Nutzungsentschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag?

3 Jahre sind nicht zu wenig, das ist wie schon gesagt Standard und könnte m.M.n auch gerne auf 12mon herabgestzt werden wobei ich es jetzt doch etwas fragwürdig finde das man da nicht zwischen Privat und Gewerblich unterscheidet.

Kann man nicht sagen das die Sache durch diesen defekt garnicht wirklich genutzt werden konnte ?

Ich meine wen bei meinem Auto der Motor bei 30kmh ausgeht kann man mir auch keinen Nutzen in Rechnung stellen ...

Aber selbst wenn den vollen Betrag wirst du zu 100% nicht wiederbekommen da einfach viel zu viel Zeit zwischen Kauf und Jetzt besteht.
Versuch irgendwie einen Vergleich o.ä auszuhandeln und dich auf 1000€ zu einigen, evtl geben sie ja auch etwas mehr wenn du ein neues Notebook bei denen kaufst ...
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3 Jahre sind nicht zu wenig, das ist wie schon gesagt Standard

Steuerrecht und Privatrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Nachtrag:

Das AG Hildesheim hat beispielsweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren bei einem etwas höherpreisigem Gerät als Berechnungsgrundlage des Nutzungsersatzes angenommen (43 C 192/07).
 
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So Leute, mich hat der Ehrgeiz wieder gepackt :D.

Ich versuche es noch einmal mit Dominions Vorschlag:
1) Sichere Dir Beweise (zB online), dass der Defekt bereits von Anfang an vorlag.
2) Verlange zunächst die Lieferung exakt des gleichen Notebooks (in diesem Falle gibt es ohnehin KEINESFALLS einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung / Wertersatz).
3) Ist dies nicht lieferbar, dann schaue Dich bei Deinem Händler nach einem Produkt um, welches DIR gleichwertig erscheint, also welches DU als Ersatz akzeptieren würdest. Unterbreite Deinem Händler diesen Vorschlag. (Es könnte uU auch funktionieren, um eine Zuzahlung zu verhandeln, wenn Du ein besseres Produkt wünschst)
4) Lehnt er alles ab, drohe mit einem Gerichtsverfahren und fordere zugleich ein Gegenangebot ein.
5) Kommt kein Gegenangebot oder bist Du mit diesem nicht zufrieden, formuliere ein letztes Mal Deine Forderungen unter dem Hinweis, dass bei Nichtzustimmung das Gerichtsverfahren eröffnet werden wird.
6) Kommt es zum Äussersten, so wende Dich an die Verbraucherzentralen und / oder Deinem Anwalt.


Also 1. und 2. hab ich schon erledigt:


Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich habe bei Ihnen am 01.09.2008 ein Asus G2Sv (SN: XXXXXX) Notebook erworben, welches seit Auslieferungsdatum einen defekten Chip in sich trägt.

Der Defekt besteht darin, dass der Grafikchip (Nvidia G84M Revision A2) schon im Leerlauf mit deutlich über 70° C sehr heiß wird.
Im Lastbetrieb steigt die Temperatur innerhalb von wenigen Minuten bis auf 110° C.
Mit Erreichen dieser hohen Temperatur wird nach wenigen Momenten jede Grafikanwendung (Spiele, Benchmarks, etc.) unnutzbar und führt früher oder später zum absturz des Gerätes und möglicherweise zum Ausfall der Grafikkarte.

Hier haben Sie Quellen, die bestätigen, dass der Grafikchip seit Anfang an defekt ist und keine Nachbesserung bzw. Reparatur möglich ist, da sonst wieder ein defekter Chip eingebaut wird:
http://www.theinquirer.net/inquirer/news/1028703/nvidia-g84-g86-bad
http://chungo.net/nvidia-g84-g86-gpus-fehlerhaft/
http://blogs.zdnet.com/hardware/?p=2203
http://www.notebookjournal.de/news/ausfalle-bei-nvidia-grafikchips--982
http://www.channelpartner.de/unternehmenundmaerkte/264917/
http://www.nickles.de/c/n/neue-3d-katastrophe-bei-nvidia-6783.htm

Somit bitte ich um den Tausch eines gleichwertigen Notebooks ohne den oben angeführten defekten Chip.


Mit freundlichen Grüßen



Antwort kam nach über 3 Wochen an:
Sehr geehrter Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre Email.

Leider haben wir kein Ersatzgerät im Bestand, sodass ein Austausch nicht vorgenommen werden kann. Ich bitte Sie an dieser Stelle das Alter und den bisherigen Gebrauch Ihres Notebooks zu bedenken.

Daher haben Sie derzeit die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten. Hierfür behalten wir uns zwei fehlgeschlagene Reparaturen mit Hardwaretausch vor. Als Nachbesserung gilt solche, wenn ein Hardwaretausch stattgefunden hat. Das Aufspielen von Software sowie das Reinigen der Geräte wird aus Kulanz durchgeführt und stellt im Sinne des § 439 BGB somit keine Nachbesserung dar. Des Weiteren muss ein weiterer Hardwaredefekt vorliegen.

Wie bereits im November 2009 mitgeteilt, werden wir uns diesem nicht verwehren, sofern die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte beachten Sie aber, dass Sie hierbei eine Gutschrift über den Zeitwert erhalten werden.
Um Ihren Anspruch auf den Rücktritt vom Kaufvertrag zu prüfen, möchte ich Sie bitten, uns sämtliche Reparaturberichte zukommen zu lassen. Sofern uns diese vorliegen, werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Und nun werde ich auf die ersten 2 Zeilen eingehen und ein "Gleichwertiges" anfordern... Werde heute noch ne Antwort schreiben, ich berichte weiter ;)
 
Dir ist schon klar, dass du keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Gerät hast? Entweder es gibt genau dein gekauftes Modell noch mangelfrei oder die Nachlieferung scheidet wg. Unmöglichkeit aus.
 
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nun ja du wirst doch heute für den gleichen preis sicher ein gleichwertiges Gerät kriegen, muss ja nicht neu sein, wäre ein Ersatzgerät sicher auch nicht.

Das man sich an den AfA Tabellen orientiert ist nachvollziehbar.

Letztendlich wärest du doch nur dann nachteilig behandelt worden wenn dein Gerät vor Defekt mehr als den Zeitwert Wert war? war dies der Fall?
 
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