Aktuelle politische Lage und Einschätzung

Welche Partei bekommt deine (Zweit-)Stimme zur BTW 2017?

  • CDU/CSU

    Stimmen: 4 2,7%
  • SPD

    Stimmen: 14 9,6%
  • Bündnis 90/Die Grünen

    Stimmen: 5 3,4%
  • Die Linke

    Stimmen: 30 20,5%
  • FDP

    Stimmen: 16 11,0%
  • AfD

    Stimmen: 63 43,2%
  • Sonstige

    Stimmen: 14 9,6%

  • Umfrageteilnehmer
    146
  • Umfrage geschlossen .
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
@ThomasK_7 Und die Menschen die ohne Visa versuchen einzureisen nehmen das Wort "Asyl" in den Mund und es beginnt das bürokratische Verfahren wie auch ohne Grenzkontrollen. Mir erschließt sich nicht welchen Effekt das haben soll. Für mich bietet das nur ein falsches Gefühl von Sicherheit. Dem steht ein massiver Personaleinsatz der Bundespolizei entgegen. Die kann man besser dazu nehmen Gefährder zu überwachen die innerhalb der EU geboren sind und sich radikalisiert haben.

Für mich ist die Forderung auf dem selben Niveau wie die Mauer die Trump bauen will um die USA von Mexiko abzuschotten.
 
Lipovitan schrieb:
@ThomasK_7 Und die Menschen die ohne Visa versuchen einzureisen nehmen das Wort "Asyl" in den Mund und es beginnt das bürokratische Verfahren wie auch ohne Grenzkontrolle.

Europa hat kein einheitliches Asyl Gesetz. kennt ihr zu 100% das griechische bzw italienische asylgesetz?

auf welcher Grundlage steht jeden in Europa das recht auf Asyl zu?

die Genfer Flüchtlings Konvention ist es 100% nicht, da dieses kein Rechtsanspruch auf Asyl beinhaltet
 
Zuletzt bearbeitet:
Außerdem verstoße die kollektive Ausweisung ohne Einzelprüfung gegen ein Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention und gegen die Grundrechtecharta der EU, heißt es in dem Urteil weiter. Die Personalien der Flüchtlinge seien nicht aufgenommen worden, sie hätten keine Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag zu stellen. Die Beschwerdeführer versicherten, die Küstenwache habe sie in dem Glauben gelassen, sie würden nach Italien gebracht.

Das Straßburger Gericht habe den "Schutz von Flüchtlingen auf Hoher See entscheidend gestärkt", erklärte Amnesty International. Das Deutsche Institut für Menschenrechte sprach von einer "richtungweisenden Entscheidung". Menschenrechte endeten nicht an den Grenzen der EU, sie seien auch auf Hoher See gültig, erklärte die Leiterin des Instituts, Beate Rudolf.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/urteil-italien-muss-abgeschobene-fluechtlinge-entschaedigen-a-817220.html

Scheinbar sind die nationalen Asylgesetze hierbei nicht besonders wichtig. Und vor kurzem hat der EUGH festgestellt, dass ein Asylantrag formlos gestellt werden kann. Einen Antrag auf Asyl kann man also mündlich oder auf einem Bierdeckel gekritzelt stellen.

Wenn ein Mensch sich also auf Europäischen Boden befindet (das gilt auch für Bote) dann haben sie ein Recht darauf einen Antrag auf Asyl zu stellen. Wie will man das mit Grenzkontrollen verhindern?
 
Zuletzt bearbeitet:
Lipovitan schrieb:
Wenn ein Mensch sich also auf Europäischen Boden befindet (das gilt auch für Bote) dann haben sie ein Recht darauf einen Antrag auf Asyl zu stellen. Wie will man das mit Grenzkontrollen verhindern?

wo steht da bitte das es ein einheitlichen Rechtsanspruch auf Asyl gibt?

Dieser EGMR gehört im Übrigen zum Europarat und nicht zur EU.

es hat schon sein grund warum Italien nur zu schmerzengeld verdonnert wurde
 
Zuletzt bearbeitet:
Menschenrechte Artikel 14. Hat jedes EU Land ratifiziert...

Ansonsten gelten die sogar über mehrere Ebenen. Einerseits über die Genfer Konvention, welcher die einzelnen Länder beigetreten sind.
Dann über die Europäische Menschenrechtskonvention und am Ende aus den EU-Verträgen selbst - Charta der Grundrechte der EU (Art. 18) -> hierraus ergibt sich tatsächlich ein Rechtsanspruch.

Der EGMR ist, wie du schon angemerkt hast, für 47 Mitgliedsstaaten zuständig, also nicht nur für die EU, aber da sind eben auch alle EU Staaten dabei und haben das EMRK unterzeichnet.

Edit: Hab das mal erweitert

Du hast recht, die Staaten haben gewisse Spielräume was das gewähren von Asyl angeht, allerdings gibts eben die GFK und dann gibts noch Artikel 19 der Grundrechtscharta der EU, die verbietet in gewisse Länder abzuschieben usw.

Also die Länder müssen vllt nicht Asyl gewähren, müssen aber individuell prüfen und dürfen nicht in jedes Land abschieben bzw. dürfen nicht ausweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo7 schrieb:
Menschenrechte Artikel 14. Hat jedes EU Land ratifiziert...

Die Allgemeine Erklärung räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf Asyl ein, gewährt also kein Recht, Asyl zu erhalten, sondern nur das Recht, Asyl zu suchen und zu geniessen, wenn es von einem Staat gewährt wird

https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/artikel-14-aemr-recht-asyl

Dagegen verpflichtet Art. 14 keinen Staat, politisch Verfolgten auch tatsächlich Asyl zu gewähren. Damit spricht Artikel 14 das Asylrecht nur in der Form an, in der die Staaten bereit sind es zu gewähren.

https://www.menschenrechtserklaerung.de/asylrecht-3625/

da du ja Genfer Flüchtlings Konvention doch bringst :

die Genfer Flüchtlingskonvention sichert aber nicht den Anspruch des Einzelnen auf Asylgewährung. Vielmehr haben sich die Vertragsstaaten lediglich verpflichtet, dem anerkannten politischen Flüchtling gewisse Rechte bezüglich der Erwerbstätigkeit und seiner sozialen Sicherheit zu gewähren

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21849/asylrecht
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du anständig lesen würdest dann wüsstest du das ich folgendes geschrieben habe:

Und vor kurzem hat der EUGH festgestellt, dass ein Asylantrag formlos gestellt werden kann.

Einen Antrag auf Asyl kann man also mündlich oder auf einem Bierdeckel gekritzelt stellen.

Wenn ein Mensch sich also auf Europäischen Boden befindet (das gilt auch für Bote) dann haben sie ein Recht darauf einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Und wie jedes mal eskaliert es mit dir in irgendeine Wortklauberei die den Thread sprengt. Denn ich hab nie "ein Recht auf Asyl" geschrieben sondern das man ein Recht hat einen Antrag auf Asyl stellen.
 
Lipovitan schrieb:
Denn ich hab nie "ein Recht auf Asyl" geschrieben sondern das man ein Recht hat einen Antrag auf Asyl stellen.

ich warte immer noch darauf, das du mir mal die gesetzesgrundlage nennst das es ein einheitliches Asyl gesetz gibt. denn wie und vor allem ab wann ein Asyl antrag zu erfolgen hat. bist du mir schuldig.

auch dein verweis auf das eugh, sagt nur aus , wie ein antrag zu erfolgen hat ( auch formlos )

einzig das Asyl gesetz regelt welche vorraussetzung gegeben sein müssen um überhaupt antrags berechtigt zu sein . und da wir dabei sind bitte Grundlage das Italien und Griechenland verpflichtet sind jeden Asylantrag zu bearbeiten

im übrigen Rechtsanspruch beinhaltet das der antrag angenohmen werden muss und bearbeitet werden muss
 
Die EU regelt wie immer alles mit Richtlinien. Die Mitgliedstaaten der EU müssen diese umsetzen. Im aktuellen Fall geht es um folgende Richtlinie: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:337:0009:0026:de:PDF

Du kannst also von der Richtlinie davon ausgehen, dass auch Griechenland und Italien diese umgesetzt haben.

Das Bamf geht davon übrigens auch davon aus:

Italien erfüllt gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellen, die Mindeststandards.
Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen
sicheren Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen
Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen,
dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht
die Dublin-Verordnung wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche
Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in
allen Mitgliedstaaten gesichert ist.
1 Es bestehen auch keine systemischen Mängel, die die Sicherheitsvermutung
wiederlegen würden. Diese Auffassung wird aktuell sowohl vom EGMR als auch
von nationalen Oberverwaltung

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.pdf?__blob=publicationFile

Und hier auch nochmal für dich in einfacher Sprache mit Bildern:

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/e-library/docs/ceas-fact-sheets/ceas_factsheet_de.pdf

Womit wir übrigens wieder von meiner Ursprungsfrage weit weg sind, Danke Hotzenplot. Was bringen denn nun Grenzkontrollen?
 
Zuletzt bearbeitet:
du weisst schon , was du da postest, oder?

RICHTLINIE 2011/95/ legt die mindestnorm fest für die Anerkennung als flüchtling bzw anerkannter asyl .

regelt aber immer noch nicht das es ein einheitliches asylsytem ist, geschweige denn das man verpflichtet ist jeden aber auch jeden ( zb die unberechtigten anträge ) zu bearbeiten. das regelt das asylgesetz.

und das bamf schreibt, das Italien die mindesstandards einhällt, nur was hat das nun mit deren asylgesetz zutun? die mindeststandards schreiben den ländern nicht vor das sie jeden antrag anzunehmen haben und zu bearbeiten haben

und was Grenzkontrollen bringen sollen? ich zitier mal die mindestnorm, die du anscheinend nicht gelesen hast :

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

(1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

noch Fragen?

achja eine frage blieb bisher unbeantwortet, kennst du nun zu 100% das griechische bzw italienische asylgesetz?
 
Zuletzt bearbeitet:
regelt aber immer noch nicht das es ein einheitliches asylsytem ist, geschweige denn das man verpflichtet ist jeden aber auch jeden ( zb die unberechtigten anträge ) zu bearbeiten. das regelt das asylgesetz.

Das ist falsch. Es wurde durch eine Richtlinie der EU geregelt.

(20) Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehenschwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieserRichtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondereindem kürzere, jedoch angemessene Fristen fürbestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF

Gemäß der Richtlinie mussten alle Mitlgliedstaaten der Europäischen Union Ihre Asylgesetze dahingegend anpassen.

und das bamf schreibt, das Italien die mindesstandards einhällt, nur was hat das nun mit deren asylgesetz zutun? die mindeststandards schreiben den ländern nicht vor das sie jeden antrag anzunehmen haben und zu bearbeiten haben

Das ist einfach Blödsinn. Dem widerspricht folgender Abschnitt der Richtlinie:

(8) Auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 nahm der Europäische Rat das Stockholmer Programm an, in dem wiederholt die Verpflichtung auf das Ziel betont wird, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu schaffen, der auf hohen Schutzstandards und fairen, wirksamen Verfahren beruht. Das Stockholmer Programm bekräftigte, dass Menschen, die internationalen Schutz benötigen, der Zugang zu rechtlich gesicherten und effizienten Asylverfahren zu gewährleisten ist. In Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm sollten Einzelpersonen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich des Verfahrens und der Bestimmung des Schutzstatus
erfahren.
Das Ziel ist, dass ähnliche Fälle in gleicher Weise behandelt werden und zu dem gleichen Ergebnis führen.

So jetzt erklär mir mal wie ein Schutzsuchender ein rechtlich gesichertes und gleichwertiges Asylverfahren erhält wenn sich die Asylgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der EU so massiv unterscheiden ? Sie unterscheiden sich vielleicht in Details aber nicht so massiv wie du es darstellen willst. Die Mindeststandards sind nämlich eben jene Vorgaben aus den Richtlinien die jedes Mitglied der EU erfüllen muss.

Ich weiß nicht wie du Artikel 7 interpretierst aber dort steht, dass der Staat willens und in der Lage sein muss Schutz vor Verfolgung und ernsthaften Schaden zu bieten. Sind wir nicht in der Lage Asylsuchenenden Schutz zu bieten, weil keine Grenzkontrollen in Deutschland durchgeführt werden?

achja eine frage blieb bisher unbeantwortet, kennst du nun zu 100% das griechische bzw italienische asylgesetz?

Nein, weil es einfach egal ist. Das EUGH schreibt dazu:

Diese Auslegung der anwendbaren nationalen Vorschriften beruht nach den Angaben des vorlegenden Gerichts insbesondere auf Art. 19 des Decreto legislativo Nr. 150 – Disposizioni complementari al codice di procedura civile in materia di riduzione e semplificazione dei procedimenti civili di cognizione, ai sensi dell’articolo 54 della legge 18 giugno 2009, n. 69 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150 – Zusatzbestimmungen zur Zivilprozessordnung im Bereich der Verringerung und Vereinfachung der zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren im Sinne von Art. 54 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009), vom 1. September 2011 (GURI Nr. 220 vom 21. September 2011) in der durch das Decreto legislativo Nr. 142 – Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142 – Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes), vom 18. August 2015 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2015) geänderten Fassung (im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).

tl:dr Italien hat die Vorgaben der Richtlinien von der EU in ihr eigenes Asylgesetz umgesetzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Lipovitan schrieb:
Das ist falsch. Es wurde durch eine Richtlinie der EU geregelt.



http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF

Gemäß der Richtlinie mussten alle Mitlgliedstaaten der Europäischen Union Ihre Asylgesetze dahingegend anpassen.

ich sag ja du solltest bitte mal deine links auch lesen

dein gepostete (20 ) ist eine Empfehlung, nicht mehr und nicht weniger

aber hier mal Artikel 1 ( merke Artikel sind grundlegende normen )

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt.

Das ist einfach Blödsinn. Dem widerspricht folgender Abschnitt der Richtlinie

merke asylverfahren nicht gleich asylgesetz. das asylverfahren ist ein teil des asylgesetz
So jetzt erklär mir mal wie ein Schutzsuchender ein rechtlich gesichertes und gleichwertiges Asylverfahren erhält wenn sich die Asylgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der EU so massiv unterscheiden ?

schon mal was von Voraussetzung gehört?

Ich weiß nicht wie du Artikel 7 interpretierst aber dort steht, dass der Staat willens und in der Lage sein muss Schutz vor Verfolgung und ernsthaften Schaden zu bieten. Sind wir nicht in der Lage Asylsuchenenden Schutz zu bieten, weil keine Grenzkontrollen in Deutschland durchgeführt werden?

ich habe es schon richtig interpretiert, nämlich schutz kann nur von Staat gewärt werden und er muss willens sein. ist er nicht gewillt, beteht keine Verpflichtung ( das gleiche schreibst du ja auch )

merke , "sofern" hat nix mit Verpflichtung zutun

so ist der Staat nicht willens Asyl zu bieten,oder er hat nur eine bestimmte Kapazität helfen Grenzkontrollen, sehr viel. 1. die leute wissen, das sie dort kein Asyl bekommen und 2. sind sie nicht illegal eingereist bzw halten sich illegal im euro raum auf. da wären wir wieder beim Thema eu. trotz Schengen gilt noch immer die passpflicht in der eu
 
Zuletzt bearbeitet:
dein gepostete (20 ) ist eine Empfehlung, nicht mehr und nicht weniger

Das ist keine "Empfehlung" das ist eine Richtlinie die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Asylgesetz umzusetzen haben.

Um dir mal die Bedeutung so eine Richtlinie vor Augen zu führen:

Rechtlicher Rahmen
Richtlinien sind Rechtsnormen, die an die EU-Mitgliedstaaten gerichtet sind und von
den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Für die
Umsetzung wird den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Frist gesetzt. Erfolgt die
Umsetzung nicht innerhalb der Frist, kommt der Richtlinie nach der Rechtsprechung
des EuGH eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung (ohne parlamentarischen
Umsetzungsakt) zu. Voraussetzung ist, dass
 a) die Richtlinie trotz Fristablaufs nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt
worden ist;
 b) die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist,
um im Einzelfall angewandt zu werden,
1
 c) die RL dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls
seine rechtlichen Interessen schützen will.
Dagegen können RL-Bestimmungen, die rechtliche Verpflichtungen für Einzelne
enthalten, nicht unmittelbar angewendet werden.

Italien hat diese Richtlinie und auch genau diese Punkt so umgesetzt. Oder warum fragt ein italienisches Gericht nochmal beim EUGH nach wie genau der Artikel, der deiner Meinung nach nur eine "Empfehlung" ist, nun auszulegen ist ?

Mit seiner Vorlagefrage möchte das Tribunale di Milano (erstinstanzliches Gericht Mailand) wissen, ob die Richtlinie 2013/32, insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46, dahin auszulegen ist, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht daran hindert, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, auch wenn er von der Verwaltungsbehörde bereits angehört wurde und wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen.


Würde mich interessieren wie du auf Empfehlung kommst. Hab in der ganzen Richtlinie nicht einmal das Wort "Empfehlung" gefunden.

schon mal was von Voraussetzung gehört?

Ja, und die Voraussetzungen sind in der gesamten EU die selben, da die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie dazu gezwungen wurden diese Richtlinie in ihr Asylgesetz umzusetzen.
 
Lipovitan schrieb:
Ja, und die Voraussetzungen sind in der gesamten EU die selben, da die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie dazu gezwungen wurden diese Richtlinie in ihr Asylgesetz umzusetzen.

die voraussetzuungen sind in der gesamten eu überhaupt nicht gleich!

15 eu Staaten haben zB die drittstaatenregelung , die anderen nicht. wieviele eu Staaten gibt es? aber die vorraussetzungen sind ja alle gleich ^^

du verwechselst asylverfahren mit Asylrecht aber mächtig gewaltig

das asylverfahren beginnt erst mit der abgabe des antrages. wer antragsberechtigt ist usw regelt, wie so ot erwähnt das jeweilige Asylrecht und deine Richtlinien regelt dies nicht

ich schrieb es schonmal, es hatte schon seinen grund, warum Italien nur zu Schmerzensgeld verdonnern wurde. gebe es diese einheitliche pflicht, jeden aber auch jeden antrag anzunehmen und zu bearbeiten, dann hätte Italien zusätzlich eine weitere strafe wegen verstosses der eu weiten pflicht erhalten.
auch finde ich es schade das der spiegel nichtmal für nötig hällt, das Aktenzeichen des besagten urteil zu nennen, denn die volle richterliche bergündung , der volle Sachverhalt würde mich mal interessieren

genauso Ungarn, wieso wurde nicht gegen Ungarn vorgegangen, da nach deiner Meinung eine einheitliche pflicht besteht, jeden aber auch jeden Asylantrag anzunehmen

also kennst du das griechische bzw itallienische Asylrecht zu 100%, damit du mir endlich sagen kannst welche voraussetzungen deren Asylrecht hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
die voraussetzuungen sind in der gesamten eu überhaupt nicht gleich!

Doch.

15 eu Staaten haben zB die drittstaatenregelung , die anderen nicht. wieviele eu Staaten gibt es? aber die vorraussetzungen sind ja alle gleich ^^

Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin II) regelt die Drittstaatenregelung und diese gilt in allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und der Schweiz.

das asylverfahren beginnt erst mit der abgabe des antrages. wer antragsberechtigt ist usw regelt, wie so ot erwähnt das jeweilige Asylrecht und deine Richtlinien regelt dies nicht

Wie oft noch soll ich dir erklären, dass alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Richtlinien in ihrem eigenen nationalen Asylgesetz umzusetzen haben?

auch finde ich es schade das der spiegel nichtmal für nötig hällt, das Aktenzeichen des besagten urteil zu nennen, denn die volle richterliche bergündung , der volle Sachverhalt würde mich mal interessieren

Mir hat es weniger Schwierigkeiten bereitet das Urteil zu finden. Mein Werkzeug war Google.

genauso Ungarn, wieso wurde nicht gegen Ungarn vorgegangen, da nach deiner Meinung eine einheitliche pflicht besteht, jeden aber auch jeden Asylantrag anzunehmen

Ungarn verstößt gegen EU Recht und stößt deswegen zu Recht auf Kritik. Und wie du am nachfolgenden Link siehst geht die Europäische Kommission gegen Ungarn vor.

Was die Asylverfahren angeht, so können Anträge nach ungarischem Recht nur innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen gestellt werden, während zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt wird. Dadurch wird ein wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des Landes verhindert. Die Verfahren an der Grenze entsprechen nicht den im EU-Recht festgelegten Bedingungen und die besonderen Garantien für schutzbedürftige Personen werden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln verstößt gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1285_de.htm
 
Zuletzt bearbeitet:
Wirklich erstaunlich mit welcher Verve hotzenplot das unbedingt dereailen möchte.
Das es um das Recht auf einen Antrag ging interessiert ihn schon lange nicht mehr.

SheepShaver schrieb:
Was heisst hier Eiertanz? Die Außengrenzen zu kontrollieren ist der einzige Weg, das Aufenthaltsgesetz effektiv anwenden zu können.
Du scheinst nicht zu verstehen was du eigentlich schreibst.
Eine reine Kontrolle ist komplett wirkungslos. Das schrieb ich dir ja auch mit der Frage
Du möchtest also das der Grenzer zuschaut wie die Flüchtenden über einen Zaun klettern oder was ist deine Vorstellung?

Wenn sie erst mal auf der griechischen Seite des Zauns sind gelten die EU Gesetze und damit das Recht Asyl sagen zu können.
Wenn du sie hier nicht haben möchtest wirst du also verhindern müssen das sie diesen Zaun überschreiten. Was bleibt also?

Nur anzudeuten, aber nicht aussprechen zu wollen was gemeint ist, ist auch eine Art der Manipulation

hotzenplot schrieb:
wieso abwerfen? da ist das Paddelboot mit dem ihr gekommen seid, also husch husch paddelt mal dahin wo ihr hergekommen seit. wenn ihr eu Bürger werden wollt, tut es per legale einreise
Du solltest dringend mal eine Karte Europas studieren.
btw das es keine legale Möglichkeit gibt ist eines der Kritikpunkte. Lustiger Punkt.
 
@wiztm,

Du solltest dringend mal eine Karte Europas studieren.
btw das es keine legale Möglichkeit gibt ist eines der Kritikpunkte. Lustiger Punkt.

Dieses Punkt erwähnt ich nun schon bereits ein paar Mal. Irgendwie wollen das manche hier nicht kapieren. Es gibt keinen legalen Zugang nach Deutschland aufgrund Dublin 3 und des Schengenraumes.
 
@hotzenplot + Lipovitan:
Um diesen Blödsinn mal zu beenden.
Die Menschenrechtscharte (Ausführung EU) gilt für alle Staatenm, die in der EU Mitglied werden wollen oder es scho sind, denn diese haben sich per Vertrag auch verpflichtet, sich an diese Regelungen zu halten.
Ein Teil dieser Regelungen beinhaltet das "Recht auf einen Asylantrag" ... dieses Recht wäre aber nicht das geringste Wert, wenn hier nicht auch eine gewisse Verpflichtung drin stecken würde.
Der Aufnahmestaat (in dem der Antrag gestellt wird) ist durch seine Vertragsunterschrift verpfichtet, den Asylantrag zu bearbeiten ... statt ihn einfach ungeprüft abzulehnen, denn Letzteres wäre wohl ein Verstoß gegen die EU-Verträge. Denn ein Recht auf irgendwas ist nur dann sinnvoll, wenn es auch beansprucht werden kann ... werden sowieso ALLE Asylanträge abgelehnt, dann ist es einfach nur verlogen, das Recht auf einen solchen Antrag zu verbriefen.
In den EU-Verträgen müsste in einem solchen Fall stehen "Asyl wird in der EU NICHT gewährt".
Und das steht da nicht mehr oder weniger drin, als ein allgemeines Recht auf Asyl ... also den Erfolg des Asylantrages.
Details der Antragsbearbeitung regeln Landesgesetze, soweit nicht mit EU-Richtlinien (und damit dem EU-Vertrag) im Widerspruch.
WIE die Anträge bearbeitet werden, dass ist den Ländern selbst überlassen ... DASS sie bearbeitet werden müssen widerum nicht ... auch bei der Bearbeitung gilt es, einen "Mindeststandard" einzuhalten ... und der ist EU-weit gleich.
Gleiches gilt für die Versorgung der Asylsuchenden (oder der Flüchtlinge), das ist zwar in unterschiedlichen Dokumenten geregelt, aber es ist auf europäischer Ebene geregelt ...
Es gibt also durchaus eine einheitliche Regelung ... eine Position, auf die sich die EU-Staaten "GEEINIGT" Haben (die offizielle Position dazu kann nicht anders lauten).

Leider scheinen die EU-Richtlinien etwas zu abstrakt formuliert zu sein ... vielleicht regeln sie noch nicht genug (ahoi Souveränität), und lassen Fragen offen.
Wichtig bei einer EU-weiten Regelung ist aber, dass die gemeisam vereinbarten Richtlinien und Verträge über den Landesgesetzen stehen sollten ... was sie momentan nicht tun, da die EU-Kommissionen von Nationalinteressen gelähmt werden.
Besser wäre da wohl eine Regelung wie in der BRD. Auch hier gibt es in einzelnen Landesgesetzen z.B. noch die Todesstrafe (Hessen), und sie wurde seit 1949 auch tatsächlich manchmal verhängt.
Da die Todesstrafe aber von den Bundesgesetzen nicht gedeckt wird, wandeln sich diese Todesurteile automatisch in Haftstrafen um ... in DE ist das seit 1949 bei einzelnen Bundesländern der Fall, denn in der BRD steht Bundes- über Landesrecht.

Sowas müsste es auch in der EU geben, aber scheinbar scheuen sich die Nationalstaaten noch immer, diesem Gebilde echte Macht zuzugestehen, mit der diese Richtlinien dann auch durchgesetzt werden könnten.
Der EUGH sollte mehr machen können, als Länder zur "Umsetzung der Richtlinien zu ermahnen" ... Gesetze, die in ihrer aktuellen Fassung nicht mit den EU-Richtlinien übereinstimmen, sollten ganz brutal als "ungültig" gelten ... meinetwegen kann es vorher ein paar Warnungen geben, aber es sollten definitiv nicht mehr als 2 sein.
Staaten, die sich wiederholt nicht an ihre Verträge halten, sollten mit Konventionalstrafe vom Vertrag ausgeschlossen werden (ein zumindest in den meisten bürgerlichen Gesetzbüchern völlig normaler Modus der Vertragsbeendung).
Wäre das in der EU wirklich durchgezogen worden, dann wäre dieses Gebilde bereits zur Euro-Umstellung episch gescheitert ... denn kaum ein Land hat die für den Verbleib in der Eurozone notwendigen Wachstumsraten OHNE Bilanzbetrug eingehalten.

Auf diese Weise haben die Gremien der EU mehr den Effekt, wie die vergniesterte Oma am Fenster im 2. Stock, die sich darüber beschwert, dass du ihren Sperrmüll nach Brauchbarem absuchst ("das ist Eigentum der Stadt ... das ist Diebstahl, was sie da machen" ), der erhobene Zeigefinger ist dir scheißegal, denn die alte wird ausser Gemecker eh nichts unternehmen ... genau wie der EUGH oder die vielen Komissionen.

Wenn, dann scheitert die EU an ihrer "nationalstaatlich verordneten Ohnmacht".
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Geografiekenntnisse sagen mir, das man nach Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen von internationalem Hoheitsgebiet aus Zutritt erlangen kann. Genau so mit einem Boot wie nach Griechenland, Italien usw.

Grenzkontrollen machen allein deswegen schon Sinn, damit man weis, wer ins Land kommt/kommen will.
Mit internationalem Haftbefehl Gesuchte kann man schon da herausfiltern.
Alle ohne Ausweispapiere könnten, den deutschen Gesetzen entsprechend, in Zwischenlagern festgesetzt werden, bis deren Identität geklärt ist.

Die Meinung Einiger, man bräuchte beim Grenzübertritt nur "Asylantrag" sagen und lächelnd am Grenzer vorbeigehen, entschuldige ich durch das alleinige Erleben von Schengen-Abkommen ohne Reisen ins nichteuropäische Ausland.
 
Naja, die Staaten haben lange nicht kontrolliert weil sie nicht registrieren wollten. Ein Flüchtling hat in dem Land einen Asylantrag zu stellen, in dem er als erstes registriert wurde.
Auch D hat da längere Zeit nicht hingesehen, weil doch einige weiter nach Schweden oder sonstwohin wollten.

Das die kleineren Staaten da einfach komplett weggeschaut haben ist auch klar, sonst hätte Österreich jetzt 2 Mio Flüchtlinge...

Das Problem ist eben die Masse und das es (immer noch) keine Hilfe/Vorgehensweise an Ort und Stelle gibt.

Griechenland und Italien könnten sicher mehr registrieren, aber warum sollen sie sich in eigenen Knie schießen, wenn ihnen die Last dann niemand abnehmen will. Gäbe es eine EU weite Verteilung mit Schlüssel wäre es egal wer, wo, wen registriert und es würde mMn mehr kontrolliert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben