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Urheberrechtverletzung
- Ersteller Honder2023
- Erstellt am
Könnten aber auch 10 Jahre sein:
https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/
Eine Sonderrolle bei der Verjährung im Urheberrecht nimmt der Schadensersatz ein, denn der Anspruch darauf erlischt erst nach zehn Jahren. Zu dieser Auffassung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15). Diese gesonderte Verjährungsfrist beschränkt sich allerdings ausschließlich auf den Lizenzschaden.
https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/
Eine Sonderrolle bei der Verjährung im Urheberrecht nimmt der Schadensersatz ein, denn der Anspruch darauf erlischt erst nach zehn Jahren. Zu dieser Auffassung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15). Diese gesonderte Verjährungsfrist beschränkt sich allerdings ausschließlich auf den Lizenzschaden.
Übrigens hatte ich das 2012 auch schonmal mit "Sasse und Partner". Danach kam ein Brief "es wäre Zweifel aufgekommen ob noch mit der Notwendigen Sicherheit der Urheberrechtsverstoss nachgeweisen werden kann". D.h. diese IP Ermittlungen scheinen ja doch nicht so sicher zu sein wie propagiert wird.
War bei mir auch so. Deswegen wurden bei mir die Anwaltskosten auf 0 runtergesetzt und dafür die Lizenzkosten hoch. Die Abmahnanwälte werden da ganz philantrop und arbeiten für lau.DocMAX3 schrieb:Diese gesonderte Verjährungsfrist beschränkt sich allerdings ausschließlich auf den Lizenzschaden.
@Pummeluff und wie ist es bei dir ausgegangen? Wieviel musstest du zahlen?
Nix.
Die Abmahnung kam im Dezember 2010 von Waldorff-Frommer. Ich hab damals die ModUE hingeschickt und dann die Kommunikation eingestellt.
2017 oder 2018 kam dann der unerwartete Brief mit Verweis auf das BGH-Urteil. 2020 oder 2021 war dann auch das verjährt. Der Psychoterror war damit endlich beendet.
Die Abmahnung kam im Dezember 2010 von Waldorff-Frommer. Ich hab damals die ModUE hingeschickt und dann die Kommunikation eingestellt.
2017 oder 2018 kam dann der unerwartete Brief mit Verweis auf das BGH-Urteil. 2020 oder 2021 war dann auch das verjährt. Der Psychoterror war damit endlich beendet.
Das kann ein Einzelner wahrscheinlich gar nicht sagen. Es müsste eine zentrale Webseite geben (wie AbuseIPDB oder so), wo sich Anwender melden können. (Möchte jemand mit mir eine solche Seite gründen wenn es da nichts gibt? :-) ). Bei mir ist NIMROD auf jedenfall rigoros hinterher, was ist nicht gedacht hätte.
Goldsmith
Commodore
- Registriert
- Dez. 2021
- Beiträge
- 4.836
Wäre es da nicht sinnvoller, einen Fachanwalt für Urheberrecht einzuschalten, den Nimrod klagt ja gerne.DocMAX3 schrieb:Bei mir ist NIMROD auf jedenfall rigoros hinterher, was ist nicht gedacht hätte.
Wird die Verjährung nicht durch erneute Zahlungsaufforderung gebrochen und fängt wieder von vorne an?_killy_ schrieb:Mit dem Hinweis von @Madcat69 -> die Berechnung deiner Verjährung -> Zugang des Ersten Schreibens -> dann Jahresende -> dann 3 Jahre. Hast du das Schreiben bspw. Januar 2022 erhalten -> dann zählt Dezember 2022 + 3 Jahre.
Fragt doch ChatGPT!
Die Verjährung im Zivilrecht ist ein komplexes Thema, aber grundsätzlich gilt folgendes:
Klingt doch nicht schlecht!
Die Verjährung im Zivilrecht ist ein komplexes Thema, aber grundsätzlich gilt folgendes:
- Reguläre Verjährungsfrist: Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
Beispiel: Wenn das erste Schreiben im Januar 2022 zugegangen ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2022 und endet am 31.12.2025. - Neubeginn der Verjährung: Die Verjährung kann gemäß § 212 BGB unter bestimmten Umständen neu beginnen. Dies passiert beispielsweise durch:
- Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (z. B. durch eine Teilzahlung oder ein schriftliches Schuldanerkenntnis).
- Vornahme gerichtlicher Maßnahmen (z. B. Klageerhebung oder Antrag auf Mahnbescheid).
- Erneute Zahlungsaufforderung: Eine reine Zahlungsaufforderung oder Mahnung des Gläubigers unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht. Ohne aktive Handlung des Schuldners oder eine rechtliche Maßnahme bleibt die Verjährung bestehen.
Klingt doch nicht schlecht!
Ist auch korrekt. Deswegen stellt man auch jegliche Kommunikation mit den Abmahnanwälten ein, wenn man es tatsächlich aussitzen will.
Anders sieht es aus, wenn das Schreiben direkt vom Gericht kommt. Darauf muss man reagieren, sonst wird es garantiert teuer.
Anders sieht es aus, wenn das Schreiben direkt vom Gericht kommt. Darauf muss man reagieren, sonst wird es garantiert teuer.
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