PHuV
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Dann kennst Du das Steuerrecht hier nicht. Es spielt keine Rolle, wie oft. Einmal Verkauf mit einer Gewinnerzielungsabsicht reicht aus, um das als gewerblich deklarieren zu können, und das Finanzamt kann und wird fordern. Bei höheren Summen wie bei Kunst oder Immobilien ist das manchmal schwer nachweisbar, besonders wenn diese mal selbst genutzt werden. Bei einer ungeöffneten OVP dagegen ist die Faktenlage eindeutig. Dahinter kann nur eine Gewinnabsicht dahinter stecken. Und sie drücken sich um die Gewährleistung und das Rückgaberecht, was noch schwerer wiegt.Tomsenq schrieb:Sorry, das ist Blödsinn...
Wenn der Artikel als Auktion eingestellt war kann man bei einem Stück nicht direkt Gerwerbliches handeln unterstellen und ob er die Einkünfte in der Einkommensteuer Erklärung nächstes Jahr angibt weist du nicht.
Er hatte ja auch Pech haben können und Verlust machen können bei einer Auktion.
Wobei "häufig" Quatsch ist, siehe erster unterstrichner Punkt! Es reicht EIN Artikel aus, den Du nur kaufst, um ihn weiter zu verkaufen, siehe auch Gewinnerzielungsabsicht.https://www.abmahnungwastun.de/abmahnung-gewerblicher-privatverkauf/
Sie handeln typischerweise gewerblich, wenn Sie:
- Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
- Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
- regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
- über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
- häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
- eBay-Verkaufsagent sind
- für Ihr Unternehmen einkaufen
Wie Du siehst, spielt es keine Rolle, ob man damit auch Verlust machen kann. Jeder, der also aktuell eine 3080 kauft, und sie bei Ebay ungeöffnet wieder verkauft, handelt nach Steuergesetz eindeutig gewerblich! Dadurch, daß sie das noch als Privatverkauf ohne Gewährleistung deklarieren, wollen sie ihr Risiko noch auf andere abwälzen (Hersteller), und auf deren Kosten Gewinn erzielen, was an sich ebenso noch zusätzlich bestraft gehört.Gewinnerzielungsabsicht ist das Ziel, mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften. Der Begriff findet im Privat- und im Steuerrecht Verwendung. Er hat Bedeutung für die Kaufmannseigenschaft im deutschen Handelsrecht, den Gewerbebegriff und für die Besteuerung von Einkünften.
Im Privatrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht eines der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes. Demnach ist Gewerbe jede, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.[2][3]
Zivilrechtlich bedeutet das Tatbestandsmerkmal zum Zwecke der Gewinnerzielung die Absicht, Einnahmen zu erzielen, die über die reine Kostendeckung hinausgehen.[4] Hierbei ist es jedoch nicht von Bedeutung, ob schließlich ein Gewinn erzielt worden ist.[5] Der Begriff „Absicht“ stellt klar, dass es keine Rolle spielt, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Auch temporäre Verluste ändern hieran nichts.
Rein rechtlich können ein solcher Verkäufer den nur entgehen, indem er die 3080 auspackt, einmal einbaut, und das dann als "gebraucht" deklariert. Der Gewinnverlust ist dann absehbar und auch für das Finanzamt beanstandslos. Erst wenn er das mehrfach macht, kommt der oben genannte Passus "wiederkehrend" ins Spiel, und er ist dann sehr wohl wieder gewerblich tätig.
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