Sammelthread Aktien kaufen, verkaufen und Fragen

@Micha- @feynman
Um ca. 2.000€. Also kann ich den Aktienverlust doch mit einem ETF-Gewinn verrechnen, da das 2023 noch möglich war und der Betrag unter der 20k Grenze liegt?
 
Meiner Ansicht nach, ja. Vorausgesetzt die Aktien wurden wertlos ausgebucht und nicht veräußert, da § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG eben nur von Verlusten spricht, die "aus der Veräußerung von Aktien entstehen". Aber prüfe das bitte nochmal mit einer unabhängigen Quelle nach. Ich bin auch nur Steuerlaie.

Es könnte nämlich auch sein, dass die Unterscheidung zwischen Veräußerung und wertloser Ausbuchung grundsätzlich abgeschafft wurde. Dann wäre eine Verrechnung doch nicht möglich. In diesem Fall könnte sich dann ein Einspruch gegen den Bescheid lohnen, da aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ob dieses Verrechnungsverbot überhaupt verfassungskonform ist.

Mit der 20k-Grenze hat das nichts mehr zu tun. Die würde auch rückwirkend entfallen sofern noch kein finaler Bescheid vom Finanzamt vorliegt.
 
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feynman schrieb:
In irgendeinem Topf muss die wertlose Ausbuchung ja auch nach alter Gesetzeslage gelandet sein.
Das konnte ich bislang dazu finden:
Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!

Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/s...lle-bei-ausgebuchten-oder-wertlosen-papieren/

Das bedeutet für mich und meine Steuererklärung 2023 also, dass ich den Verlust in der Steuererklärung in der Anlage KAP hinterlegen muss. Im Steuerjahr 2024 kann ich dann ETF-Anteile verkaufen und diese mit dem Verlust aus der Steuererklärung 2023 verrechnen?!

Nur welche Zeile in KAP ist korrekt?

„Verluste aus Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung“, Anlage KAP, Zeile 15
-oder-
„Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien“, Anlage KAP, Zeile 13

Aus WISO Steuer 2024:
Screenshot_20241229_114806.pngScreenshot_20241229_114749.png

Für mich macht Zeile 15 mehr Sinn.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann sieht es wohl so aus als würde die Bank nur zwei Töpfe führen: Allgemeine Verluste und Verluste aus Aktienveräußerungen, wobei die wertlose Ausbuchung dann tatsächlich in keinem der beiden Töpfe landet. Der Verlust muss also in jedem Fall in der Steuererklärung erklärt werden.

Es bleibt die Frage, ob dieser Verlust mit Einkünften aus dem Verkauf von ETFs verrechenbar ist. Nach etwas Recherche tendiere ich mittlerweile eher zu "nein". Die Sonderregel, dass wertlose Ausbuchungen bis zu einer Grenze von 20.000 Euro mit allgemeinen Kapitaleinkünften (also euch ETFs) verrechnet werden können, ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 (auch rückwirkend) entfallen.

Es sieht eher so aus als würde eine wertlose Ausbuchung einer "Veräußerung" i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG gleichgestellt sein. Damit wäre ein solcher Verlust ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Ob das wiederum verfassungskonform ist, ist aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weswegen sich vielleicht ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt.
 
feynman schrieb:
ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 (auch rückwirkend) entfallen.
Hast du dazu eine Info / Quelle?

feynman schrieb:
weswegen sich vielleicht ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt.
Damit ich davon Gebrauch machen kann, muss ich den Verlust in die Steuererklärung 2023 eintragen, ETF-Anteile in 2024 verkaufen und in der Steuererklärung 2024 alles miteinander verrechnen. Daraufhin wird die Verrechnung (vermutlich) bemängelt und darauf bezieht sich dann mein Einspruch?
 
Nein. Die Verluste aus 23 können in dem Fall nur mit Gewinn aus 23 verrechnet werden.
 
crashbandicot schrieb:
Hast du dazu eine Info / Quelle?
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Artikel 3, Nr. 7 (c): "Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben."

Satz 5 war die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte, Satz 6 die Sonderregel für wertlose Ausbuchungen: https://web.archive.org/web/20240821132554/https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Der aktuelle Gesetzestext wurde schon entsprechend geändert:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

crashbandicot schrieb:
Damit ich davon Gebrauch machen kann, muss ich den Verlust in die Steuererklärung 2023 eintragen, ETF-Anteile in 2024 verkaufen und in der Steuererklärung 2024 alles miteinander verrechnen. Daraufhin wird die Verrechnung (vermutlich) bemängelt und darauf bezieht sich dann mein Einspruch?
Das genaue Vorgehen würde ich mit einem Steuerberater besprechen. Vor allem, weil der Verlust ja schon in 2023 entstanden ist. Ich kann nur sagen, dass nach aktueller Gesetzeslage die Verrechnung wohl nicht möglich ist und, dass es dagegen verfassungsrechtliche Bedenken gibt, die dem BVerG vorgelegt wurden.
Ergänzung ()

crashbandicot schrieb:
Nur welche Zeile in KAP ist korrekt?

„Verluste aus Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung“, Anlage KAP, Zeile 15
-oder-
„Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien“, Anlage KAP, Zeile 13

Aus WISO Steuer 2024:
Anhang anzeigen 1562248Anhang anzeigen 1562249

Für mich macht Zeile 15 mehr Sinn.

WISO Steuer 2024 wurde offensichtlich noch nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Die Sonderregel für "Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung" gibt es nicht mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Micha- schrieb:
Nein. Die Verluste aus 23 können in dem Fall nur mit Gewinn aus 23 verrechnet werden.
Sicher?
Es werden also die Verluste von den Gewinnen abgezogen, um die Steuerschuld zu ermitteln. Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus erzielt haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen.
https://www.sparkasse.de/aktuelles/aktienverluste-steuerlich-verrechnen.html

feynman schrieb:
Sorry für die vielleicht dumme Frage, aber wo steht, dass die Streichung auch rückwirkend gilt?

feynman schrieb:
WISO Steuer 2024 wurde offensichtlich noch nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
WISO Steuer 2024 bezieht sich auf das Steuerjahr 2023. Also auf den Zeitraum vor der Änderung des Gesetzestextes.
 
crashbandicot schrieb:
Natürlich nicht, da ich kein Steuerberater bin.
Ergänzung ()

crashbandicot schrieb:
Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt.
Ohne den Text jetzt einer kompletten semantischen Analyse zu unterziehen, vermute ich das er sich auf die Verlustverrechnungstöpfe bezieht. Da aber ist dein Verlust aber ja gerade nicht gelandet.
 
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