@|MELVIN|
Genaues habe ich nicht gefunden, immer nur ab 2013, so dass ich vom 01.01. ausgehe..
@Onkelhitman
Zugegeben, ich bin kein Experte bzgl. GEZ, hab' mir aber dennoch mal die Mühe gemacht in den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zu schauen um möglicherweise deine Fragen zu beantworten. Allerdings stelle ich mir die Frage, wieso Du nicht selbst einen Blick riskiert hast und stattdessen von Heretic Novalis eine Antwort einforderst. Diese Forderungsmentalität (bzw. der Irrglaube hierauf einen Anspruch zu haben) erwächst hier im Forum mittlerweile zu einer Unsitte sondersgleichen. Aber egal, anderes Thema..
Ich habe in o.g. Vertrag kein Mindestalter für die Gültigkeit gefunden. Das bedeutet theoretisch, dass man ab der Geburt verpflichtet ist, die Bereitstellung eines Rundfunkempfangsgerätes bzw. eine entsprechende Befreiung trotz Bereitstellung anzuzeigen. Jedoch ist man unter 7 Jahren nach
§104 BGB geschäftsunfähig. Und da man mit der GEZ m.E. einen Vertrag eingeht, ist dieser für diesen Personenkreis nicht gültig. (Für Näheres zur Geschäftsfähigkeit nach dem BGB verweise ich einfach mal auf den entsprechenden
Wikipediaartikel.) Ob man ab 7 Jahren (bzw. die Eltern) dann auskunftspflichtig ist kann ich derzeit nicht beurteilen. KA ob die beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Einwilligung der Eltern, sodann hierzu ausreicht (möglicherweise gibts dazu Urteile?), aber da es ja kein "Verlustgeschäft" ist, denn zahlungspflichtig ist man mangels Einkommen ja nicht, denke ich wäre der überkorrekte (!) Weg, ab 7 Jahren, eine entsprechende
Veränderung, sprich die Bereitstellung eines Rundfunkempfangsgerätes mit ggf. entsprechendem Beifreiungsantrag, anzuzeigen.
Dein Beispiel mit dem Rathaus kann ich zwar nachvollziehen, halte es jedoch im vorliegenden (von dir, als Bezug zu Heretic Novalis' Post, konstruierten) Fall für unpassend. Hier dürfte die Aussage des hess. Datenschutzbeauftragten einschlägig sein - denn Du sprichst ja von unveränderten Verhältnissen. Und da sagt der o.g. Beauftragte laut Wikipedia, dass man keine Mitwirkungspflicht hat. Wenn Du also einmal eine Veränderung angezeigt hast, musst Du nicht dauernd zur GEZ "rennen" und sagen: "Es hat sich nichts verändert."
Zu deiner Frage aus Post #4.. Da ich lediglich Ordnungswidrigkeiten gefunden habe, macht man sich nicht strafbar. Wenn man seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, ist das lediglich eine OWi nach §9 RGebStV. Eine OWi kann man analog zum StGB erst mit 14 Jahren "begehen" (s.
§12 OWiG). Die Verjährung richtet sich nach
§31ff. OWiG und ist nach der Bußgeldhöhe gestaffelt. Wie hoch die in einem Fall der Nichtanzeige wäre, kA.
GiGaKoPi schrieb:
Es dauert nicht lange, und irgendwann stehen sie vor der Tür und wollen sich selbst ein Bild von der ganzen Sache machen.
Reinlassen musst Du sie ja nicht.
Onkelhitman schrieb:
Dafür kriegen meine Eltern immer noch Post für mich, obwohl ich schon 2 mal umgezogen bin, das schriftlich denen habe zukommen lassen, per Telefon, E-Mail.... Sinnfrei.
Ich hatte noch nie Probleme mit den Damen und Herren der GEZ. Scheint am Anliegen oder dem Umgangston zu liegen (lediglich eine Vermutung).
Spock55000 schrieb:
Heißt dass ich dem sagen MUSS, was Sache ist? Einkommen? Zählen Zinsen aus Kapitalerträgen als Einkommen, auch wenn man unterhalb der Steuergrenze bleibt?
Aus dem Kontext des RGebStV ergibt sich m.E. nur ein Bezug zum Einkommen, und ja Du bist auskunftspflichtig, s.o.. Sowohl bei Beginn und Ende der Bereitstellung (§3 RGebStV), als auch bei Antrag auf eine entsprechende Befreiung trotz Bereitstellung (§6 Abs. 2ff. RGebStV).
Somit dürfte, um abschließend auf deine Eingangsfrage zurückzukommen, kein Betrugsversuch vorliegen. Lass dich befreien und gut.
Zu Gute des Allgemeinswohls würde ich von einer neuerlichen Diskussion über Sinn und Unsinn der GEZ hier aber abraten. Das endet nur in affektiv-negativem Gehabe und persönlichen Anfeindungen. Darauf können hier alle verzichten. Um Frust abzubauen sollte man lieber Sport machen. In diesem Sinne, en schönen Sonntag!