Richtig, Rücktritt ist verschuldensunabhängig. Ganz egal wer daran Schuld ist, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorliegt, was beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb von 6 Monaten indiziert wird, muss der Händler das gegen sich gelten lassen, außer er kann die Vermutung widerlegen. Der Händler holt sich dann die Kohle vom Hersteller über seine eigenen Regressansprühe wieder, wenn er seinen Obliegenheiten nachgekommen sein sollte.
Bevor man zurücktreten kann müsste man dem Händler aber eigentlich das Recht auf Nacherfüllung gewähren und dazu eine Frist setzen. Sprich, entweder eine neue mangelfreie Karte oder die Karte reparieren und den Mangel beseitigen. Kann der Händler das nicht oder verweigert er das, dann kann man fristlos zurücktreten. Im Fall der gtx 970 dürfte man aufgrund von Unmöglichkeit einer Nacherfüllung wohl sofort fristlos zurücktreten.
Hauptproblem ist wohl folgendes, die Feststellung ob überhaupt ein Mangel vorliegt auf den man sich berufen kann nach § 434 BGB. Ich würde es bejahen gem. 434 I Nr.2 Alternative 2 und habe dazu auch ein kleines statement in einem anderen thred abgegeben, andere würden es evlt. verneinen. Um das wirklich einheitlich fetzustellen wäre eine Gerichtsentscheidung nicht schlecht.
Wenn man die Gewährleistung geltend machen möchte, dann muss man sich nicht mit Verweis an den Hersteller abwimmeln lassen, denn dafür ist der Händler zuständig.
Will man auf die Garantie zurückgreifen, dann ist der Ansprechpartner der Hersteller, der diese schließlich gegeben hat. Außer die Grantievereinbarung verweist auf den Händler bzw. dieser gibt ebenfalls Garantie.