Dagegen wird das bloße Auflegen des Daumens, das Scannen von Iris und/oder Gesicht eine rein passive Duldung angesehen. Eine Parallele wird hier zu § 81a StPO, der bloßen Duldung einer Blutentnahme gezogen, einer Maßnahme, die zur Ermittlung des Blutalkoholwertes erforderlich ist. Ebenso verhält es sich bei den sog. Erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 81b StPO), bei denen der Beschuldigte die Abnahme seiner Fingerabdrücke dulden muss. Auch hier fehlt es an einer aktiven Handlung, da die biometrischen Merkmale, ohne ein weiteres Zutun des Beschuldigten, bereits vorhanden sind. Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass es keinen Unterschied mache, ob nun die biometrischen Merkmale des Daumens eines Beschuldigten zur Erstellung eines Abdrucks auf dem Papier genutzt werde oder zum bloßen Auflegen auf dem „Homebutton“ des Smartphones oder einer vergleichbaren Sensorfläche.