Diese Tabelle ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 sowieso hinfällig. Es gibt nach aktuellem Stand nur noch zwei Verlustverrechnungstöpfe: Den Topf für Verluste mit Aktien und den Topf für allgemeine Verluste aus sonstigen Kapitalanlagen. Die Töpfe für Termingeschäfte und "wertlose Ausbuchung" gibt es nicht mehr.crashbandicot schrieb:Ich möchte diese unbeantwortete Frage noch einmal auf die Bühne heben. Aktuell kann ich noch ETF-Anteile verkaufen um diese mit dem Verlust auf 2023 zu verrechnen.
Verluste aus sonstigen Kapitalanlagen kann man mit Gewinnen aus Aktien verrechnen. Aber man kann keine Verluste aus Aktien mit Gewinnen aus sonstigen Kapitalanlagen - wie ETFs - verrechnen.
Ob dieses Verlustverrechnungsverbot von Aktienverlusten verfassungskonform ist, ist umstritten, aber eben noch aktueller Gesetzesstand. Wenn dir dadurch ein signifikanter Nachteil entsteht, könnte es sich evtl. lohnen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.