
Dieses Schreiben soll gewährleisten, dass der Betreib die Teilnehmer an der Abschlussprüfung ("Erwerb der Fachhochschulreife über den Bildungsgang der dualen Berufsoberschule in Teilzeitform (berufsbegleitend) - Abschlussprüfung (berufliche Weiterbildung)").
Ich will mir nun einige Tage Urlaub nehmen, doch für die Abschlussprüfungen (es sind 3) will mich der Betrieb nicht freistellen (ich müsste dafür regulären Urlaub nehmen).
Der dafür Zuständige meint, dass nur Auszubildende davon Anspruch nehmen können.
Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
Im Brief steht zudem:
"Der Anspruch auf Bildungsfreistellung gem. § 1 Abs. 1 i.v.m. § 3 BFG besteht nur, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung für Zwecke der beruflichen Weiterbildung erfolgt.".
Ich habe mir den Gesetzestext mal angeschaut (http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BiFreistG_RP.htm):
- §1: (1) Die im Lande Rheinland-Pfalz Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Bildungsfreistellung).
Sieht gut aus.
Aber:
- § 2: (6) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses.
Ich bin nun erst 1,5 Jahre angestellt; habe zuvor eine 3- jährige Ausbildung absolviert (im gleichen Betrieb).
Wie seht ihr die Sache?
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