Rechtliche Situation Hin- und Rücksendekosten

Wenn die Blickwinkel (hor./ver.) mit 178° angegeben sind, dürfte es jedenfalls kein TN Panel sein.

Ich bin von einem 24" Asus TFT mit TN Panel auf einen 40" Toshiba mit 100Hz umgestiegen und finden das Bild jetzt nicht so extrem viel besser.
Als Monitor war der 24" dank schneller Reaktionszeit für mich sogar besser...der PC wird aber nur zum Spielen und HD-Video schauen genutzt...
 
@mschrak: Und jetzt setze in deinem Text statt Europa einfach mal Deutschland ein... wirst du mir da nicht zustimmen, dass dein Text da größtenteils noch passt? Ich meine eigentlich nur, dass es für die meisten Bürger doch egal ist, ob die EU die Gesetze macht oder sie vom deutschen Parlament kommen... informieren muss man sich so oder so.

Deshalb versteh ich das Europa-Bashing hier halt absolut nicht. Und deine Frage hier hättest im Grunde ja auch ohne Kenntnisse von "prozessualen Verhältnisse zwischen deutschen und europäischen Gerichten" im Internet binnen Minuten selbstständig beantworten können...



Und warum solltest du bei Vorkasse nie Versandkosten tragen müssen? Und es geht auch nicht um den Bestellwert von 40 Euro, es geht um den Wert der Rücksendung. Wenn du zwei Artikel à 30 Euro bestellst was 60 Euro machst und einen zurückschickst, bist dennoch unter 40 Euro...
 
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Ist denn meine Aussage nun richtig oder falsch?

Sorry, aber ich habe immer noch keine zufriedenstellende Antwort.

Trage ich nun in meinem Sch...Monitorkauf bei Rücksendung nach dem für mich geltenden Recht (egal ob deutsch, europäisch oder timbuktuanisch) verpflichtend irgendwelche Kosten oder nicht? (Ohne Berücksichtigung des möglichen Entgegenkommens durch den Händler)

Ja oder Nein?

@Europabashing: Du wirst doch wohl nicht bestreiten, dass durch die rechtlichen Verknüpfungen zum Europäischen Recht das Rechtssystem in Deutschland komplizierter und intransparenter geworden ist?
 
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Nach meinem Verständnis: Für die Rücksendung eines Monitors dürfen dir keine Kosten entstehen (Wert von 40 Euro dürfte ja hier kein Problem sein). Vor der Bestellung würde ich aber dennoch auf jeden Fall die Händler-AGB anschauen... selbst wenn es dein gutes Recht ist, das Gerät kostenlos zurücksenden zu dürfen, kann ja sein dass ein Händler das nicht gerne "mag" und eben nicht rechtmäßige Dinge in den AGB hat... und dann bist du zwar im Recht, aber schlägst dich dann halt mit dem Händler rum... deshalb besser halt gleich durch Vergewissern, dass der Händler "bereit ist", die Kosten zu tragen, die AGB durchlesen und bei einem solchen bestellen...

Und ich stimme dir mal insofern zu, dass das Ziel, die Gesetzgebung ingsamt zu vereinfachen, bislang nicht erreicht wurde :-)
 
Sorry, aber ich habe immer noch keine zufriedenstellende Antwort.

Diese Frage ist auch nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" zu beantworten.

Zunächst noch einmal zu den Hinsendekosten, die Frage ist eindeutig beantwortet:

URTEIL DES EuGH Vierte Kammer) 15. April 2010(*)

„Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz – Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge – Widerrufsrecht – Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware"

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:148:0006:0007:DE:PDF

Und umgesetzt:

Im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags sind die Kosten der Hinsendung vom Unternehmer zu tragen.

BGH Urteil vom 7. Juli 2010 VIII ZR 268/07

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...8311d3ed5fc59f69d826c6b8&nr=52782&pos=0&anz=2

Zu den Rücksendekosten:


§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Von einem Automatismus ist keine Rede. Der Käufer trägt demnach zunächst einmal die Kosten für eine Rücksendung nicht, es sei denn, der Preis der zurückzusendenden Sache übersteigt einen Betrag von 40 Euro nicht oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.[/B]

In diesen Fällen darf der Verkäufer dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich auferlegen.


Und das ist der Knackpunkt.

Dazu müsste er vielleicht so eine Art vierfachen Rittberger mit Zusatzzahl schaffen, um dieses rechtswirksam umzusetzen. Über 90% (so Schätzungen der Händler) kriegen das aber nicht hin.

Hier ist die Problematik dargestellt:


Viele Händler verwenden eine Widerrufsbelehrung, in welcher die 40-Euro-Klausel integriert ist. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, entschieden bereits vier Oberlandesgerichte. Diese Rechtssprechung hat nun das LG Hannover fortgeführt.
Fazit

Die herrschende Rechtsprechung hält es für erforderlich, die 40-Euro-Klausel doppelt zu verwenden, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist oder nicht. Jeder Händler, der seine AGB noch nicht überarbeitet hat, sollte dies dringend nachholen. Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Sie die 40-Euro-Klausel nicht separat vereinbaren und zum anderen müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung erstatten.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/06/01/40-euro-klausel-ruecksendekosten-vereinbarung/

Insofern kommt es also darauf an, ob dein Händler zu denen (wenigen) gehört, die es geschafft haben, die Klausel rechtswirksam zu vereinbaren.

Dazu müsstest du den Artikel lesen und die AGB des Händlers überprüfen.
 
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Umfangreiche Antwort, Teil 2 aber ohne Relevanz für die Frage (Wert der zurückzusendenden Sache hier über 40 Euro).
 
Stimmt, hatte übersehen, das es sich um einen Monitor handelt, der ohnehin bedeutend teurer ist als EUR 40,00. also hat der Händler die Rücksendekosten zu tragen, es sei denn der Verbraucher hat die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht.

Damit sollten die letzten Zweifel für den TE beseitigt sein. Wichtig ist dennoch auch um die Besonderheiten der EUR 40,00 Klausel zu wissen, hier und da klang es so, als müsste der Käufer die Kosten der Rücksendung in diese Fällen zwingend tragen.
 
OK.

Nun ist es auch bei mir (juristischer Laie) angekommen.

@Doc Foster, reactor1 etc.: Danke sehr für die Mühe und die ausführlichen Antworten.

Jetzt muss ich mir nur noch Gedanken machen, was in dem Paket enthalten sein soll.

P.S.: ... naja, und es bleibt bei mir immer noch die Frage, ob ein europäisches Urteil / Gesetz direkt auf mich einwirken kann oder zuerst vom Bundestag / Bundesrat auch in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Und es bleibt ggf. das ungute Gefühl, dass ein Spanier, Italiener oder Franzose mit einer historisch bedingt möglicherweise komplett anderen Rechtsauffassung als ich darüber befindet, welche Rechte ich gegen einen deutschen Nudelkonzern habe...
 
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Ist sicherlich unterschiedlich.

Bei uns im Betrieb, kannst du die Ware ab einem Bestellwert von 50€ konstelos zurückschicken, wenn sie Dir nicht gefällt, oder warum auch immer...

Und so war es auch immer bei meinen Bestellungen, die zurückgingen wegen nicht gefallen. Retour-Aufkleber drauf und beim Logistikunternehmen abgegeben.
Überwiesen wurde einem immer die Kosten der Ware, den Versand an sich bezahlt man selbst
 
Ist sicherlich unterschiedlich.

Nein, ist es nicht und ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Onlinehändler wirklich so dumm ist und sich einem derart großen Abmahnrisiko aussetzt.

Falls doch, solltest du die Firmenverantwortlichen ggf. mal auf die geltende Rechtslage aufmerksam machen...

(Vorher solltest du aber vielleicht selber erstmal diesen Thread lesen und verstehen!)
 
Ist sicherlich unterschiedlich.

Was ist unterschiedlich?

Die Rechtslage? Oder die Kenntnis der einzelnen Händler oder Käufer von der Rechtslage? Oder die Bereitschaft der Händler der Rechtslage entsprechend zu handeln? Oder soll es davon abhängig sein, dass Käufer ihre Rechte auch durchsetzen.

Bei uns im Betrieb, kannst du die Ware ab einem Bestellwert von 50€ konstelos zurückschicken, wenn sie Dir nicht gefällt, oder warum auch immer...

Das hat aber nichts mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht zu tun. Bin mir ziemlich sicher, dass auch "dein Betrieb", sollte er Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abschließen, um die Rechtslage weiß und dementsprechend verfährt und belehrt, will er nicht zur Freude der Abmahner zur ewig sprudelnden Geldquelle mutieren. Immerhin haben Unterlassungserklärungen saftige Vertragsstrafen zur Folge, die nur einer möglicherweise vergisst, nämlich der Abgemahnte. Der Abmahner wird im Zweifel immer seine Schäfchen im Auge behalten, um bei einem erneuten Verstoß zur Stelle zu sein und die Vertragsstrafe einzufordern.

Darüber hinaus ist es durchaus möglich, Kunden ein vertragliches, vom gesetzlichen Widerrufsrecht unabhängiges Rückgaberecht einzuräumen. Z. B. 60 Tage, das kann man auch vom Bestellwert abhängig machen.

Überwiesen wurde einem immer die Kosten der Ware, den Versand an sich bezahlt man selbst

Wenn du damit zufrieden bist, ist es doch gut. Es kann dich doch keiner zwingen, vom Händler die Erstattung von Hinsende- und Rücksendkosten zu fordern oder sogar zu erzwingen.

Dir ist auch nicht verwehrt damit einverstanden zu sein, dass dir der Händler für die aufgerissene Verpackung des retournierten Computers 40% vom Kaufpreis berechnet.

Oder überhaupt keine Rückerstattung vornimmt, weil er z. B. behauptet, dass der Computer nur für dich angefertigt wurde und somit vom Widerruf ausgeschlossen sei.

Natürlich werden manche Händler die Rechtslage auch weiterhin komplett ignorieren, darüber kann es keinen Zweifel geben.

Es ist wie in manchen Supermärkten: Der (männliche) Kunde hat EUR 17.52 zu bezahlen, bezahlt mit einem EUR 50,00 Schein und stellt sich gerade die Kassiererin im Disco-Dress vor. Die legt ihm EUR 2,48 Wechselgeld hin und bedankt sich und wünscht überfreundlich einen schönen Tag. Die einen dampfen glücklich von dannen, die anderen sind nicht ganz so glücklich, dafür aber auf Draht und halten weiter die Hand hin. Und jetzt legt die Kassiererin noch EUR 30,00 in Scheinen nach: "Entschuldigung", haucht sie, gar nicht mehr so ganz freundlich.

Frauen dagegen sind immer hellwach, kontrollieren sofort Wechselgeld, stehen minutenlang hinter der Kasse und kontrollieren Waren und Kassenbon. Und wehe die herunter gesetzten Radieschen sind noch zum Normalpreis berechnet worden...
 
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