Gelöscht 510290
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@t-kay187
aber nochmal: schreiben per einwurfeinschreiben (das hätte ich vielleicht von anfang an sagen sollen) ist insofern sinnvoll, als dass man bei einer verhandlung ein INDIZ dafür liefern kann, bezüglich versand eines schriftstückes (warum auch immer) tätig gewesen zu sein. es ist aber IN JEDEM fall besser als per normalem brief, denn da muss man nicht nur nachweisen, WANN, sondern sogar OB man versendet hat. es geht hierbei FÜR MICH darum, meine chancen vor gericht zu ERHÖHEN. es ist jedoch KEINE garantie. vor gericht und auf hoher see...
edit:
http://dejure.org/dienste/internet2?rechtsprechung.dnoti-online-plus.de/download.php?uid=23129
"Zugunsten des Klägers mag allerdings der Beweis des ersten Anscheins für den ordnungsgemäßen Einwurf der Sendung sprechen (vgl. AG Pa-derborn NJW 2000,3722,3723; Reichert a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 130 Rn. 21). Die Beklagte hat aber – unwidersprochen - vorgebracht, dass in der von ihr bewohnten Wohnanlage etwa 40 Briefkästen vorhanden und es dieserhalb schon mehrfach zu Fehlzustellungen gekommen sei; damit hat sie den Anscheinsbeweis erschüttert. Die volle Beweisführung obliegt damit wieder dem Kläger, der die Vernehmung der Zustellerin angeboten hat."
aber nochmal: schreiben per einwurfeinschreiben (das hätte ich vielleicht von anfang an sagen sollen) ist insofern sinnvoll, als dass man bei einer verhandlung ein INDIZ dafür liefern kann, bezüglich versand eines schriftstückes (warum auch immer) tätig gewesen zu sein. es ist aber IN JEDEM fall besser als per normalem brief, denn da muss man nicht nur nachweisen, WANN, sondern sogar OB man versendet hat. es geht hierbei FÜR MICH darum, meine chancen vor gericht zu ERHÖHEN. es ist jedoch KEINE garantie. vor gericht und auf hoher see...
edit:
http://dejure.org/dienste/internet2?rechtsprechung.dnoti-online-plus.de/download.php?uid=23129
"Zugunsten des Klägers mag allerdings der Beweis des ersten Anscheins für den ordnungsgemäßen Einwurf der Sendung sprechen (vgl. AG Pa-derborn NJW 2000,3722,3723; Reichert a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 130 Rn. 21). Die Beklagte hat aber – unwidersprochen - vorgebracht, dass in der von ihr bewohnten Wohnanlage etwa 40 Briefkästen vorhanden und es dieserhalb schon mehrfach zu Fehlzustellungen gekommen sei; damit hat sie den Anscheinsbeweis erschüttert. Die volle Beweisführung obliegt damit wieder dem Kläger, der die Vernehmung der Zustellerin angeboten hat."
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