Ärger mit Amazon Verkäufer

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...Um eine faire Lösung zu finden, würden wir Ihnen anbieten, eine teilweise Erstattung zu prüfen, auch wenn die Originalverpackung fehlt. Wir bitten Sie, diese Option zu bedenken,...

Da haben wir doch schon einen Lösungsansatz.



Wenn ich eine Ware kaufe, erwartet der Kunde in aller Regel originalverpackte und zudem oftmals versiegelte Ware. Ist dies nicht der Fall, besteht ein erhöhtes Risiko für den Verkäufer, dass er die Ware - obwohl eigentlich normal nutzbar - zurückbekommt. Es wäre nicht das erste Topic dieser Art. "Habe Neuware bestellt, aber bereits geöffnete Ware erhalten. Unverschämtheit."
Sofern die Ware vollständig und im einwandfreiem Zustand zurückgeschickt wird, bleibt es aber das Geschäftsrisiko des Händlers.


Da du aber die Primärverpackung der eigentlichen Ware entsorgt hast (so lese ich es bisher heraus), hast du den Zustand der Ware verschlechtert. Er kann die Ware nicht mehr als original Neuware verkaufen. Er kann sie nur noch als B-Ware, mit entsprechendem Rabatt veräußern. Diese Differenz wirst du ihm bezahlen müssen, denn du hast die Ware nicht sorgfältig genug behandelt. Auch ein Warenkarton kann zur Werthaltigkeit eines Artikels beitragen. Nicht vorhanden -> weniger wert.

Du musst ihm also die Kosten/Kaufpreis erstatten, die ihm für die Beschaffung einer neuen Leerverpackung entstehen. Sollte dies nicht möglich sein, hast du ihm die Wertminderung zu erstatten, die aus der Schmälerung des zu erwartenden Weiterverkaufserlöses ohne Verpackung entsteht.



Geh her, und frage nach, was er sich an Wertverlust so vorstellt hat.
Bzw. unterbreite ihm ein entsprechendes und vernünftiges Angebot.

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Es dürfte Einigkeit bestehen, dass der Käufer lediglich verpflichtet ist, die zurückzusendende Ware angemessen zu verpacken, wobei er die Originalverpackung nicht verwenden muss, denn die gesetzlichen Vorschriften verpflichten einen Verbraucher gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung zurückzuschicken.

Hätte der Gesetzgeber die Rücksendung in der Originalverpackung gewollt, so wäre eine solche Vorschrift sicherlich in das Gesetz aufgenommen worden.

eklipse schrieb:
Auch ein Warenkarton kann zur Werthaltigkeit eines Artikels beitragen.
Das kommt darauf an ... .

Ob der Verkäufer bei Beschädigung oder Verlust der Originalverpackung Wertersatz geltend machen kann, wird durch eine Auslegung des Gesetzeswortlauts des § 357 a BGB nicht eindeutig beantwortet.

Einzubeziehen ist hier die Verkehrsanschauung, die auf die Verkehrsfähigkeit der Verpackung und die Verbrauchersicht abstellt. Hier sind an unterschiedliche Verpackungsarten auch unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

Es bedarf IMO einer einzelfallbezogenen Prüfung der Funktion und Bedeutung der Verpackung für die Ware und deren Verkehrsfähigkeit. Ergibt diese, dass die Verpackung für die Ware ein wertsteigernder Faktor ist, so stellt sie zugleich einen Bestandteil der Ware dar und wird von den Wertersatzregelungen erfasst.

  • Bei Miniaturmodellen oder Designer-Uhren führt das Fehlen der Produktverpackung zu einer erheblichen Minderung des Wertes der Ware. Ohne diese Originalverpackung ist das Produkt aus Verbrauchersicht unvollständig.
  • Bei Markenprodukten bilden Ware und Verpackung oft eine kennzeichenmäßige Einheit, so dass die Ware nicht ohne Originalverpackung verkauft werden darf.
  • Der Hersteller eines Parfüms kann den Vertrieb ohne Originalverpackung nach § 24 Abs. 2 MarkenG unterbinden.
  • Fehlt die Verpackung eines Notebooks, kann dieses Produkt nur noch als „Bulkware“ mit entsprechenden Preisabschlägen verkauft werden.
  • Bei bestimmten Waren werden auf Verkaufsverpackungen Produktkennzeichnungspflichten erfüllt, zum Beispiel Pflichtangaben nach dem Lebensmittel- oder Arzneimittelrecht, Energiekennzeichnungspflichten, Hinweise auf Entsorgung von Batterien, Sicherheitshinweise, Bedienungsanleitungen oder ähnliches. Auch hier führt ein Verlust der Verpackung zu Wertersatzansprüchen.
Der Verkäufer kann einen Wertersatzanspruch jedoch nur für den Fall einer untergegangenen oder erheblich beschädigten Verpackung haben, während das bloße Öffnen zur Prüfung der Warenbeschaffenheit stets erforderlich ist.

Vom Verkäufer ist auch die Wertminderung durch Zerstörung der Primärverpackung jedenfalls dann zu tragen, wenn eine Prüfung der Ware nur auf diese Weise möglich ist.

Keine Anwendung findet § 357 a BGB auf Transportverpackungen oder sonstigen Umverpackungen.

Der TO mag hier anwaltlichen Rat einholen, oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden. :)

Dieser Weg ist jedem rechtsunkundigen zu empfehlen. ;):)

Mehr werde ich hier nicht beitragen können, zumal mir die Geschäftsbedingungen des Amazonhändlers im vorliegenden Fall nicht bekannt sind, ich weder das zurückgesandte Blutdruckmessgerät, noch die Originalverpackung dessen kenne. :)

Meine Rechtsauffassung, die niemand hier teilen muss, habe ich IMO ausführlich dargelegt. :daumen:

Aber was weiß ich schon ... :D
 
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Das was @eklipse sagt, biete ihm eine kleine freiwillige Entschädigung an. Als Verkäufer würde ich mich auch etwas verschaukelt vorkommen. In 2024 wirft man eigentlich keine OVP weg, die ist wenn Sachen evtl wieder verkauft werden immer gerne gesehen. Und umbringen wird dich das auch nicht. Leben und Leben lassen wie man so schön sagt.
 
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@Froki Natürlich kann ein Händler Wertminderung geltend machen wenn die OVP fehlt oder beschädigt ist. Genauer gesagt, eigentlich immer bsi 2 explizite Ausnahmen.

Siehe: https://t3n.de/news/rueckgabe-originalkarton-retoure-kosten-haendler-843878/#
https://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-fehlende-originalverpackung.html

Die Primärverpackung, gemein auch Verkaufsverpackung genannt, ist immer Bestandteil des Produktes, auch aus der Tatsache heraus, das auf ihr gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu finden sind, die der VK anderweitig (und damit mit Aufwand´verbunden) dem Kunden zur Verfügung stellen muss, wenn die OVP fehlt. Und das ist heute quasi Standard und nciht wie von dir dargestellt bei "bestimmten" Fällen so. Dein Einwurf greift eigentlich nur bei Transportverpackungen, die zusätzlich über Primärverpackungen zum Zwecke des VErsandes genutzt werden und bein VErpackungen, die nicht Zerstörungsfrei geöffnet werden können. Die berühmt berüchtigte eingeschweißte Schere zum Beispiel. In diesem Fall bezieht es sich aber auch vornehmlich auf Beschädigung, nicht zwingend auf komplettes fehlen.

Im konkreten Fall hier kann man davon ausgehen, dass der Verlust der OVP durchaus wertmindernd angesetzt werden kann, da diese hier ja sogar komplett fehlt und mit Sicherheit für dieses Produkt im speziellen hergestellt und mit entsprechenden Informationen versehen gewesen sein dürfte.
 
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Hat denn der Händler eine Wertminderung geltend gemacht?

worüber diskutieren wir hier? über den fall es TE, oder allgemein ins blau?
 
florian. schrieb:
worüber diskutieren wir hier? über den fall es TE, oder allgemein ins blau?

Der Händler hat Rückzahlung abgelehnt und regt Einigung auf Wertminderung an. Formal richtig wäre natürlich stattdessen, schlicht ohne weitere Fragen Wertminderung geltend zu machen.

(Bzw. jetzt, wo das Geld dank Amazon schon wieder beim Käufer liegt, nur noch entsprechend der Wertminderung Zahlung zu verlangen oder – wenn man mit Frokis ansehnlicher, sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss kommt, es steht kein Wertersatz zu – das Ding abzuhaken.)
 
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Die Art und Weise der Kommunikation lässt doch arg zu wünschen übrig.
Es ließe sich viel Problem umgehen, wenn eine wertfreie und respektvolle Kommunikation genutzt wird.
Wenn das wirklich die Zitate sind, nichts weggelassen wurde und nur personenbezogene Daten rausgenommen wurden, dann finde ich den Ablauf nicht gerade passend.
Sicher ist jeder selbst für sein Auftreten verantwortlich, aber einem Verkäufer so entgegenzutreten ist nun auch nicht die feinste englische Art.
Nach wie vor haben wir nur eine Einseitige Darstellung der ganzen Sache.

Unabhängig von allem rechtlichen, wie würdest du @PriestFan agieren, wenn Dir ein Produkt zugesandt wird, welches nicht mehr in OVP kommt oder geöffnet wurde?

Du schickst etwas ohne OVP zurück, das sei ja Dein gutes Recht. Dann darf dem Händler ja kein finanzieller Schaden entstehen. Der nächste Käufer müsste dann den Artikel ohne OVP akzeptieren, was in den meisten Fällen nicht der Fall ist.
Allein durch Serien und Chargennummer kann keine Verpackung auf Lager gehalten werden für Ware, die ohne OVP zurück kommt.
Amazon selbst bietet Waren mit Defekt an der OVP im Warehouse an. Waren ohne OVP sind selten bis kaum verkaufbar.

Die Verpackung eines elektronischen Gerätes ist meist auch mit der oben genannten Serien oder Produktnummer ausgestattet. Dazu kommen Warnhinweise etc.
 
Erkekjetter schrieb:
Natürlich kann ein Händler Wertminderung geltend machen wenn die OVP fehlt oder beschädigt ist. Genauer gesagt, eigentlich immer bsi 2 explizite Ausnahmen.
Die Münchener Anwaltskanzlei it-Recht ist bekannt dafür, Gewerbetreibende zu vertreten, insbesondere Onlinehändler. ;):)

Für mich ist das eine Werbeplattform, die ich alles andere als objektiv bewerte. :D

Ich könnte Dir jetzt zahlreiche Links zu Gerichten hier und Kommentaren reinsetzen, die ich für objektiver halte, die meine Ausführungen sogar bestätigen. ;):)

Aber was soll das bringen? :confused_alt:

Der TO hat sein Geld zurück. :)

Der Verkäufer müsste jetzt tätig werden. :)

Ob sich der Aufwand für eine fehlende Originalverpackung eines Blutdruckmessgerätes für ihn lohnen wird? :confused_alt:

Ich denke eher nicht. Viel Lärm um nichts. :schluck:

florian. schrieb:
worüber diskutieren wir hier? über den fall es TE, oder allgemein ins blau?
Beides würde ich mal sagen.
 
Froki schrieb:
die ich für objektiver halte, die meine Ausführungen sogar bestätigen. ;):)
Du hast meine Aussage an sich shcon bestätigt, nur eben als "bestimmten" Fall dargestellt. Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben auf der OVP sind quasi immer vorhanden (Pflichtangaben zur Entsorgung, Pflichtangaben zu Inhaltsstoffen/Gefahrenstoffen, Pflichtangaben zum Hersteller/Importeur, etc.). Die Ausnahmen dürften an einer Hand abzuzählen sein. Somit wird bei ein vollständigem Verlust der OVP immer eine Wertminderung argumentiert werden können. Urteile, die das allgemein verneinen würden mich sehr interessieren.

Mir ist die IT-Recht so in der Form nicht bekannt und es ist ist nichtmal die einzige Quelle, die ich dazu verlinkt habe, geschweige den gefunden.
 
Eigentlich kann man hier zu machen.
 
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Erkekjetter schrieb:
Du hast meine Aussage an sich shcon bestätigt, nur eben als "bestimmten" Fall dargestellt.
Nein. :o

Ich habe Deine Aussage nicht bestätigt. :rolleyes:Das ist reines Wunschdenken von Dir. :D

Ich habe nur meine Sicht der Dinge, unter Einbeziehung der mir bekannten Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur, widergegeben. :schluck:

Es ist und bleibt halt einzelfallbezogen. ;) :confused_alt:

Evtl. liest Du hier

https://www.haendlerbund.de/de/news...s-haendler-bewegt-originalverpackung-ein-muss

mal den letzten Absatz. ;):)

BFF schrieb:
Eigentlich kann man hier zu machen.

Dem stimme ich zu. :schluck:
 
Stimme auch zu. Dreht sich irgendwie im Kreis. Letzten Endes können wir auch keine Rechtsberatung liefern, sollte sich das festfahren und hin und her gehen. Dann ist das eher etwas für die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt. Ob sich das lohnt...
Diskutiert und Input wurde genug gegeben, ehe es sich hier weiter dreht, 🔒 .
 
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