GrambleX schrieb:
Bei dieser Diskussion jetzt geht es doch genau darum, worum man im Urheberrecht oft ringt - um die Art / Höhe der Grenze bei der man zwischen urheberrechtlich geschützten Werken und nicht urheberrechtlich geschützten Werken unterscheidet
Bei den meisten offensichtlich nicht. Die meisten sagen immer noch "nicht schutzwürdig". Ich sage: Abhängig von der Playlist. Muss im Einzelfall entschieden werden.
Ich bin wie gesagt weder auf der Seite von MOS noch auf der von Spotify. Weil ich die Fakten nicht kenne.
GrambleX schrieb:
Bei Playlists sehe ich einfach, dass in der Realität massenhaft Playlists entstehen, die ohne Probleme auch komplett identisch sein können.
Ach wirklich? Ok... machen wir ein Spiel. Nehmen wir 10 Lieder, die der Einfachheit halber die Titel 0, 1, 2, 3, ..., 8, 9 tragen. Ich mache mir jetzt eine Liste. Und nun rufe ich alle auf, meine Liste zu erraten. Also eine Playlist könnte 0123456789 sein.
Ich sage nicht, dass eine Folge von 5 Liedern schützenwürdig ist. Aber ich konnte bislang keine Argumente erkennen, die per se Wiedergabelisten als nicht schützenswürdig einstufen.
GrambleX schrieb:
Ich bleibe dabei: Eine Playlist ist von der Schöpfungshöhe sehr niedrig anzusetzen und kann sehr sehr leicht von anderen (teilweise sogar Computeralgorithmen), mehr oder weniger zufällig, exakt, bis ins kleinste Detail kopiert werden ohne dabei vom "Original" beeinflusst zu sein
Und deshalb trägt es auch noch den Namen des Urhebers zufällig im Listennamen? oO
Also dein Zufallsgenerator sucht zufällig die selben Lieder, nimmt zufällig die selbe Reihenfolge, und dann trägt der Listenname zufällig noch den Namen eines anderen, der die selbe Liste vorher schon hatte? Für mich ist das eine kleine Brise zu viel Zufall.
Natürlich kann niemand einen solchen Zufall ausschließen. Aber für mich gibt es Indizien, die gegen Zufall sprechen.
Ich könnte übrigens:
- zufällig einen identischen Roman schreiben
- zufällig ein Programm schreiben mit exakt dem selben Quellcode
- zufällig ein identisches Foto machen
- zufällig ein Smartphone so entwerfen wie die iPhones (<--- das ist allerdings eine Geschmacksmuster/Patent-Frage... aber dürfte den meisten halt bekannt vor kommen)
Aber der Zufall ist denke ich ein schwaches Argument gegen Urheberrechte.
@Bake: Ähm nein. Beim Routenplaner gibt es ganz andere Randbedingungen. Ein Routenplaner berechnet eine verhältnismäßig "optimale" Strecke zwischen zwei oder mehr Punkten... Um von Hamburg nach Berlin zu fahren möchte keiner über München tuckern. Viele Routenplaner spucken sogar Routen aus, die fast jeder genauso gewählt hatte. Und solche Dinge sind nicht schützenswert. Wie der Satz "Ich liebe dich".
@LUZA:
http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_(Netzkultur) schrieb:
Als Troll bezeichnet man im Netzjargon eine Person, die die Kommunikation im Internet fortwährend und auf destruktive Weise dadurch behindert, dass sie Beiträge verfasst, die sich auf die Provokation anderer Gesprächsteilnehmer beschränken und keinen sachbezogenen und konstruktiven Beitrag zur Diskussion darstellen.
Dein Beitrag ist ein gutes Beispiel für Trollen. Und behauptest du, es würde hier eine sachbezogene Diskussion geben, wenn ich nicht als einziger die Meinung der Mehrheit hinterfragen würde?
@U-L-T-R-A: Mag ja Werbung sein. Aber die Rechte sind dennoch klar. Es steht dem Rechteinhaber ja frei, wie er reagiert. Im Übrigen ist der Streit vor Gericht "nur" eine Folge dessen, dass Spotify den Bitten die Playlists zu löschen nicht nachgekommen ist.
Dann verklagt mich morgen der nächste auf der Strasse nur weil ich auch n H&M Shirt, ne 501 und Springerstiefel trage (so wie er auch).
Zum Glück wird man für schlechte Vergleiche in Deutschland nicht verklagt. -> Schöpfungshöhe.
Und im Grunde sollte man beim Urheberrecht auch in gewisser Weise nachweisen können, dass man der Urheber von etwas ist... dürfte schwer werden hier.
"Die Frage is ja auch ob diese playlist überhaupt absichtlich so erstellt wurde" <--- _könnte_ man meinen. Aber ich kann auch versehentliche einen Farbeimer über einer Leinwand verschütten ... war keine Absicht, aber das Ergebnis könnte dennoch Kunst sein. Ist nur noch das geschützt, wo man eine Absicht nachweisen kann? oO
Selbst wenn sie die Rechte an den einzelnen Musikstücken haben - wo ist denn das Recht an der Zusammenstellung?
Text = Zusammenstellung von Wörtern.
Quellcode = Zusammenstellung von Wörtern.
Musik = Zusammenstellung von Wörtern und Noten
Gedicht = Zusammenstellung von Wörtern
Haben die dafür n Patent/Geschmacksmuster... angemeldet?
Urheberrechte muss man nicht anmelden. Es ist ein Persönlichkeitsrecht, das auch du hast. Den Text den du geschrieben hast, unterliegt deinem Urheberrecht.
Was wenn die die Liste auch bloß von nem DJ übernommen haben?
Dann hat der DJ das Urheberrecht. Aber vermutlich hat MOS Nutzungs-/Verwertungsrechte. Wenn sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, ist zumindest davon auszugehen.