Servus.
1668mib schrieb:
@Shar
Der Grund für die Rückgabe ist beim Fernabsatz (leider) egal, insofern kann auch "Defekt" ein Grund sein.
M.E. greift im Falle eines Defekts das Gewährleistungsrecht, denn dies regelt eben exakt diesen Umstand (Der Händler hat dir defekte Ware zukommen lassen), womit das FAG "wegfällt" weil es ein "spezielleres" Gesetzt zum Tragen kommt.
Beispiel: Wenn du jemanden tötest im Sinne des Mordes, wirst du auch nicht wegen Körperverletztung mit Todesfolge angeklagt sondern wegen Mordes - eben weil es für diesen Umstand ein spezielleres Gesetz gibt.
Nicht jeder Händler tauscht ein defektes Gerät direkt um.
Hier ist eben der Knackpunkt, was viele nicht wissen.
1. Im Falle eines Defekts ist IMMER der Händler dein Ansprechpartner, nicht der Hersteller.
2. Der Hersteller wird erst involviert, wenn es um die freiwillige Leistung im Rahmen der Herstellergarantie geht.
3. Der Käufer hat erst einmal grundlegend - von gesetztwegen - die Wahl, wie bei einem Defekt die Nacherfüllung aussieht, NICHT der Verkäufer.
4. Nacherfüllung sieht die folgenden Punkte vor: Wandlung (Geld&Ware zurück), Nachbesserung (reparieren) oder Ersatz (Tausch: defekte Ware gegen funktionierende)
5. Nur in wenigen Ausnahmenfällen obliegt dem Käufer nicht die Wahl und zwar, wenn die Wahl des Käufers für den Verkäufer einen unangemessen hohen Aufwand bedeutet. Beispiel: Du willst Ersatz, aber das Podukt gibt es neu nicht mehr (hatte ich auch schon). Du willst Ersatz, aber eine Ersatzlieferung bedeutet für den Händler eine untragbare Belastung (hier zählen Waren, um die wir hier reden nicht. Beispiel wäre, der Verkäufer hätte dir ein "defektes" Haus hingestellt und du forderst nun eine Ersatzlieferung - ich hoffe, man versteht die Verhältnismässigkeit).
Der Grund ist gänzlich irrelevant. Ich habe ein intaktes Produkt schon mal zurückgeschickt, weil mir das Exemplar nicht gefiel - es war nicht mehr neu. Aber es war in Ordnung. Es war nicht das Produkt an sich, was mir nicht gefiel und ich habe es mir neu kauft.
Hier greift auch wieder eine andere Rechtslage. Der Verkäufer hat dir eine Produkteigenschaft zugesichert (neu), das erhaltene Produkt war aber nicht neu. Damit hast du gemäß Vertragsrecht Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung. Hat m.E. aus dem gleichen Grund mit dem FAG nichts zu tun, wie im Falle eines Defekts.
Ich finde im Gesetzestext leider nicht einmal das Wort "gefallen" oder ähnliche mit Emotionen behaftete Wörter, die subjektive Dinge ausdrücken... lediglich: "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten"
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html
Das ist korrekt, da hatte ich mich unpräzise ausgedrückt.
Aber genau hier ist der nächste Knackpunkt.
Wenn z.B. Q-Marine die (defekte) Karte einfach so wieder zurück geschickt hätte (ohne Grund, oder "nicht gefallen" o.ä.), käme das FAG zum Tragen. In dem Fall wüsste aber der Händler nicht, daß die Karte defekt ist - das war auch genau der Punkt, den ich zuvor in meiner Kritik an ihn bedacht hatte.
@Maarv:
das FAG beinhaltet keinen Grund. Damit ist auch ein Rücksenden wegen Defekt durchaus legitim.
Aus eben genannten Grund ist das zwar möglich, aber m.M.n. nicht legitim im Sinne, daß die defekte Ware als Rückläufer im Rahmen des FAG wieder in den Umlauf kommt.
Grüße ~Shar~