Notebooksbilliger.de Reklamationsproblem. Defekte Mainboard wird nicht ausgetauscht.

dacapo schrieb:
Ich würde wie oben in Post 6 argumentieren:

Also das du das Board nur kurz angetestet hast,dann im Ausland unterwegs warst und nun die Gewährleistung in Anspruch nehmen willst.

Und dann folgendes:
Ergänzung ()

.......und der Händler wird vor Gericht verlieren und darf viel mehr bezahlen als das Board wert ist :D

Ach ja? Glaskugel?
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach drei Monaten einen Defekt erst anzumelden, obwohl dieser seit Auslieferung bestehen soll, wirkt unglaubwürdig. Noch dazu kauft der TE ein neues Mainboard? Obwohl er ganz einfach die Ware widerrufen hätte können...den Richter möchte ich sehen, der diese Story glauben schenken soll ohne dass der TE, dies nachweisen muss....
 
raul1 schrieb:
Das ändert wahrscheinlich die Sachlage.? Aber wie?

Nein das ändert die Sachlage gar nicht. Wir sprechen hier über die Gewährleistung.

Manchmal bewirkt ein Schreiben von einem Anwalt wunder, dies ist nicht verkehrt wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat oder einen Bekannten als Anwalt. Viele Händler sehen mittlerweile den Kunden als Staatsfeind Nr. 1 und versuchen die Gewährleistung gerne zu ignorieren. Besonders die Onlinehändler kalkulieren so knapp das sie sich kaum noch Service oder Gewährleistung leisten können, beim zweiten sind sie aber dazu verpflichtet. Du musst für dich abwägen wieviel Aufwand du für dein Recht aufbringen willst und einen Anwalt in Anspruch nehmen, dabei kann dir keiner den Ausgang sagen. Das wissen viele Händler und spekulieren darauf das der Kunde es sein lässt, obwohl er im Recht wäre.
 
Ich will hier ja nichts in den Raum stellen, es kann aber ganz ganz böse für einen ausgehen, wenn man mit dem Anwalt kommt und ein Gutachter stellt dann tatsächlich fest, dass der Kunde selbst schuld hat.
Das muß der TE mit sich selbst ausmachen. Auch der Vorwurf, das notebooksbilliger.de ihre Retourenquote verringern wollen indem sie einen berechtigten Mangel leugnen, finde ich sehr an den Haaren herbeigezogen. Ich bin kein Richter aber die bisherige Vorgehensweise und Argumentation des TE ist schon fragwürdig. Auf einmal war es vielleicht ein Ladenkauf? In dem Fall vollkommen egal, aber an so etwas erinnert man sich. Und einen defekten Sockel erkennt man beim Zusammenbau sofort. Und wenn das Ding nicht tut, dann wird das sofort reklamiert und nicht 3 Monate liegengelassen und dann wieder vorgekramt.
Das alles klingt einfach ziemlich unglaubwürdig. Und genauso wird es auch jeder Richter sehen. Da bringt die Rechtsschutzversicherung auch nichts.
 
Ribery88 schrieb:
Nach drei Monaten einen Defekt erst anzumelden, obwohl dieser seit Auslieferung bestehen soll, wirkt unglaubwürdig. Noch dazu kauft der TE ein neues Mainboard? Obwohl er ganz einfach die Ware widerrufen hätte können...den Richter möchte ich sehen, der diese Story glauben schenken soll ohne dass der TE, dies nachweisen muss....

Die Mängeln wurden telefonisch sofort bei Notbookbilliger gemeldet. Dann wollte das Geschäft nicht die Ware umtauschen sonder erstmal einsenden. Dann nach langen hin und her habe ich Erfahren, dass das ganze Prozedere ca 6 Wochen dauern kann. Deswegen habe ich genau 4 Wochen nach dem erstem MB kauf das Zweite MB gekauft um den PC möglich schnell in Betrieb nehmen zu können.

Kann mir bitte jemand sagen die direkte Email Adresse von Asus bitte? Danke

Auch der Vorwurf, das notebooksbilliger.de ihre Retourenquote verringern wollen indem sie einen berechtigten Mangel leugnen, finde ich sehr an den Haaren herbeigezogen.
Wie willst Du dann sonst deren Verhaltensweise erklären?

Auf einmal war es vielleicht ein Ladenkauf?
Die Erklärung ist ganz einfach und simple. Ich kaufe öffter hier und da ein. Bei z.B. K&M bestehlst Du per Internet (Online) gehst du in den Laden Bezahlst Du Bar und das gilt als Online Kauf. Und hier gilt auch der Online Preis. Und es handelt sich um Online Kauf. Also ganz einfach...
 
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dacapo schrieb:
Wikipedia schreibt folgendes und was gibt es daran nicht zu verstehen?

Du hast weiter oben geschrieben, dass die Gewährleistung "ein schwieriges Feld" ist und dieses Gesetz nicht das Papier wert sei, auf das es geschrieben wurde.

Du bist für beide Behauptungen einen Beweis schuldig geblieben.

Die gesetzliche Mängelhaftung soll sicherstellen, dass eine Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei ist, dafür gewährleistet der Verkäufer, nicht mehr und nicht weniger.

Ob hier ein Mangel vorliegt, für den ausnahmsweise nicht die Vermutung des § 476 BGB gilt, muss im Zweifel ein Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden.

Die Rechtslage ist hierbei weder schwierig, noch ist die gesetzliche Regelung nichts wert, so man sie denn richtig versteht.
 
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Lies dir bitte das durch. http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/gewaehrleistung-faq-vzbv-2012.pdf
Das ist von der Verbraucherzentrale und erklärt ziemlich simpel die Gewährleistung in einer FAQ.
Dort steht geschrieben:
Für solche verborgenen Mängel [Anm. meinerseits; für alle bei Gefahrübergang Mängel, aber dort nicht für den Käufer nicht sichtbare Mängel] haftet der Verkäufer
theoretisch zwei Jahre ab Übergabe. In der Praxis ist es aber oft unklar, ob ein Fehler wirklich schon bei Übergabe vorlag und sich erst später zeigt oder ob die Sache bei Übergabe
noch fehlerfrei war und durch unsachgemäßen Gebrauch fehlerhaft wurde. Deshalb kommt
es in der Praxis entscheidend darauf an, wer die Fehlerhaftigkeit beweisen muss. Diese
Beweislast liegt in den ersten sechs Monaten beim Händler und danach beim Käufer.

Dies (in Verbindung mit einem Nachweiß, dass ein Umtausch direkt nach dem Erkennen des Mangels, aufgrund einer Abwesenheit nicht möglich war,) sollten genügen um den Händler zur Nachlieferung zu bewegen. Falls er sich immer noch weigern sollte, so bleibt dir nichts anderes übrig, als einen Anwalt einzuschalten bzw. rechtliche Schritte einzuleiten, oder auf dein Recht zu verzichten.

Das Gewährleistungsrecht ist imho nicht so Kompliziert.
 
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Tipp :
Zurückschicken lassen. Wenn da wirklich was verbogen ist, Asus anschreiben dass Pins verbogen sind. Die machen für einen Betrag x eine Reparatur. Das reparierte Board kannst dann verkaufen.

Falls keine Pins verbogen sind, an Asus wenden und beschreiben, dass der Händler sich weigert eine RMA zu machen. Dann helfen die dir auch direkt weiter. Nur weil da steht, dass man sich am den Händler wenden soll heißt das nicht, dass es keine alternative gibt.
 
also ich erkläre noch mal was ich meinte:

viele händler verkaufen ihre produkte mit dem hinweis 24 monate gewährleistung.......

als normaler mensch heisst das für mich: 24 monate sicherheit wenn was kaputt geht,aber dies ist es eben nicht.jemand der sich nicht eingelesen hat und den genauen wortlaut des gesetzes nicht kennt wird hier nämlich irre geleitet.

klar es gibt 24 monate gewährleistung,aber defacto sind es nur 6 monate wo ein austausch oder mangelbeseitigung zwingend vorgeschrieben ist.nach 6 monaten kann der händler nämlich sagen beweis mir mit gutachten,bla bla bla...........

also kann man sich in den meisten fällen die 24 monate gewährleistung dahin schieben wo die sonne niemals rein scheint;)

somit ist dieses gesetz was eigentlich aussagt 24 monate gewährleistung auf mängelfreiheit aber defacto nur 6 monate bietet nichts wert.

schwieriges feld meinte ich so das gerade viele im bekanntenkreis bei mir dann das große erwachen bekommen wenn nämlich amazon marktplatz händler oder ebay verkäufer groß in der auktion 24 monate gewährleistung schreiben,aber dann die ware nach 6 monaten nicht getauscht/repariert bekommen.

"ja ich hab doch 24 monate gewährleistung....." lautet dann der spruch,aber ganz so einfach ist es dann eben nicht.nicht jeder kennt den genauen gesetzestext und wird dann ziemlich vor den kopf gestoßen.

imo sollte wie beim widerruf jeder händler eine extra passage zum gewährleistungsrecht mitveröffentlichen;)
 
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@dacapo
und in beiden fällen ("kompliziert" und "nichts wert") liegts am jeweiligen Anwender.

Sorry, aber wenn ich ein Recht in Anspruch nehmen will, sollte ich dieses zumindest rudimentär kennen. Gerade heute, wo auf jeder zweiten Website darüber aufgeklärt wird, kann man sich nicht mehr glaubhaft mit "hab ich nicht gewusst" oder "ich dachte aber, dass" rausreden.
 
Wenn nbb das abgelehnt hat, wird wohl ein mechanischer Defekt am Sockel vorliegen.
Die Beweisführung und Ermittlung, wer jetzt wo für diesen Schaden verantwortlich ist, wird den Wert des Boards bei weitem übersteigen.

insofern rate ich dir zu den beiden Lösungsvorschlägen die ich gemacht habe. So kannst du den finanziellen Schaden für dich auf ein Minimum reduzieren.
 
Die Rechtslage kann man ja ganz einfach ergooglen oder den Hinweisen hier im Thread entnehmen. Ich denke hier geht es eher um die Beweisbarkeit der mechanischen Beschädigung, a) lehnt ab wegen mechanischer Beschädigung b) möchte seine Gewährleistungs/ Garantieansprüche geltend machen und braucht Argumente.

Wie schnell CPU´Pins verbiegen können habe ich selbst schon erlebt, aber eigentlich ist das kein Thema die gerade zu biegen jenachdem wie stark diese verbogen sind.

Hätte der Mangel von Anfang an vorgelegen, hätte man die verbogenen Pins aber durchaus bemerken können, ich jedenfalls schaue mir Mainboards genau an wenn ich die kaufe, meistens vor Ort, das ist auch das erste wo ein Vor-Ort Händler drauf schaut wenn er ein Mainboard zur Garantie anmeldet, der K&M Shop in Köln handhabt es jedenfalls so.

Sehr viele gute Aussichten hast du jedenfalls nicht, ob ein Schreiben vom Anwalt weiterhilft oder hiesiger Rechtsabteilung selbst ein müdes Lächeln entlockt ist völlig offen, ich weiß nicht wie der Shop darauf reagieren wird.

Die Garantie bei Asus in Anspruch zu nehmen ist ein Versuch, könnte aber auch scheitern, vielleicht kann man den Schaden aber kostenpflichtig reparieren so wie es vorgeschlagen wurde.
 
dacapo schrieb:
somit ist dieses gesetz was eigentlich aussagt 24 monate gewährleistung auf mängelfreiheit aber defacto nur 6 monate bietet nichts wert.

Im BGB steht nirgendwo etwas von 24 Monaten Gewährleistung, jeder der das behauptet hat eben gerade das System nicht verstanden.
 
Im BGB steht, dass die Mängelansprüche zwei Jahre (Ausnahmen sind auch genannt, da sind es aber 5 oder 30 Jahre) nach der Ablieferung der Sache verjähren (§ 438, Abs. 2 BGB).

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html
Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 schrieb:
Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren [...] im Übrigen [anm. meinerseits; nicht die oben schon erwähnten Ausnahmen, welche in § 438, Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu finden sind] in zwei Jahren.
 
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Richtig, also keine Rede davon, dass hier irgendwer 2 Jahre für irgendwas gewährleisten muss.
 
Doch, da Mängelansprüche das sind, was im Volksmund Gewährleistung genannt wird und effektiv leistet der Verkäufer auch Gewähr, weil er ohne Gegenbeweis 6 Monate für Mängel an verkauften Sachen haftet, da vermutet wird, dass dieser Mangel schon bei Ablieferung der Sache vorhanden war, natürlich gilt hier wieder die Ausnahme; "[...] es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
 
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Okay, dann hast du auch Verständnisprobleme...:)

Der Verkäufer gewährleistet lediglich die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang, daher kommt der Begriff Gewährleistung ursprünglich.
Ist die Kaufsache bei GÜ mangelhaft, dann hat der Käufer bestimmte Ansprüche, die wie alle anderen Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Diese Verjährung hat aber nichts mit einer Haltbarkeitsgarantie zu tun, noch soll sie sicherstellen, dass die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum (hier 2 Jahre) mangelfrei bleibt.

Erst wenn man diesen Grundsatz verstanden hat, geht es an die Beweislastverteilung im Zivilprozess.

Hierbei gilt nämlich auf die Sachmängelhaftung bezogen (wie auch allgemein), dass der Kläger seinen Anspruch belegen muss und hierzu beweisbelastet für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist.

Anspruchsbegründende Tatsache ist im Falle der Sachmängelhaftung das Vorliegen eines Sachmangels (1) bei Gefahrübergang (2), beides muss der Kläger beweisen.

Und erst wenn man das wiederum verinnerlicht hat, kommt man zur ausnahmsweisen Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Hierbei wird bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zeigt, gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer ist also insoweit von der Beweislast befreit, freilich muss er aber nach wie vor beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt.

Erst wenn dieses Konzept verstanden wurde, sollten unsägliche Aussagen wie "die Gewährleistung gilt aber 2 Jahre" etc. der Vergangenheit angehören.
 
Das was du schreibst, empfinde ich eigentlich als Selbstverständlich und dem wollte ich auch nicht widersprechen ;)

Klar muss sein, dass das was der gemeine Bürger als den eigentlichen Mangel bezeichnet und das unter den Mängelanspruch fallen soll, das Produkt eines schon bei Gefahrenübergang vorhandenen (versteckten) Mangels sein muss; aber wie schon gesagt, dass dies nicht der Fall ist muss in den ersten sechs Monaten der Verkäufer beweisen.

Btw.: Der Sachmangelbegriff ist an den Gefahrübergang gekoppelt, d.h. wenn man von (Sach-)Mängeln spricht, spricht man automatisch immer von einem Mangel, der schon bei Gefahrübergang vorhanden war, d.h. irgendwie hast du nicht verstanden. :D
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html
 
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Ja doc foster du hast es gut erklärt und ich weiß dies auch aber:

Es wird eben von vielen Händlern so dargestellt als handelt es sich um eine Art Garantie.

Ein Beispiel:

Da las ich letztens bei einem Ebay Händler:

Wir bieten ihnen die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren und somit sind sie zwei Jahre auf der sicheren Seite....... :rolleyes:

Notebooksbilliger hat das vorbildlich gelöst und schreibt auf ihrer Webseite folgendes:

Gewährleistung...
... ist ein gesetzlich definierter Anspruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer muss dem Kunden beweisen, dass er seine Ware ohne Mängel übergeben hat.

Das gilt aber nicht für die gesamte Gewährleistungsfrist, sondern nur für die ersten sechs Monate. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Kunde muss dem Verkäufer beweisen, dass bei der Übergabe der Kaufsache bereits ein Mangel vorlag oder angelegt war.

Die Gewährleistungszeit beträgt bei neuen Geräten 2 Jahre.
Für Unternehmer gilt: Handelt der Kunde als Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist auch bei neuer Ware ein Jahr ab Erhalt der Ware.


Da weiß der Kunde was Sache ist und wird somit gut informiert. ;)

Dennoch bleibe ich dabei:

Der Gewährleistungsanspruch ist laut Gesetz ab dem 6 Monaten ausgehebelt oder mit hohen Hürden belegt worden, so das es defacto unmöglich ist ihn durchzusetzen.

Bitte zeig mir Regelfälle wo Menschen nach 6 Monaten die Gewährleistung durchsetzen konnten? Wirst du, wenn überhaupt, nur sehr wenige finden.

Somit kann man sich ( wie man in Italien schön sagt ) mit den 24 Monaten den Hintern abputzen :D

Dazu passend mal die Rechtslage 1997 und ein Artikel bzw. ein Auszug:

(§§ 459ff. BGB), daß der Käufer bestimmte Gewährleistungsrechte ab Übergabe des Kaufgegenstandes geltend machen kann, wenn der Fehler bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Diese Gewährleistungsrechte verjähren nach sechs Monaten (ñ 477 BGB). Funktioniert also das Fernsehgerät im siebten Monat nicht mehr, hat der Käufer Pech gehabt. Hier hilft ihm allenfalls eine freiwillige Kulanzregelung des Verkäufers.

http://www.channelpartner.de/index.cfm?pid=148&pk=603735

So da war klar was Sache war : 6 Monate danach war Schluß

Heute wird suggeriert das man kann 24 Monate die Gewährleistung einfordern kann, was man theoretisch auch könnte aber eben mit Hürden.

Und Gewährleistung gilt zwei Jahre schreiben ja die Händler in ihren AGB´s und lassen aber dann den Zusatz den Notebooksbilliger vorbildlich dazugeschrieben hat weg....
 
@SB94:

Im juristischen Gutachten sind das trotzdem zwei eigenständige Prüfpunkte...aber grds. ist die Anmerkung richtig.

Der Gewährleistungsanspruch ist laut Gesetz ab dem 6 Monaten ausgehebelt oder mit hohen Hürden belegt worden, so das es defacto unmöglich ist ihn durchzusetzen.

Sorry, aber du hast es immer noch nicht verstanden und demzufolge meinen Beitrag auch nicht wirklich gelesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ne Diskussion die ziemlich OT ist, aber trotzdem interessant.

Mich würde interessieren, ob der OP jetzt die Gewährleistung grundlegend verstanden hat, was er nun gedeckt zu tun und welche Ergebnissen aus seinen Taten resultieren.

Also raul1 klär uns auf. ;)
 
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