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Probleme mit Caseking! Angeblich haben wir zerstörtes Mainboard eingeschickt
Wenn man schon nach Urteilen fragt, wo ist denn das Urteil was einen Händler verpflichtet etwas auseinander zu nehmen, was er nicht zusammen gebaut hat?
Da gibt es keines, denn das wäre eine zusätzliche Dienstleistung für die der Händler die Haftung übernehmen müsste. Und das kann er nicht, da er so nicht nachweisen kann ob er oder der Kunde das verursacht hat.
Somit wird/wurde es zurecht zurück geschickt.
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die einzelnen Artikel, nicht auf den Zusammenbau.
Caseking hat völlig korrekt gehandelt. Der TE hat hier als einziger Fehler gemacht (zusammengebaut verschickt und ungesichert verschickt).
Wenn man schon nach Urteilen fragt, wo ist denn das Urteil was einen Händler verpflichtet etwas auseinander zu nehmen, was er nicht zusammen gebaut hat?
@de la Cruz
Du stellst hier also "wilde rechtliche Behauptungen" auf, für die es keinerlei Belege gibt.
Wenn das alles so "glasklar" ist und sich aus dem BGB ableiten würde, brauchtest du dafür wahrscheinlich keine "Tagelangen Recherchearbeiten" durchführen sondern hättest direkt was zur Hand was deine Behauptungen untermauert.
@obz245
Das steht doch im ersten Post.
Also haben wir das Mainboard mit der CPU ausgebaut und zu Caseking geschickt. Zunächst haben sie uns alles zurückgeschickt, da wir die CPU nicht entfernt hatten. Wir wollten so wenig wie möglich selbst an den Geräten rumfummeln. Also haben wir sie entfernt und haben alles noch einmal eingeschickt. Leider war es uns nicht möglich, den Sockelschutz wieder draufzubauen, sonst wäre uns irgendwas anderes dabei kaputt gegangen. Wir haben es wirklich versucht, aber es war uns unmöglich. Dann haben wir das Mainboard ganz achtsam in den Originalkarton eingepackt. Den Karton haben wir in einem größeren Karton so gesichert mit viel Papier, dass er im Paket nicht rutschen konnte.
Der Händler trägt die Gefahr des Auseinanderbaues der Komponenten in dem Fall, und der wird hier postuliert, dass die gelieferten Komponenten oder eine der beiden einen Gewährleistungsmangel haben; und falls nicht, muss der Händler das Gegenteil beweisen - so ist es nun mal gesetzlich geregelt !
Für Dich nochmal zusammengefasst - obwohl oben alles bereits erklärt wurde.
Der Händler haftet für Sachmängel - die eindeutigen Gesetzestexte und Urteile kannst Du Dir leicht selbst googeln, die brauche ich Dir nicht zusammensuchen, auch wenn Du das hier explizit verlangst.
Im ersten halben Jahr gilt dabei die Beweislastumkehr zu Ungunsten des Verkäufers; will heißen: wenn der Käufer behauptet, die gelieferte Ware ist mangelbehaftet, hat ihm der Verkäufer das Gegenteil zu beweisen, ansonsten haftet der Händler für den Schaden. Dieser Gegenbeweis ist meist äußerst schwer bzw. unmöglich, deshalb bleibt dem Händler meist die Arschkarte; wie sinnvoll das ist, steht hier niht zur Diskussion.
Voriegend hat der Händler ein Bundle verkauft, das nur zusammengesetzt funktioniert; die logische Folge ist deshalb, dass er die Sachmängelrüge auch für das (zusammengesetzte) Bundle hat. Es erscheint in dieser Situation nun müssig, darüber zu streiten, ob der Kunde nun die Pflicht hätte, die beiden Komponeten selbst wieder zu zerlegen, bevor er seine Sachmangelansprüche geltend machen kann.
Richtig wird wohl sein, dass dieser Sachverhalt vom Gesetz nicht geklärt wird; aber das Gesetz setzt im Prinzip immer logisches Folgehandeln voraus und insbesondere trifft die Vertragsparteien auch eine Schadensminderungspflicht, d.h., sie müssen so handeln, dass der Schaden weitestmöglih gering gehalten wird.
Wenn man nun behauptet, der Kunde hätte die Pflicht, die Teile selbst auseinanderzubauen und dies gerichtlich klären lassen wollte, würde mit Sicherheit ein Richter vor diesem Hintergrund verneinen, dass der Händler das Recht hätte, vom Kunden das Auseinanderbauen zu verlangen.
Aber selbst wenn ein Richter denkbar wäre, der ein solches widersinniges Vorgehen als Reht anerkennen würde oder wenn sich ein derartiges Grundsatzurteil finden ließe, dann würde der Händler für alle diesbezüglichen Kosten haften, so lange er nicht beweisen kann, dass kein Sachmangel vorgelegen hätte.
Vorliegend hat der Händler diesen Beweis nicht angetreten und hat trotzdem das zusammengebaute Teil zurück gewiesen. Wie gesagt, es wird bei den hier streitgegenständlichen Bauteilen für ihn auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichtmöglich sein, den Gegenbeweis anzutreten ! In sofern war und ist er nicht gut beraten, die Reklamation wegen der zusammengefügten Komponenten zurückgewiesen zu haben.
Ergänzung ()
Labtec schrieb:
@de la Cruz
Wenn das alles so "glasklar" ist und sich aus dem BGB ableiten würde, brauchtest du dafür wahrscheinlich keine "Tagelangen Recherchearbeiten" durchführen, sondern hättest direkt was zur Hand was deine Behauptungen untermauert.
Du bringst auch wirklich alles Durcheinander, @ Labtec ! Der Aufwand für die Recherche hat doch nix mit dem Sachverhalt zu tun, sondern damit, dass man endlos Urteile recherchieren müsste, bis man (vielleicht) eines finden würde, das auf diesen Sachverhalt passt !
@ de la Cruz
damit hast du aber nicht meine frage beantwortet. und warum ein verkäufer für die aktionen des kunden haften soll, weil er zwei produkte verkauft die nur zusammen funktionieren, ist auch nicht logisch.
Voriegend hat der Händler ein Bundle verkauft, das nur zusammengesetzt funktioniert; die logische Folge ist deshalb, dass er die Sachmängelrüge auch für das (zusammengesetzte) Bundle hat. Es erscheint in dieser Situation nun müssig, darüber zu streiten, ob der Kunde nun die Pflicht hätte, die beiden Komponeten selbst wieder zu zerlegen, bevor er seine Sachmangelansprüche geltend machen kann.
Wie kommst du darauf das es eine logische Folge wäre? Eher im Gegenteil, es wurde nicht zusammengesetzt geliefert, also erfolgt die Reklamation, rein logisch gesehen, auch im nicht zusammengesetzten Zustand.
Nimmt der Händler die zusammengesetzte Kombi an, so kann er nicht prüfen ob die Pins verbogen sind, sondern sieht dies erst nach dem auseinander nehmen. Er kann so nicht mehr nachweisen ob der Kunde oder der Händler für den Schaden verantwortlich ist.
Warum sollte ein Händler dieses Risiko eingehen?
Wenn bei Euch zwei zusammengehörende Produkte zusammen gekauft werden, selbständig überhaupt nicht auf ihre Funktion getestet werden können, der Kunde diese beiden Produkte in zusammengebauten Zustand an Euch als Reklamationsfall zurücksendet, dann bekommt ihr von keinem deutschen Gericht Recht, wenn Ihr die Gewährleistung wegen der Rücksendung der Teile in zusammengebauten Zustand zurückweist.
Das müssen keine "zusammengehörenden Produkte" sein. Man kann das MOBO auch mit einer anderen CPU und die CPU mit einem anderen MOBO nutzen. Ich sehe das einfach als Mengenrabatt.
Ja, aber der Händler hat in diesem Falle die Komponenten als Bundle verkauft ! Da kann er sich nicht darauf berufen, dass der Käufer diese nicht zusammen einsetzen will; ganz im Gegenteil, der Käufer kann sich darauf verlassen, dass sie zusammen funktionieren müssen, selbst dann, wenn auch ein getrennter Einsatz ebenfalls möglich wäre.
oder ist das von dir eine masche, ein kaputt-gemachtes mainboard nicht zahlen zu müssen?
bei dem startpost tun sich mir sehr viele frage auf.
1. Ihr konntet den sockelschutz nicht mehr aufbringen, das soll unmöglich gewesen sein?
2. Ihr hättet beim aufbringen sonst etwas anderes kaputt gemacht? (Habt ihr vielleicht auch)?
3. warum sind genau die pins am rand unter der metall-abdeckung kaputt?
4. warum geht der PC nach dem stromziehen nicht mehr? wie wurde strom gezogen?
Natürlich wird diesbezüglich viel Mißbrauch getrieben, weil manche sich tatsächlich auf Kosten der Händler schadlos halten wollen; das habe ich nie in Abrede gestellt. Ich sage deshalb, weil ich selbst Selbständiger bin, dass LEIDER das Gesetz einem solchen Verhalten mit der Beweiskraftumkehr Vorschub leistet. In umgekehrten Falle wäre allerdings der Verbraucher seinerseits ziemlich wehrlos einem Händler ausgeliefert, wenn er mangelbehaftete Ware geliefert bekäme.
So ist es nun mal, der Gesetzgeber kann es nicht beiden Seiten wirkich recht machen, so versucht er halt den 'Schwächeren' zu schützen und damit müssen Händler nun mal leben und die Folgekosten in ihre Preise einkalkulieren; das trifft ja dann leider auch die Kunden und vorwiegend natürlich die Ehrlichen !
Vorliegend geht es aber vorrangig nicht darum, ob man dem TE nun unterstellen mag oder könnte, dass er fraudulent handelte; sondern es geht darum, dass der Händler unsinniger Weise und zu Unrecht die Reklamation hat zurückgehen lassen.
Ich nehme Caseking hier ausdrücklich davon aus, dass ich so etwas vorliegend unterstelle: aber ein unseriöser Händler könnte ja auch mutwillig die PINs beschädigen und die Ware zurückschicken mit einer fadenscheinigen Behauptung wie der, dass der Kunde verpflichtet sei, die Teile auseinander zubauen, und dann behaupten, der Kunde hätte den Schaden beim Auseinanderbauen oder wie hier beim unsachgemässen Versand beschädigt und deshalb sei die Gewährleistung verwirkt !
Man sieht also, dass die ganze Sache überhaupt nicht eindeutig zu klären ist ! Und wegen dieser Sachlage hat der Gesetztgeber die Beweisumkehr eingeführt, sicherlich wohlwissend, dass auch sie der Weisheit letzter Schluss nicht sein kann, weil der Händler fast keine Chance hat, sich dagegen zu wehren.
Nun ist es aber einmal so, und der Gesetzgeber versucht eben auf diese Weisen den Schwächeren zu schützen. Und der Händler weiß das vorher, dass eine solche Haftung auf ihn zukommen kann, gegen die er sich nicht wirklich wehren kann. Deshalb ist es um so mehr unverständlicher, warum Caseking sich überhaupt so verhält, dass er eine Reklamation, statt sie zu überprüfen, einfach dem Kunden zurückschickt, zwei Teile auseinanderzubauen, die zusammen gehören und nur zusammen funktionieren können und für deren Zusammenfunktionieren der Händler obendrein haftet, weil beide bei ihm als Bundle gekauft wurden.
Da Caseking einreffende Reklamationsware, wie weiter oben von diesem Händler ja geschrieben wird, sorgfältig dokumentiert und angeblich beweisen kann, in welchem Zustand eine Ware eingetroffen ist, wäre es auch ein Einfaches, zu dokumentieren, ob bei der Rücksendung bereits PINs beschädigt waren, während Caseking den Auseinanderbau dokumentiert hätte.
Im Übrigen wäre ein Auseinanderbau zunächst ja gar nicht nötig gewesen; Caseking hätte erst einmal das montierte Bundle überprüfen müssen, ob es wie behautet, nicht zusammen funktioneirt, denn darauf bezog sich ja die Reklamation. Hätte der Händler das als zutreffend festgestellt, hätte er der Sache weiter auf den Grund gehen müssen und die Komponenten einzeln überprüfen können, und dann hätte ein Schaden an den PINs, der schon vorher vorlag, auch leicht festgestellt und dokumentiert werden können.
Wie gesagt, es bleibt dabei: der Kunde hatte das Recht, das nicht (zusammen) funktionierend Bundle zurückzusenden, weil er reklamieren wollte, dass diesem Bundle die zugesicherte Eigenschaft fehlte, dass es eben zusammen funktionieren müsse. Und der Händler hat diese Reklamation zu Unrecht zurückgewiesen, wodurch er siche erst in die Gefahr gebracht hat, für die weitere Gefahr in Haftung zu gelanegn.
Es wären zwei Artikel, wenn sie einzeln auf der Rechnung mit jeweiligen Einzelpreis aufgelistet wären. Das glaube ich bei einen Bundle eher nicht, das es so ist. CaseKing wird das ganze auch in seinen Verkauf das als Einzel Einkauf und als Bundle Verkauf (ein Preis) verbuchen.
Und theoretisch wäre es sogar möglich, dass sowohl der Prozessor funktionierte als auch das Board, aber beide zusammen nicht kompatibel wären, und der Händler da etwas Falschen zusammengestellt haben könnte! Auch in diesem Fall haftet der Händler, weil er das Funktionieren des einen mit dem anderen als Eigenschaft zumindest klonkludent durch den Verkauf als Bundle zugesichert hatte und der TE nicht weiß oder auch nicht wissen muss oder nicht wissen kann, warum die Teile nun - miteinander oder einzeln - nicht funktionieren !
Auch aus diesem Grund kann es keine Frage sein, dass der TE das Recht hatte, die beiden Komponenten zusammengebaut einzuschicken und zu reklamieren !
Wie gesagt, es bleibt dabei: der Kunde hatte das Recht, das nicht (zusammen) funktionierend Bundle zurückzusenden, weil er reklamieren wollte, dass diesem Bundle die zugesicherte Eigenschaft fehlte, dass es eben zusammen funktionieren müsse. Und der Händler hat diese Reklamation zu Unrecht zurückgewiesen, wodurch er siche erst in die Gefahr gebracht hat, für die weitere Gefahr in Haftung zu gelanegn.
Nein es geht durchaus um die Montage. Das Bundle wurde ohne Montage verkauft.
Und somit gibt es auch nur Gewährleistung auf die unmontierten Teile. Frag mich was daran nicht zu verstehen ist.
Die Sache ist an sich vollkommen klar und eindeutig. Warum sollte der Händler für den Zusammenbau/Abbau haften, wenn es nicht zusammengebaut geliefert wurde?
Ich würde nicht einmal auf die Idee das zusammengebaut zurück zu schicken. Und beim zweiten Versand die Abdeckung für die Pins wegzulassen ist auch nicht sehr clever.
Unsinn ! Kannst Du oder willst Du das nicht verstehen, was zuvor ausführlich auch so vermittelt wurde, dass man es auch mit etwas mäßigerem Intellekt verstehen sollte:
Hier also nochmal extra für Dich und für alle ähnlich begriffsstutzigen:
Der Händler hatte die beiden Komponenten als ein Bundel verkauft, was zur Folge hat, dass er damit stillschweigend oder explizit zugesichert hat, dass beide Teile ordnugsgemäß zusammen funktionieren müssen; ist dies nicht der Fall, - und der TE behauptet, dass dies nicht der Fall war, - dann hat nach Gewährleistungsrecht der Händler das Gegenteil zu beweisen !
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem in diesem Fall bestehenden Gewährleistungsanspruch, sofern er nicht vom Händler durch einen Gegenbeweis entkräftet werden kann, um das < Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft > !
WhiteShark schrieb:
Nein es geht durchaus um die Montage. Das Bundle wurde ohne Montage verkauft. Und somit gibt es auch nur Gewährleistung auf die unmontierten Teile. Frag mich was daran nicht zu verstehen ist.
Hab's geradeoben nochmal erklärt ! Der Sachverhalt gilt auch für Dich uneingeschränkt, da Du anscheinend auch nicht lesen oder verstehen konntest, was vorher schon ausführlich dargelegt war.
Natürlich hat der Händler nicht den Zusammenbau verkauft; dafür haftet er auch nicht ! Und so eine Haftung hat auch keiner behauptet; Du redest also von Wolkenkuckucksheim !
Aber der Händler haftet dafür, dass die beiden Teile nach ordnungsgemässem Zusammenbau auch zusammen funktionieren ! Wie sollte man das oder das Gegenteil davon herausfinden können, wenn die Teile nicht zusammengebaut werden !
Aber wenn sie ordnungsgemäß zusammengebaut sind und dann nicht funktionieren, dann haftet der Händler für das Funktionieren im zusammengebauten Zustand; deshalb durfte der TE die Produkte nämlich auch genau in dem Zustand, in welchem sie nicht funktionierten, nämlich im zusammengebauten Zustand, auch reklamieren und zurücksenden ! Ermuss nicht den Zustand, den er reklamieren will, wieder beseitigen, um ihn dann ert reklamieren zu können ! Was ist daran denn so schwer zu verstehen ?
Und der Händler könnte bei unsachgeässem Zusammenbau seinen Gegenbeweis antreten, indem der eben den durch den TE erfolgten Zusammenbau als unsachgemäss nachwiese, falls dem so gewesen wäre!