@hotzenplotz,
Was soll diese Diskussion um Waffenexporte bringen? Die Linke zB kritisiert diese schon seit Anbeginn der Parteigründung. Und meiner Meinung nach gehören Antikriegsdemos und Waffen eben zusammen. Krieg geht nun mal nicht ohne Waffen oder?
Jetzt gerade werden übrigens wieder Waffen nach Saudi Arabien verkauft.
http://www.zeit.de/politik/deutschl...en-deutschland-katar-krise-ruestung-lieferung
Ein Skandal. Herr van Aken hatte diesbezüglich einige Kritik vorzubringen, die von Seiten der CDU und SPD einfach nur weggelacht wurde. Gabriel sagte er wäre nicht dafür, unterschrieb aber letzendlich den Deal, da es angeblich rechtliche Vorschriften gäbe, die man nicht umgehen könne.
So sieht das aus in Germany. Heuchlerisch bis zum geht nicht mehr.
@Mustis,
http://www.taz.de/!5373289/
für Schüler muss ein PC bezahlt werden als auch die Brillenreparatur.
Wie schwer sich die Rechtsprechung mit den besonderen Bedarfen tut, zeigen zwei weitere Urteile, auf die der Verein Tacheles hinwies. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte ein Jobcenter in Oldenburg dazu, einem Empfänger die Reparatur seiner Brille in Höhe von 66 Euro zu bezahlen, weil es sich um die Reparatur eines „therapeutischen Geräts“ handele und diese Reparatur nicht im Regelsatz eingerechnet sei. Die Anschaffung einer Brille aber sei bereits im Regelsatz enthalten, so das Gericht. (Az.: L 13 AS 92/15).
Aber so einfach war das nicht:
https://www.welt.de/politik/deutsch...IV-Empfaenger-muessen-PC-selbst-bezahlen.html
Erstausstattung...wenn du alles schon hast und aus dem Berufsleben in Bezug kommst sieht das anders aus. Wenn dir dann während der Zeit was kaputt geht, zahlst du das selbst. Und einen grossen Teil wollen die Jobcenter auch nicht übernehmen und versuchen sich rauszuwinden.
Du meinst wohl den Sonderbedarf:
http://www.hartziv.org/sonderbedarf-darlehen.html
Bei dem Sonderbedarf handelt es sich allerdings nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfe des Leistungsbeziehers. Sie fallen schon nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht unter den Sonderbedarf und können auch weiterhin durch die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Gewährung von Sach- oder Geldleistung als Darlehen aufgefangen werden (§ 23 Abs.1 SGB II). Das gilt beispielsweise bei Verlust oder Beschädigung einer Sache, die für die Lebensführung des Leistungsbeziehers unentbehrlich ist (etwa Sehhilfen, Zahnersatz). Der Sonderbedarf setzt dagegen voraus, dass es sich um einen laufenden und gerade nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt.
Ausdrücklich gesetzlich benannte Fälle einmaliger Sonderleistungen sind dabei auch künftig Leistungen für
Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten (Darlehen)
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Zuschuss)
mehrtägige Klassenfahrten (Zuschuss)
Aus sozialstaatlichen Gründen stellt das Gesetz diese Lebenslagen unter besonderen Schutz. Deshalb nimmt es diese Sonderleistungen nicht nur ausdrücklich von den Regelleistungen aus, sondern gewährt sie auch Hilfebedürftigen, die nicht im ALG II-Bezug stehen, die aber aus eigenen Kräften und Mitteln ihren entsprechenden Bedarf nicht decken können (§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Wann liegt Sonderbedarf vor?
Verwaltung und Rechtsprechung haben in der Vergangenheit bestimmte Anwendungsfälle zum Sonderbedarf herausgearbeitet. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben sie nach wie vor Gültigkeit. Der praktische Vorzug des Urteils besteht für Empfänger von Hartz IV aber darin, dass sie ihre Ansprüche nun ummittelbar auf eine Rechtsgrundlage werden stützen können.
Die nachfolgenden Erläuterungen sind nur Beispielsfälle zum Sonderbedarf. Diese Beispiele sind nicht abschließend, so dass bei ähnlicher Interessenlage im Einzelfall ebenfalls Anspruch auf Sonderleistungen bestehen kann.