Für alle die es sich mal durchlesen wollen:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003436.pdf
Für den Computerbase-Marktplatz ist eigentlich nur Interessant: Ist Computerbase eine "Platform" entsprechend dieses Gesetzes oder nicht?
§ 3
Plattform; Plattformbetreiber
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über
das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ge-
richtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsge-
schäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich
unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz
oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, der
1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 10 oder
2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit
den dort geltenden Rechtsvorschriften
den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt
werden kann.
Drucksache 20/3436 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestell-
ten Plattformbetreiber handelt und der
1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
a) im Inland hat,
b) nicht im Inland hat, aber
aa) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder,
bb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) ist oder
2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
steuerlich ansässig ist,
b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Voraussetzungen entsprechend der Num-
mer 1 erfüllt und
c) eine Plattform betreibt, die
aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht, wenn das
unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
Und ist jetzt das interesant:
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über
das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ge-
richtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung
So, Punkt 2 fällt definitiv schonmal raus, da über Computerbase keine Zahlungen abgewickelt werden.
Bei Gesetzen übrigens interessant, jedes "und" in einem Gesetz ist ein logisches "und" und KEIN "und/oder".
D.h. wenn ein "und" zwei Bedingungen verbindet müssen beide erfüllt sein, sonst trifft der Punkt nicht zu.
In dem Fall hier muss man also fragen:
"Ist es möglich über den Computerbase Marktplatz Rechtsgschäfte abzuschliessen? (-JA-) UND ist es möglich dass die Erhebung und Zahlung über Computerbase läuft? (-NEIN-)"
Bleibt also abzuklären ob Punkt 1 auf den Computerbase Marktplatz zutrifft:
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über
das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf 1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
Bedeutet: Es muss mittels Software möglich sein
- in Kontakt zu treten
- Rechtsgeschäfte abzuschliessen, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten (was bietet man an) gerichtet sind.
Und hier wirds jetzt interessant, denn in Kontakt treten ist in einem Forum definitiv möglich, ABER kann man Rechtsgeschäfte im Forum mittels der Forumsoftware abschliessen? Meiner Meinung nach NEIN, denn es gibt keinen "Kaufen"-Button und die Forumsoftware ist auch nicht in der Lage überhaupt zu verstehen anhand eines Postings ob jemand Käufer/Verkäufer ist oder ob überhaupt ein Rechtsgeschäft stattfand.
Man kann zwar Rechtsgeschäfte abschliessen aber nicht mittels digitaler Technologie sondern man benötigt den eigenen Verstand um die Postings im Forum richtig einzuordnen. Die Forumssoftware selbst ist nicht in der Lage zu erkennen ob ein Rechtsgeschäft vorliegt oder nicht.
Ausserdem interessant ist "die Erbringung relevanter Tätigkeiten" denn es heisst die Software muss dazu ausgelegt sein, In Kontakt zu treten + Rechtsgeschäfte abzuschliessen + diese Rechtsgeschäfte müssen die definierten Relevanten Tätigkeiten sein.
Ich kann mir zwar die Überschriften im Forum angucken aber ich kann nicht spezifisch mit der Forumssoftware nach bestimmten Waren oder Dienstleistungen suchen insofern ist die Software nicht darauf ausgelegt "die Erbringung relevanter Tätigkeiten in Form eines Rechtsgeschäfts abzuschliessen".
Hier schwebte dem Gesetzgeber ganz klar sowas wie ebay oder Amazon vor wo man gezielt in bestimmten Kategorien "Schmuck/Elektronik/Auto/Möbel" suchen kann, dann eine "Relevante Tätigkeit" auswählt und dort dann entweder per "Kaufen" Button direkt was kauft oder bei ebay auf was bietet. Was Dienstleistungen angeht, da wäre AirBnB zu nennen, nämlich Vermietung von Ferienwohnungen. Aber auch da muss man in der AirBnB Software auswählen: "Stadt/PLZ" - "Wohnungsgröße" - "Kosten" - "etc"
Beim Computerbase Marktplatz ist es jetzt so, dass dessen Software eine stinknormale Forumssoftware ist, die ihrer Natur nach eben nicht darauf ausgerichtet ist die Funktionen einer Handelsplatform wie Amazon oder eBay zu liefern bzw. zu ersetzen.
Übrigens was die Rechtsgeschäfte angeht, Computerbase kennt ja weder Realnamen noch Wohnort/Adresse der Nutzer und alles im Computerbase Marktplatz findet erstmal zwischen Leuten statt die unter Pseudonym im Internet unterwegs sind. Allein aufgrund dessen sind Rechtsgeschäfte an denen Computerbase plus die Nutzer irgendwie beteiligt wären gar nicht möglich.
Das ist was ganz anderes als bei Verkaufs-Platform bei denen man sich mit seinem echten Namen registrieren muss und wo Adresse/Bankverbindung etc. erstmal verifiziert wird bevor irgendwas geht.
Mein Hauptgegenargument jedoch ist
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über
das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
Das ist alles durchs juristische "und" verknüpft. Wenn diese Voraussetzung auf CB zuträfe dann müsste ich hier in der Lage sein mittels "digitaler Technologie" andere zu Kontaktieren UND Waren/Dienstleistungen anzubieten/verkaufen UND diese Rechtsgeschäfte abzuschliessen.
Spätestens beim "abschliessen" sieht jeder dass sowas auf Computerbase mittels "digitaler Technologie" nicht möglich ist. Es gibt keinen "Rechtsgeschäft abschliessen / Kaufen" Button.
Und um genau das wirklich deutlich zu machen steht im Gesetz ja auchnoch extra drin:
Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich
unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
Punkt 1 ist egal, geht auf CB eh nicht.
Punkt 2 ist genau das was im Marktplatz stattfindet, dort werden Angebote aufgelistet.
Punkt 3 wäre z.b. wenn man anderen nen Paypal Link schickt.
Abschliessend kann man daher sagen:
Erfüllt Computerbase alle Anforderungen damit es Platformbetreiber ist? - NEIN
Erfüllt Computerbase die Anforderungen damit es NICHT als Platformbetreiber gilt? - JA