@ Doc Foster:
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Wie kommst du darauf, dass der Verkäufer (Unternehmer) nicht vor Ablauf der 30 Tage in Verzug gesetzt werden kann?
Die AGB´s des Unternehmens sind in meinen Augen eine Niederschrift des § 286 III 2 BGB.
Es wird hier garantiert, dass das Geld innerhalb der 30 Tage erstattet wird, hiermit will lediglich der Verzug vermieden werden der gesetzlich geregelt ist.
Ich sehe nichts, was einer angemessenen Frist zur Zahlung des Betrages (bzw. dem in Verzugsetzen) entgegensteht.
Für den Verzug müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Fälligkeit <- gegeben (weiteres § 271 BGB)
- Durchsetzbarkeit des Anspruchs <- steht nichts entgegen
- Nichtleistung <- liegt vor
- Mahnung <- geschehen durch Telefonat (formlos möglich)
- Entbehrlichkeit der Mahnung <- abgedeckt durch § 286 III BGB
- Vertretenmüssen <- nichts anderes bekannt
Meines Erachtens nach sind alle Voraussetzungen für einen Verzug erfüllt.
Schema lehnt sich an PWW/Schmidt-Kessel § 286 Rn 4 - 24 an.
Sollte ein Verbot des Verzugs vor Ablauf der 30 Tage verankert sein, so denke ich, dass in den AGB´s sinngemäß folgendes stehen müsste:
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.Ein Schuldnerverzug innerhalb/vor Ablauf der 30 Tage ist ausgeschlossen.
Solltest du etwas Gegenteiliges griffbereit haben, wäre ich dir sehr dankbar.
Gruß