Wem gehört die Küche?

Time_Me

Captain
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Hallo,

ich versuche kurz zu skizzieren worum es geht: Als wir 2010 in unsere neue Wohnung eingezogen sind befand sich in dieser bereits eine Einbaukücke. Diese findet aber im Mietvertrag keine Erwähnung und ist einfach "da" ohne, dass jemand weiß, wem sie gehört.

Uns wird sie nicht gehören, da wir sie weder gekauft, noch von irgendwem geschenkt bekommen haben. Die Hausverwaltung sagt, sie habe das Haus (9 Wohnungen) erst 2009 ohne die Küchen übernommen, welche jedoch alle dringeblieben sind. D.h. für mich, dass sie sich immer noch im Eigentum einer dritten Partei befinden und daraus ergeben sich einige Probleme:

1) Sehr unwahrscheinlicher Fall, aber dennoch im Bereich des Möglichen: Der Eigentümer kommt vorbei und will sie mitnehmen.
2) Die Hausverwaltung will, irgendwo auch verständlich, Reparaturen nicht bezahlen, was dazu führt, dass diese Kosten von uns getragen werden müssen. Nur macht man das mit leichten Bauchschmerzen, wenn man weiß, dass man nicht Eigentümer ist.
3) Rechtlich gesehen dürften wir die Küche dann auch nicht an potentielle Nachmieter veräußern
4) Ich habe jetzt hier den getauschten, defekten Wasserhahn liegen und weiß nicht, was ich damit machen soll...

Irgendwelche Vorschläge wie man die Situation klären kann, oder würdet ihr einfach gar ncihts machen?

mfG
 
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm

Bei Auszug gilt: Grundsätzlich darf der Mieter all seine Einrichtungsgegenstände ausbauen und mitnehmen wie seine Möbel auch (BGH WM 82, 50), der Wegnahmeanspruch verjährt in 6 Monaten nach Mietende (BGH WM 87, 262)

Beim Auszug kein Aufwendungsersatz gegen über dem Vermieter: Hat der Mieter mit dem Vermieter keine entsprechende Vereinbarung getroffen, so kann er vom Vermieter keinen Ersatz verlangen. Das gilt auch dann, wenn sich durch die Baumaßnahme des Mieters der Gebrauchswert der Wöhnung erhöht hat, es sich also um eine echte Modernisierung handelt. In einem vom LG Düsseldorf entschiednen Fall hatte der Mieter eine Einbauküche nebst neuen Boden- und Wandfließen im Wert von 15.000 € anbringen lassen. Das Gericht gewährte ihm keinen Ausgleichanspruch! LG Düsseldorf , Urteil vom 15. November 2001 , Az: 21 S 644/00; WE 2003, 16-17. Nur dann, wenn der Vermieter aufgrund der Einbauten eine höhere Miete erzielt, kann der Mieter einen entsprechenden Ausgleichanspruch (in engen Grenzen) haben..

also keine Bange, wenn die 6 Monate schon um sind (was ja der Fall ist, da ihr seit 2010 da wohnt) :)

Der Vermieter dürfte also euer Ansprechpartner sein.
 
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Ich finde das interessant, denn normalerweise steht sowas im Mietvertrag.

Entweder...
Die Wohnung ist als incl. Einbauküche ausgewiesen.
Dann gehört die Küche dem Vermieter und darf vom Mieter zwar verändert werden.
Bei Auszug müssen die Änderungen aber gff. vom Mieter zurückgebaut werden.
Dafür ist der Vermieter aber auch für die Instandhaltung und ggf. eine Modernisierung der Küche zuständig.

oder...
Die Wohnung wird explizit als "ohne Küche" vermietet.
So etwas passiert idR dann, wenn entweder gar keine Küche da ist oder die vorhandene Küche eigentlich (da z.B. 20 Jahre alt) erneuert werden müsste.
Dieser Passus drückt allerdings in den meisten Gegenden die Miete, da die Ausstattung eben nicht mehr der der umliegenden Vergleichswohnungen entspricht.

In Eurem Fall - da im Mietvertrag nicht angegeben - gilt damit im Grunde Fall zwei.
Freut Euch über die vorhandene Küche.
Aber für Reperaturen oder Modernisierung seid Ihr allein zuständig.
Vorteil:
Ihr könnt die Küche so gestalten, wie Ihr wollt und ggf. eben auch alles raus reißen und neu machen.

Interessant könnte noch die Frage sein, was bei der Wohnungsabnahme bei Auszug des Vormieters zwischen dem Vormieter und dem Vermieter in bezug auf die Küche vereinbart wurde.
 
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Der defekte Wasserhahn fällt unter Kleinreparatur und muss vom Mieter bezahlt werden.
Wenn der Vermieter nichts von einer Küche wissen will und der Vormieter seine Frist verschlafen hat, würde ich die Küche als mein Eigentum betrachten.
 
Die Küche wurde dir quasi vom Vormieter geschenkt.

Einen entsprechenden Dialog müsstet ihr bei der Wohnungsbesichtigung oder Übergabe geführt haben:

Vormieter: Was dagegen wenn ich die Küche drinn lasse?
Nachmieter: Nö.
 
Einen entsprechenden Dialog müsstet ihr bei der Wohnungsbesichtigung oder Übergabe geführt haben

Da ging es nur um die Waschmaschine, die wir denen abgekauft hatten, und um Lampen und Küchentisch, sowie "Kleinkram" der uns geschenkt wurde. Im Mietvertrag steht, wie gesagt, nichts von einer EBK, bloß der Bodenbelag findet Erwähnung (wurde uns geschenkt).

Der defekte Wasserhahn fällt unter Kleinreparatur und muss vom Mieter bezahlt werden.

Im Einzelfall bis zu 75€ und maximal 200€ im Jahr lautet die Regelung bei uns.
 
Im Einzelfall bis zu 75€ und maximal 200€ im Jahr lautet die Regelung bei uns.
Bingo! Dann fällt es ja genau darunter - für soetwas ist die Regelung ja auch gedacht!
Hast Du aber jetzt von Dir aus einen "goldenen" Wasserhahn im Wert von 600 € montieren lassen, ist es eh auf Dein Konto!

Ich bin schon ein wenig erschreckt, dass für so kleine Dinge immer gleich ein anderer gesucht wird der die Rechnung hoffentlich zahlt!
 
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