Rechte bei unvollständiger Küche

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Idon schrieb:
@Binalog

Das Gericht berücksichtigt hoffentlich den wirksamen Kaufvertrag und die darin festgehaltenen Lieferzeiten.

Wie sähe denn der Umkehrfall aus: Das Küchenstudio liefert rechtzeitig, baut alles ein, der TE hat aber gerade einfach keine Lust zu zahlen weil "ihm gerade das Geld fehlt".
Die Küche ohne Backofen ist ja da und außer dem Backofen nutzbar. Was wäre in Deinem Beispiel, wenn er 90 % des Kaufpreises bezahlt hätte?

Beim Gang zum Anwalt ist nur eines sicher, der bekommt sein Geld und im vorliegenden Fall riecht es zehn Meilen gegen den Wind nach einem Vergleich, bei dem jeder Beteiligte am Ende seine Anwaltskosten selber trägt. Das Geld, das der TE und das Küchenstudio für Anwälte und Gericht ausgeben würden steckt man m. E. lieber in einen Deal.
 
Ich hab mal in meinen Vertrag von meiner Küche geschaut. Dem Thema Lieferung und Verzug wurde da eine halbe A4 Seite Kleingedrucktes gewidmet. Wer wem wann zu was mit welchen Fristen verpflichtet ist und wann wer wie vom Vertrag zurücktreten kann.
Unter anderem gibt es dort einen Abschnitt bei dem der Käufer dem Verkäufer bei Verzug eine "angemessen" Frist einräumen muss. Erst dann darf er "seine Rechte nach §§ 323 BGB ff geltend machen".
Ich als Leie halte mal drei Wochen für einen Backofen als "angemessen"

Was steht denn in deinem Kaufvertrag zu dem Thema?
 
@Binalog

Ich sehe da beim Kaufpreis keinen Unterschied. So wie ich das verstanden habe war die Lieferung der gesamten Küche bis zu einem Zeitpunkt X geschuldet und dieser Zeitpunkt X ist bereits deutlich überschritten.

Einem Vergleich müssen beide Seiten zustimmen. Und auch dann kann ein Vergleich die Aufteilung der Anwaltskosten beinhalten.

Der Gang zum Anwalt bedeutet ja aber noch nicht der Gang zum Gericht. Mein Anwalt packt in meine Aufforderungsschreiben jedenfalls in aller Regel seine Kosten mit rein.


@Nilson

Die Angemessenheit einer Frist bemisst sich in aller Regel auch danach, ob und inwieweit mit einer Fristsetzung zu rechnen war.

Das alles unbeachtlich der Frage, wie viel Unsinn in AGB eigentlich so steht. Von der wirksamen Einbeziehung noch gar nicht zu sprechen.
 
@Nilson
"Liefert ***** bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten"
Standard eben
 
Idon schrieb:
@Binalog

Ich sehe da beim Kaufpreis keinen Unterschied. So wie ich das verstanden habe war die Lieferung der gesamten Küche bis zu einem Zeitpunkt X geschuldet und dieser Zeitpunkt X ist bereits deutlich überschritten.(...)
Der größte Teil der Küche wurde ja geliefert, man kann mit ihr alles machen nur nicht backen. Das ist ein Mangel und die Lieferschwierigkeiten bzgl. Geräten ist allgemein bekannt. Ich glaube nicht, dass die große Keule hier weiterhilft (außer den Anwälten, die ihr Geld bekommen). Der TE fragt nach Meinungen und muss letztlich selbst entscheiden.
 
Die Lieferproblematik war aber halt vermutlich auch bereits zur Bestellung irgendwann Mitte des Jahres bekannt.

Und selbst wenn überraschend:
Mir ist kein wirklich durchgreifender Fall von Force Majeure auch während der Anfangsphase von Corona bekannt. Hier war aber nicht mal die Rede von einem Berufen darauf.


Ob ein Großteil geliefert wurde ist doch nicht wesentlich. Vereinbart war die komplette Lieferung. Dass das nicht trivial und hinzunehmen ist, lässt sich bereits hieraus ableiten:
https://www.wirtschaftswissen.de/ei...lieferverzoegerungen-sichern-sie-ihre-rechte/



Klar verdient bei so einer Geschichte vor allem der Anwalt. Aber da ich meinen Anwalt natürlich vor allem dann einschalte, wenn ihn jemand anderes bezahlen muss, ist mir das ja egal.


@Haenger

Willst du wirklich vom gesamten Vertrag zurücktreten? Also auch gegebenenfalls gezogenen Nutzen herausgeben? Einfach mal das VW-Dieselskandal-Urteil überfliegen.
 
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Idon schrieb:
Willst du wirklich vom gesamten Vertrag zurücktreten?
Nein, eigentlich würde ich nur den Vertrag soweit abändern wollen, dass die Ofen (sowie dessen Einbau/Lieferung) nicht mehr Bestandsteil ist.

Dann wäre aber fraglich wieviel Geld ich zu erwarten hätte.
Zwischen UVP und Marktpreis sind welten.
 
Herd hat er ja, es fehlt der Backofen.

Eine Küche mit Wasser, Kühlschrank , Herd und Schränken ist nicht nichts.
 
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@Haenger

Anrufen und fragen bzw. verhandeln. Ich sage auch immer gerne ganz klar und deutlich, was ich möchte und überlasse nicht dem anderen zu erraten, was mein Ziel ist.

Vorher vielleicht ein bisschen auf Wikipedia lesen, z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstvornahme oder auch https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsverletzung


Nur eines solltest du bedenken:
Verbraucher besitzen in Deutschland eine starke Verhandlungsposition, sie wissen es nur oft nicht und spielen diese Karte deshalb oft nicht (gut) aus.


@Binalog

Es ist jedenfalls nicht das, was vereinbart wurde. Ob andere Teile genutzt werden könnten oder nicht ist meines Erachtens für die grundlegende Betrachtung irrelevant.
 
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@Binalog Mag sein, das es unterschiede je nach Bundesland gibt, aber zum Beispiel hier in Hamburg muss eine Mietwohung vom vermieter mit einer Küche ausgestattet sein. Unabhängig ob der Mieter selbst eine eigene Küche einbringen will oder nicht.
Damit sidn gefordert ein Spülschrank ein Herd und ein Backofen. Ohne Ofen ist das keine Küche. Der Ofen stellt ja schon eine elemetare Funktionalität der Küche her.
Wenn es nur darum ginge Spiegeleier machen zu können stellt man demnächst einen Campingkocher hin und sagt "der Rest wir in 3 Monaten nachgeliefert".

Ich wüde dem Händler nochmal ans Telefon holen und Nachfragen wie er mir den jetzt entgegenkommen möchte damit ich Zufrieden bin und nicht ggf. den Rechtsweg einschlagen muss.
Bei der Einigung ohne anwalt, kann es zwar sein , dass man nicht zu seinem Recht kommt. Solange man eine für sich zufriedenstellende Lösung erhält ist das aber ok.
Wenn da nichts brauchbares kommt, ist der Anwalt halt der Weg wie man sein Recht den dann auch bekommt (auch wenn das vieleicht nicht immer den eigenen Vorstellungen dieses Recht enspricht). Vor Gericht wird das wohl kaum Landen. Da ist allen Beteiligten hoffentlich klar, das der Streitwert den Aufwand nicht wert ist und man sucht den Vergleich.

Und ja, ein Anmschreiben mit Fristsetzung ist sicher nicht verkehrt. Macht aber nur Sinn wenn man auch weis, was man den Anstellt wenn die Frist um ist und nix passiert. Sprich dann muss man selbst die Forderung formulieren die dann greifen soll. Ob man selbst den Anspruch und die Umsetzbarkeit dabei richtig einschätzen kann ist halt die Frage.
Genau deshalb wüde ich dem Händler diesen Ball zuspielen und Fragen was er den Bereit ist zu machen, um dann zu sheen ob ich mich darauf einlasssen will.
 
Haenger schrieb:
Nein, eigentlich würde ich nur den Vertrag soweit abändern wollen, dass die Ofen (sowie dessen Einbau/Lieferung) nicht mehr Bestandsteil ist.
Das sollte eigentlich bei den von dir geschilderten Umständen kein wirkliches Thema sein, wenn du das freundlich, aber fundierst mit dem Studio besprichst. Berufe dich auf dem im Vertrag genannten Termin und weise darauf hin, dass es auch nach den Aussagen des Studios nicht wahrscheinlich ist, dass der Backofen in einer angemessen Frist geliefert werden kann und somit dir ein Rücktritt ohnehin zusteht (nach 323 BGB ggf. sogar ohne Frist, wenn im Vertrag ein Liefertermin für die Küche benannt ist, man kann ja argumentieren, dass anzunehmen ist, dass eine fertige Küche zum genannten Termin für dich wesentlich ist) . Es ist vermutlich auch eher zu deinem Nachteil als zum Nachteil des Studios. Ggf. kostet dich ein anderes Gerät mehr, die Preise sind ja nicht unbedingt gefallen.

Mich würde es ehrlich gesagt wundern, wenn das Studio sich dabei querstellt. Rechtlich können sie sich meiner Meinung nach, wenn die Lieferung sich so verzögert, kaum darauf versteifen, dass du den Backofen nehmen musst. Selbst bei Force Majeur stünde dir ja ein Rücktrittsrecht zu, das schützt ja eher den Händler vor Ansprüchen von Kunden, die unbedingt die Ware oder Schadensersatz oder derartiges durchsetzen wollen.
 
Die Motivation des Händlers hier möglichst schnell eine Lieferung zu garantieren hält sich aufgrund der vollständig bezahlten Summe natürlich jetzt in Grenzen.
Einzig die Kundenzufriedenheit kann ihm jetzt noch flöten gehen. Das ist jetzt ganz davon abhängig, wieviel wert er darauf gibt.

Ich persönlich wäre zumindest skeptisch gewesen, den gesamten Betrag vor Lieferung zu bezahlen. Geht ja vermutlich um nicht wenig Geld. Wer schon bezahlt hat darf Reklamationen immer hinterher rennen. Man hat ja letztlich kaum ein Druckmittel mehr.
Bei meiner Küche damals wurde weder Anzahlung verlangt noch eine Bezahlung vor Lieferung. So hatte man natürlich alle Möglichkeiten als Kunde wenn was noch nicht passt.
Der Küchenbauer hat bei uns weitrum aber auch einen sehr guten Ruf. Was Qualität uns Service angeht wird man sowas im großen Möbelgiganten sicherlich nie finden.
 
Auffordern zur Leistung mit Fristsetzung (2-3 Wochen), verbunden mit der Ankündigung, dass du sonst vom ganzen Vertrag zurücktreten wirst und sie die Küche brav auf eigene Kosten mitnehmen können.
 
Idon schrieb:
Es ist jedenfalls nicht das, was vereinbart wurde. Ob andere Teile genutzt werden könnten oder nicht ist meines Erachtens für die grundlegende Betrachtung irrelevant.
Was für ein fachlicher Quatsch.
Das Küchenstudio hat geschätzt 90% der vereinbarten Leistungen erbracht und damit zu rund 90% was vereinbart wurde. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu einer Nichtlieferung.
Im Zweifelsfall bemisst der Richter bestimmt die erbrachte bzw. nicht erbrachte Leistung einfach anhand der finanziellen Wertigkeit des fehlenden Teiles.
Die Küche ist bis auf den fehlenden Backofen voll nutzungsfähig und ein Backofen ist ein Standard-Austauschgerät, also grundsätzlich durch ein gleichwertiges Bauteil eines anderen Herstellers ersetzbar.
Die Montageöffnungen sind genormt/einheitlich.

Der TE soll das Küchenstudio mit Fristsetzung zur Nachlieferung auffordern und Ersatzvornahme inkl. Montagekosten ankündigen, am besten mit einem Wunsch-Alternativmodell oder falls er es besorgen kann, mit dem angebotenen originalen NEFF-Backofen. NEFF-Backofen werden bei Bosch/Siemens gefertigt und bekommen nur das NEFF-Logo und geringfügige Individualisierungen für den Vertrieb.
Also schaue einmal bei Bosch/Siemens nach vergleichbaren Backöfen!

Mittels verbindlichen KV eines anderen Handwerkbetriebes kannst Du nach oder auch schon vor Fristablauf eine Geldsumme für die Ersatzvornahme vom Küchenstudio einfordern und nach Fristablauf einen Mahnbescheid über diese Geldsumme beantragen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Also schaue einmal bei Bosch/Siemens nach vergleichbaren Backöfen!
Das einzige Kriterium was ich hatte war Slide&Hide. Ist leider nur von Neff zu kriegen

Ich werde mal den Brief vorbereiten :)
 
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