Tiu schrieb:
Das siehst Du falsch, denn das Auto hast Du gekauft und bist damit Eigentümer und Besitzer. Bei Software sieht das aber anders aus!
Hier hast Du lediglich das
Nutzungsrecht einer
Kopie beim Kauf erworben!
Die Software selbst bleibt Eigentum von MS.
Das ist rechtlich etwas ganz anderes.
Ad primum: Ich habe nie die Behauptung aufgestellt, dass ein Softwarelizenzerwerb und eine Autokauf rechtlich zwingend
kongruent sind! Es ging mir lediglich darum, das rechtliche Problem der Maßnahme von MS für Nichtjuristen zu veranschaulichen.
Und Deine Aussage oben ist auch "unsauber":
Beim Kauf der Software hat man das
Eigentum und den unmittelbaren Besitz an dem jeweiligen Datenträger (CD, DVD...) sowie da
s Nutzungsrecht / eine Lizenz des Programmablaufcodes zu eigenen Zwecken (im Rahmen des EULA) erworben. Rechtsinhaber des Originalquellcodes ist natürlich weiterhin MS.
Deine Rechtsauffassung, es handle sich beim "Softwarekauf" um einen Rechtskauf ist im Ergebnis hier unerheblich. - Selbst wenn man dies unterstellen würde, so finden auf den Immaterialgüterkauf die kaufvertraglichen Vorschriften entsprechende Anwendung (z.B. Gaul, MDR 00, 549). Der BGH stellt zur Einordnung im vorliegenden Falle der
Überlassung vorgefertigter Standardsoftware, welche im Wege eines
einmaligen Erwerbsaktes gegen
einmaliges Entgelt erfolgt auf "normales" Kaufvertagsrecht ab (vgl. z.B. BGHZ 102, 135).
De facto ändert MS meiner Meinung nach durch den Zwang zur regelmäßigen Aktivierung der Software einseitig die ürsprünglich erworbene Lizenz zu Lasten der Erwerber (ohne deren Einverständnis) im nachhinein einseitig ab. Das ist rechtlich zumindest fragwürdig.
Wie die Gerichte diesen Umstand berurteilen und welche Rechte den Kunden im Klagefalle am Ende zugesprochen werden (Unterlassungsanspruch, Minderung, Wandelung, Rücktritt, Schadensersatz...), wird die Zeit zeigen.
Aber wenn, wird das wahrscheinlich nur vor amerikanischen Gerichten geklärt werden. Da sieht die Rechtslage vielleicht wieder ganz anders aus.
Interessant ist das auf jeden Fall.
*Anmerkung: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern gibt lediglich die unbedeutende Rechtsauffassung des Verfassers wieder!