Muss mich der Arbeitgeber freistellen?

mosquito87

Lieutenant
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Hallo zusammen,

ich absolviere in einigen Wochen meine schriftlichen Prüfungen für die Fachoberschulreife (ähnlich dem Fachabitur).
Das ganze mache ich berufsbegleitend (Abendschule).
Nun haben wir von der Schule einen Brief mit einem Stempel vom Land Rheinland Pfalz bzw. dem "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz" bekommen.

Dieses Schreiben soll gewährleisten, dass der Betreib die Teilnehmer an der Abschlussprüfung ("Erwerb der Fachhochschulreife über den Bildungsgang der dualen Berufsoberschule in Teilzeitform (berufsbegleitend) - Abschlussprüfung (berufliche Weiterbildung)").

Ich will mir nun einige Tage Urlaub nehmen, doch für die Abschlussprüfungen (es sind 3) will mich der Betrieb nicht freistellen (ich müsste dafür regulären Urlaub nehmen).
Der dafür Zuständige meint, dass nur Auszubildende davon Anspruch nehmen können.

Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
Im Brief steht zudem:
"Der Anspruch auf Bildungsfreistellung gem. § 1 Abs. 1 i.v.m. § 3 BFG besteht nur, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung für Zwecke der beruflichen Weiterbildung erfolgt.".

Ich habe mir den Gesetzestext mal angeschaut (http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BiFreistG_RP.htm):

- §1: (1) Die im Lande Rheinland-Pfalz Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Bildungsfreistellung).

Sieht gut aus.
Aber:

- § 2: (6) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses.

Ich bin nun erst 1,5 Jahre angestellt; habe zuvor eine 3- jährige Ausbildung absolviert (im gleichen Betrieb).

Wie seht ihr die Sache?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde mich noch mal mit dem Betrieb zusammen setzen weil zu Prüfungen sollte man eigentlich freigestellt werden.

@Zerofreak
 
Falls ihr einen Betriebsrat habt, frag bei dem nach. Der sollte das eigentlich klären können.
 
wenn Du die Weiterbildung nicht im "Auftrag" des Arbeitgebers machst, es also deine Entscheidung ist diese zu machen, sehe ich aufgrund der vorhandenen Infos erstmal keinen Grund für eine freistellung. Wenn er dir anbietet zu den Terminen Urlaub zu nehmen erscheint mir das erstmal völlig in Ordnung.
 
Bist Du Dir sicher, dass die Fachhochschulreife als berufliche Weiterbildung
anerkannt ist ? Ist ja eher ein allgemeinbildender Schulabschluss.
Der von Dir zitierte Freistellungsanspruch besteht nur (und auch dann nicht
zwangsläufig) bei beruflicher oder gesellschaftspolitischer (lies §3) Weiterblidung.
Zu meiner Zeit konnte man damit jedenfalls jedes Fach an der FH studieren,
musste ggf. nochmal ein Praktikum nachholen., je nachedm welchen Zweig man
belegt hatte. Ist aber 10 Jahre her und war ein anderes Bundesland.

Trotzdem viel Glück bei den Prüfungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich würde das wie folgt sehen. Es kommt drauf an wofür die Fortbildung ist? Bildest du dich damit in deinem Job weiter, so das der Betrieb von erweiterten Kentnissen deinerseits in dem Beruf für den du angestellt bist zurückgreifen kann?

Beispiel: Du hast eine Ausbildung zum Fachinformatiker gemacht bei einem Betrieb. Der Betrieb hat dich übernommen/eingestellt und du machst jetzt irgendwelche Zertifikate (Cisco, Microsoft, Linux)?

Dann würde ich sagen er müsste dich freistellen! Ist aber nur meine Meinung. Wissen tue ich das auch nicht.

So nun würde ich sagen das die Fachoberschulreife nicht gerade dem entspricht, sondern das nur für dich eine weitere Qualifikation ist die du bei deinem nächsten Arbeitgeber bei der Bewerbung mit beilegen kannst, aber nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.

Daher würde ich sagen, NEIN er muss dich nicht freistellen. Das ist wie bei nem Kollegen von mir der Studiert nebenbei Wirtschaftsinformatik. Freigestellt wird der aber für gar nix. Für keine Prüfungen oder sonst irgendwas. Er muss sich jedesmal Urlaub nehmen.
 
hi

wenn die weiterbildung von dir ausgeht , und das klinkt ja so (abendschule) dann sind die
wahrscheinlich nicht verpflichtet .
Ist das ein großer Betrieb , gibt es Vertrauens Personen , Gewerkschaft.

Wenn dir die arbeit in diesen Betrieb gefällt und du einen mehr oder weniger anständigen Posten hast (leider schreibst du ja nicht in welcher Branche du arbeitest) würde ich keinen großen Wirbel machen.

Willst du mit der erreichten Fachabi , dort mal aufsteigen oder was anderes machen?
 
Ein Azubi wird freigestellt und die Tage werden nicht als Urlaub berechnet. Bei dir musst du einfach einen Urlausschein einreichen, und du musst ihm sagen das der Termin für dich wichtig ist. Wenn das lange im Vorrraus geschieht dürft er sich nicht querstellen.
 
Ford_Fairlane schrieb:
wenn Du die Weiterbildung nicht im "Auftrag" des Arbeitgebers machst, es also deine Entscheidung ist diese zu machen, sehe ich aufgrund der vorhandenen Infos erstmal keinen Grund für eine freistellung.

Aufgrund der vorhandenen Infos ja, jedoch nicht grundsätzlich. Das Recht auf Fortbildung kann hingegen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgeschrieben sein.
 
Hallo.

Danke erst mal für die Antworten und danke für's Glückwünschen.
Bin selbst in der IT Abteilung hier im Unternehmen (mittlere Größe, Betriebsrat vorhanden (momentan aber nicht da)).

Ich selbst werde die Firma demnächst verlassen, sie hat von meiner Fortbildung also äußerst wenig.
Der Erwerb der Fachhochschulreife ist als berufliche Weiterbildung anerkannt.

Die Leiterin der Abendschule hat uns versichert, dass der Betrieb dazu verpflichtet ist, uns freizustellen.
Auf diese Ausstellung vom Land haben wir deshalb auch extra mehrere Wochen gewartet.

Was ich nur eben komisch finde ist §2 (6).
 
Ich finde es nicht kompliziert. Aber es ist zu deinen Ungunsten.

1. Nach dem Gesetz hast du keinen Anspruch auf FREISTELLUNG (du bist zu wenig lang in deiner jetzigen Position dabei).
2. Du wirst den Betrieb verlassen, der Betrieb hat also auch keine Eigeninteressen, dir entgegen zu kommen oder sich besonders kulant zu zeigen.
3. Der Betrieb verhindert ja nicht deine Teilnahme an den Prüfungen, sondern besteht darauf, dass dafür reguläre Ferientage bezogen werden. Das ist bei deiner Ausgangslage (1 und 2) nicht unbillig und schon gar nicht ungesetzlich.

Ich würde geradeheraus gesagt gleich entscheiden.
 
also zunächste sehe ich nirgends, dass eine Freistellung an eine betriebliche Weiterbildung geknüpft sein muss. Es wird nur auf eine berufliche Weiterbildung hingewiesen, welche auch außerbetrieblich (wie bei dir) der Fall sein kann. Daran sollte es also schon mal nicht scheitern. Das der Betrieb da kein Interesse mehr dran hat weil du bald gehst spielt keine Rolle.

Außerdem bist du nun seit 4,5 (1,5+3) Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis. Also ist §2 VI auch erfüllt, da 4,5 > 2 Jahre. Ich seh da also keine Gründe, warum du nicht freigestellt werden solltest.

Würde dir empfehlen noch mal mit jemand darüber zu reden der bisschen mehr Ahnung hat als die Leute hier. Jemand vom Betriebsrat muss doch da zu erreichen sein, auch wenns nur ne Vertretung ist.
 
Du wirst doch freigestellt, allerdings ohne Fortzahlung des Gehalt.
 
trevize23 schrieb:
Außerdem bist du nun seit 4,5 (1,5+3) Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis.
ein ausbildungsverhältnis ist kein beschäftigungsverhältnis ;)

@te
frag den betriebsrat. ansonsten nimm halt einen tag urlaub.... oder hast du keinen mehr, dass hier so ein tamtam gemacht wird? das jahr ist sowieso bald rum...
 
wenn Du die Weiterbildung nicht im "Auftrag" des Arbeitgebers machst, es also deine Entscheidung ist diese zu machen, sehe ich aufgrund der vorhandenen Infos erstmal keinen Grund für eine freistellung.

Korrekt....
Da es dein "Privatvergnügen" ist kannst du regulären Urlaub nehmen.... wenn deinem Betrieb auch etwas daran liegt "kann" er dich dafür freistellen.... muss aber nicht.
 
der §2 ist doch eindeutig. Du bist nicht lange genug beschäftigt. Wie bereits erwähnt, ist ein Ausbildungsvertrag kein Beschäftigungsverhältnis.
 
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