@despa
Das fortzuführen würde jetzt den Rahmen sprengen, und gehört hier nicht rein - aber die Argumentationskette ist absolut falsch.
1. der Käufer wird aller Voraussicht nach von seinem
14-tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch machen;
2. über die 14 Tage hinaus
wäre durch meine vorigen Ausführungen die Möglichkeit gegeben, zu argumentieren;
3. es liegt sehr wohl ein Mangel vor:
Da auf der Rechnung des Kunden (= gleichzeitig verbindliche Auftragsbestätigung) die Karte mit den entsprechenden Eigenschaften ausgewiesen ist (GDDR4 = SOLL) - ein Abgleich der Seriennummer mit dem Typenschild dürfte jegliche Einwände oder Bedenken verschwinden lassen, es handele sich nicht um ein und dieselbe Karte! Tatsächlich wurde eine Karte mit GDDR3 geliefert (= IST). Wie von mir schon ausgeführt, stellt das einen eindeutigen Mangel dar!
Wird statt der geschuldeten Sache eine andere Sache geliefert, stellt dies nach § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB einen Sachmangel dar. Hieraus ergibt sich, dass der Käufer die Möglichkeit hat, die Lieferung der anderen Sache als nicht erfüllungstauglich, weil mangelhaft, zurückweisen und dann nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht vorgehen.
Er kann die Lieferung aber auch annehmen und Gewährleistungsrechte geltend machen!
Und zu Deinem leuchtenden Beispiel hinsichtlich des Zwischenhändlers sei daran erinnert, dass Du als Kaufmann Deine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen hast (§ 347 HGB); ergänzend sei auf die Untersuchungs- und Rügepflicht verwiesen (§ 377 HGB), die gerade im Beispiel des Zwischenhändlers sehr anschaulich greift!
Die hier zu verfolgende Problematik wäre, unter Beachtung dieser Grundsätze, erst gar nicht aufgekommen; im Umkehrschluss würde das ja heißen, der Zwischenhändler hat die Ware "einfach so" ausgezeichnet. Für ihn würde das wiederum bedeuten, auf Grund seiner verletzten kaufmännischen Pflichten sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Zulieferer zu verlieren!
Was auf der Homepage beworben ist, bleibt sowieso erstmal außen vor, oder hatte ich das in meinem letzten Beitrag etwa erwähnt? - Fakt ist, was auf der (verbindlichen) Rechnung steht, und Deine Sorge ...
Denn wer sagt dem Händler das da nicht vielleicht doch eine Karte drin war, wie sie auf der Rechnung steht?
... läßt sich durch Abgleich der Seriennummer (und natürlich zuvor eingehaltenen kaufmännischen Pflichten) ganz leicht beantworten - der Kunde kann somit plausibel argumentieren.
Das nur mal so ...
Gruß,
Chris
@kommat
DANKE - es besteht also noch Hoffnung *ggg*