crashbandicot
Captain
- Registriert
- Dez. 2013
- Beiträge
- 3.092
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Das konnte ich bislang dazu finden:feynman schrieb:In irgendeinem Topf muss die wertlose Ausbuchung ja auch nach alter Gesetzeslage gelandet sein.
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/s...lle-bei-ausgebuchten-oder-wertlosen-papieren/Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!
Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:„
Hast du dazu eine Info / Quelle?feynman schrieb:ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 (auch rückwirkend) entfallen.
Damit ich davon Gebrauch machen kann, muss ich den Verlust in die Steuererklärung 2023 eintragen, ETF-Anteile in 2024 verkaufen und in der Steuererklärung 2024 alles miteinander verrechnen. Daraufhin wird die Verrechnung (vermutlich) bemängelt und darauf bezieht sich dann mein Einspruch?feynman schrieb:weswegen sich vielleicht ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3crashbandicot schrieb:Hast du dazu eine Info / Quelle?
Das genaue Vorgehen würde ich mit einem Steuerberater besprechen. Vor allem, weil der Verlust ja schon in 2023 entstanden ist. Ich kann nur sagen, dass nach aktueller Gesetzeslage die Verrechnung wohl nicht möglich ist und, dass es dagegen verfassungsrechtliche Bedenken gibt, die dem BVerG vorgelegt wurden.crashbandicot schrieb:Damit ich davon Gebrauch machen kann, muss ich den Verlust in die Steuererklärung 2023 eintragen, ETF-Anteile in 2024 verkaufen und in der Steuererklärung 2024 alles miteinander verrechnen. Daraufhin wird die Verrechnung (vermutlich) bemängelt und darauf bezieht sich dann mein Einspruch?
crashbandicot schrieb:Nur welche Zeile in KAP ist korrekt?
„Verluste aus Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung“, Anlage KAP, Zeile 15
-oder-
„Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien“, Anlage KAP, Zeile 13
Aus WISO Steuer 2024:
Anhang anzeigen 1562248Anhang anzeigen 1562249
Für mich macht Zeile 15 mehr Sinn.
Sicher?Micha- schrieb:Nein. Die Verluste aus 23 können in dem Fall nur mit Gewinn aus 23 verrechnet werden.
https://www.sparkasse.de/aktuelles/aktienverluste-steuerlich-verrechnen.htmlEs werden also die Verluste von den Gewinnen abgezogen, um die Steuerschuld zu ermitteln. Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus erzielt haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen.
Sorry für die vielleicht dumme Frage, aber wo steht, dass die Streichung auch rückwirkend gilt?feynman schrieb:https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Artikel 3, Nr. 7 (c): "Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben."
WISO Steuer 2024 bezieht sich auf das Steuerjahr 2023. Also auf den Zeitraum vor der Änderung des Gesetzestextes.feynman schrieb:WISO Steuer 2024 wurde offensichtlich noch nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Natürlich nicht, da ich kein Steuerberater bin.crashbandicot schrieb:Sicher?
Ohne den Text jetzt einer kompletten semantischen Analyse zu unterziehen, vermute ich das er sich auf die Verlustverrechnungstöpfe bezieht. Da aber ist dein Verlust aber ja gerade nicht gelandet.crashbandicot schrieb:Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt.
https://www.haufe.de/finance/haufe-...-kapitalanlagen_idesk_PI20354_HI14182126.htmlVerluste (...) aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG (...) sind in der Anlage KAP 2024 in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 15 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben).