@ Lübke:
Ein paar Korrekturen zu deinem Beitrag:
das kritische dabei ist, dass man auch aus versehn auf so einer seite landen kann. die tatsächliche absicht lässt sich erst eindeutig erkennen, wenn derjenige auch weiter auf die inhalte eingeht oder einen download versucht.
Richtig. Oder auch dann, wenn man generell Belege dafür findet, dass der Besucher der Seite wohl einen Versuch der Besitzverschaffung unternommen hat.
Diese könnten z.B. sein:
- Vorhergehende, einschlägige, Verurteilungen.
- Nachweisbare Aktivität in einschlägigen Foren, Chatrooms, Mailinglisten, ...
im falle der stopschildseite wäre er jetzt mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit im knast, obwohl er nie die absicht hatte, auf diese seite verlinkt zu werden.
Das ist nicht richtig! Gerade im Falle der "Stop-Schilder" wird er in keinem Fall eine Verurteilung befürchten müssen. Dies hat mehrere Gründe.
1. Hat er sich nicht Besitz verschafft, denn die Inhalte liegen nicht auf seinem Rechner. Schlimmstenfalls wird nur das "Stop-Schild" im Chace des PCs gefunden.
2. Es müsste für eine Veruteilung wegen "des Versuchs der Besitzverschaffung" zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Seite mit dem Willen aufgerufen wurde sich derartiges Material zu beschaffen.
3. Wie du schon richtig schriebst, kann man auch durch ungewollte Handlungen auf diesen Seiten landen. Dies wissen auch die Gerichte und müssen daher von diesem Umstand ausgehen sofern es keine Belege für das Gegenteil gibt.
bisher ist es so, dass man sich erst dadurch wirklich strafbar macht, wenn man auch die inhalte dieser seite aufruft und länger als ein paar sekunden verweilt.
Die Verweildauer hat recht wenig mit einer Verurteilung zu tun.
Die Verweildauer auf der Seite ließe sich ja bestenfalls über die Logdateien des Servers ermitteln auf der die Seite liegt. Ermittelt man über diesen Weg potentielle Täter die sich "Besitz verschaffen" wollten, so werden die Leute die durch das "Stop-Schild" aufgehalten wurden nicht einmal in den Logdateien des Servers finden.
Schließlich wird man durch die DNS Sperre ja nicht auf den eigentlich Server geleitet sondern auf die "Stop-Schild" Seite die auf einem Server des eigenen Providers liegt.
nach dem gesetzesentwurf gibt es sowas nicht mehr. eine unterscheidung von schuldigen und unschuldigen ist nicht mehr möglich und alle stehen pauschal unter generalverdacht.
Was ist denn das für eine Argumentation?
An den rechtlichen Vorgaben zum Straftatbestand der "Besitzverschaffung von kinderpornographischen Material" bzw. dem "Versuch der Besitzverschaffung", hat sich nichts geändert.
Für eine Verurteilung müssen auch weiterhin die selben Kriterien gelten wie vor der Änderung des Telemediengesetzes.
Auch heute ist das reine Aufrufen einer Seite mit kinderpornographischen Inhalt noch kein ausreichender Grund für eine Verurteilung. Die Verweildauer hat spielt da keine Rolle.
An diesem Grundsatz wird sich auch morgen nichts ändern.
Es wird also niemand der auf einer "Stop-Seite" landet und dort auch wirklich "Hält" verurteilt werden.
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Wie Kopi80 schon richtig sagte, ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens etwas anderes. Hier reicht ein begründeter Anfangsverdacht welcher unter Umständen schon durch das Auftauchen der IP auf einer der gesperrten Seiten begründet werden könnte.
Allerdings muss sich der Tatverdacht erst einmal konkretisieren bevor es zur Klageeinreichung und damit zur Gerichtsverhandlung kommt.
Und da gilt das oben gesagte:
Wenn die Ermittlungsbehörden keine Beweise finden die über das reine Aufrufen der "Stop-Schild" Seite hinaus gehen, so wird es keine Anklage geben.