jithak schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe versucht (wenn vielleicht auch etwas spät) meine MSI GTX 970 bei Home of Hardware (get-it-quick) zurück zu geben bzw. angefragt wie die Rücknahme abgewickelt werden soll. Leider habe ich von der ganzen Sache nicht direkt was mitbekommen. Nachdem mehrere Tage überhaupt keine Antwort gekommen ist habe ich dann noch mal geschrieben aber nur eine Standard Antwort erhalten. Das weiß ich, da mittlerweile die erste Frage mit der selben Antwort zurückgekommen ist.
Leider wird auf eine Rücknahme überhaupt nicht eingegangen sonder nur das Thema an sich heruntergespielt. Es wäre ja alles gar nicht so und nur von der nicht fachkundigen Presse künstlich aufgebauscht. (Was die Presse wohl dazu zu sagen hätte?)
Auf jeden Fall bin ich mir nicht sicher was für Rechte ich habe und hätte gerne einen Rat. Mit leeren Drohungen und Anwälten zu kommen die ich nicht habe finde ich nicht wirklich gut wenn ich nicht weiß was ich überhaupt machen kann. Ist der
hier zitierte Text allgemein nutzbar oder muss ich drauf achten wann geliefert wurde oder ähnliches? Kann man von mir verlangen den Mangel früher erkennen zu müssen? Gibt es schon Präzedenzfälle? Bisher habe ich immer nur von befristeten Rücknahmen aus Kulanz gelesen.
Geliefert wurde die Karte übrigens erst im Januar nach über 3 Monaten Wartezeit. Bei der Bestellung damals wurden 3-4 Wochen angegeben und ich habe nur nicht storniert weil die auch nirgendwo anders lagernd vorrätig war (oder nur für viel mehr Geld als ich schon bezahlt hatte).
Hier noch die Antwort des Service.
Hier der Inhalt meiner Email, nach diesem Text hat es problemlos funktioniert... jegliche Mails vorab, wurden ignoriert. Es handelt sich um eine Kombination aus beiden der hier genannten Beispielen.
Bitte noch entsprechend Deine Daten einfügen bei den mit "x" markierten Stellen.
.........
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben reklamiere ich meinen Kauf, dessen Rechnungsdaten wie folgt lauten:
Produkt: xxxx (genauer Produktwortlaut laut Rechnung)
Rechnungsdatum: xx.xx.xxxx
Rechungssumme: €xxx.xxx
Meine Reklamation erfolgt im Sinne der Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht aufgrund der Tatsache, dass bei obig genanntem Produkt ein erheblicher Sachmangel vorliegt.
Dieser äußert sich wie folgt:
Bei genanntem Produkt handelt es sich um Computerhardware, die durch klare Spezifikationen seitens des Herstellers, wie auch seitens des Händlers klassifiziert und eingeordnet werden kann. Ich erwarb das Produkt in dem Glauben, dass die vom Hersteller, und auch in weiterer Folge von Ihnen als Händler auf Ihrem Webshop ersichtlichen Spezifikation eindeutig klargestellt und auf das Produkt uneingeschränkt anwendbar sind.
Durch aus den Medien, einschlägigen Fachmagazinen sowie durch den Hersteller bekannt gewordenen tatsächlichen Spezifikationen weichen diese von den zum Kaufzeitpunkt beworbenen in grobem Maße ab.
In weiterer Folge führt dies dazu, dass ich das Produkt nicht für jene Anforderungen zur Gänze benutzen kann, die ich aufgrund der falschen und besser dargestellten Spezifikation als für ausreichend erachtete.
Merkbar äußert sich der Umstand des Sachmangels weiterhin, dass ich meine Anforderungen, die ich an das Produkt aufgrund der beworbenen Spezifikationen stelle, nicht decken kann.
Da es sich bei dem Produkt um ein solches handelt, das es mir als Endverbraucher unmöglich macht, den Aufbau und die Architektur ohne Angaben des Herstellers einzusehen, trat der Sachmangel in seiner Eindeutigkeit durch die öffentliche Berichtigung durch den Hersteller hervor.
Nach international und im EU Raum eindeutig geregeltem und gültigen Gewährleistungsrecht, besteht für mich als Kunde in diesem Fall das Recht auf Gewährleistung durch Sie als den Händler aufgrund eines außer Streit belegbaren Sachmangels.
Für Sie als Händler besteht die Möglichkeit einer Nachbesserung, welche ich Ihnen hiermit einräume. Als Nachbesserung gilt ein Austausch auf ein, den Spezifikationen zum Kaufzeitpunkt beworbenen Produktes.
Tritt der Fall ein, dass es kein Produkt mit dieser Bezeichnung und den geforderten Spezifikationen gibt, mache ich mit diesem Schreiben von meinem Gewährleistungsrecht Gebrauch und ersuche um Rückabwicklung.
Als Grundlage für die Rückgabe dient der §434 BGB (Sachmangel). Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt (unter anderem) vor, wenn der verkaufte Gegenstand
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- nicht der Werbung des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen entspricht.
Nach aktuellem Kenntnisstand verfügt die GTX970 statt über 4GB VRAM mit 224GB/s (256bit) lediglich über 3,5GB mit 196GB/s (224bit) sowie zusätzlich 0,5GB mit 28GB/s (32bit), welche nicht zeitgleich angesprochen werden können.
Aus diesem Grund kann man diese Raten nicht addieren und somit sind die angegebenen 224GB/s (256bit) auch mit keinem der beiden Speicherbereiche erreichbar. Auch die Aufsplittung in einen schnelleren sowie einen langsameren Speicher ist bei Grafikkarten unüblich, insbesondere, wenn pauschal mit 4GB@224GB/s (256bit) geworben wurde.
Quelle:
http://www.anandtech.com/show/8935/...cting-the-specs-exploring-memory-allocation/2
Des weiteren verfügt die GTX970 zudem über weniger ROPs und über weniger L2-Cache als bisher angegeben.
Quelle:
http://www.heise.de/newsticker/meld...tufen-und-L2-Cache-als-behauptet-2529302.html
Unterschiede zwischen versprochener ("alt") und gelieferter ("neu") Leistung:
Technik (alt): 64 ROPs, 2,0 MB Level2-Cache, 256 Bit DDR Interface
Technik (neu): 56 ROPs, 1,8 MB Level2-Cache, 256 Bit DDR Interface (nur 224 Bit performant nutzbar)
ROP-Leistung (alt): 70,4 GPix/sec*
ROP-Leistung (neu): 61,6 GPix/sec
Bandbreite (alt): 224 GB/sec
Bandbreite (neu): 196 GB/sec (nur 224 Bit performant nutzbar)
Speicher (alt): 4 GB GDDR5
Speicher (neu): 4 GB GDDR5 (nur 3,5 GB performant nutzbar)
Quelle:
http://www.3dcenter.org/artikel/nvidia-raeumt-das-35-gb-problem-der-geforce-gtx-970-ein
Für die von mir geforderte Rückabwicklung wird mit dieser Email eine Frist von 14 Kalendertagen eingeräumt, beginnend ab dem xx.xx.xxxx
Mit freundlichen Grüßen
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Kannst es ja damit noch einmal versuchen.