Idon schrieb:
warum sollte er den Zugang eines Schreibens nachweisen können sollen, nicht aber den Inhalt?
Das man eine Kopie des Schreiben aufbewahrt, sollte sich von selbst verstehen, erst recht wenn man unterstellt, dass sowieso auch jeder telefonischer Kontakt protokolliert wurde. Den Inhalt des Schreibens wird ein Gericht kaum anzweifeln, sonst könnte man sich jegliches Einschreiben mit Rückschein ja auch sparen und müsste alles über Notare abwickeln, damit der Inhalt des Schreibens sicher beweisbar ist. Gott sein Dank sind wir noch nicht so weit gekommen.
Idon schrieb:
Warum sollte er eine Klage anstreben? Der Händler will etwas von ihm.
Um die Sache vom Tisch zu bekommen, sonst kommt man Ende der gerichtliche Mahnbescheid während man nicht da ist und man verpasst die Widerspruchsfrist etc.
Wenn der TE schon um des lieben Friedens willen bereit ist die Rechnung zu begleichen, dann scheint er keine Lust zu haben sich damit noch ewig befassen zu wollen. Da ist der Aufwand auch nicht so groß man einen Brief als Einschreiben mit Rückschein zu schicken damit man was in der Hand hat um den Händler nicht durch die Hintertür des § 93 ZPO aus der Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten zu lassen. Wenn man dem schon mit der negativen Feststellungsklage unerwartet eine reinwürgen will, dann sollte das auch richtig gemacht werden, schon um einen Lerneffekt beim Händler zu bewirken und dafür muss man eben etwas Munition sammeln. Die Kosten des Einschreibens mit Rückschein sind also gut investiert, denn dann mindert man die Chancen des Händler bei seiner Niederlage an der Übernahme der eigenen Anwalts- sowie der Gerichtskosten vorbeizukommen.
DrecksSau, natürlich kannst Du auf ein weiteres Schreiben vom Händler oder dessen Anwalt warten, das zieht die Sache nur in die Länge. Ich würde jetzt ein Schreiben an den Händler aufsetzen und darin der Forderung widersprechen, gerne mit dem Hinweis das die Bestellung telefonisch storniert wurde und auch nie eine Lieferung eingegangen ist. Weiterhin zur Vorlage eindeutiger Dokumentation aufordern die die Rechtmäßigkeit seiner Forderung belegen und natürlich eine angemessene Frist setzen, 14 Tage sollte es mindestens sein.
Kommt nichts als wieder eine Mahnung oder Rechnung von ihm oder seinem Anwalt, so gehst Du zum Anwalt, legst ihm alles vor und besprichst die negative Feststellungsklage mit ihm, die sollte dann kein Problem sein und auch die Chancen auf Erstattung Deiner Kosten sollten gut stehen.
Wichtig ist natürlich, dass der Händler auch wirklich in Deutschland sitzt und nicht aus dem Ausland kommt.