Servus.
WhiteShark schrieb:
Das ist falsch. Denn du behauptest man hätte bei Defekt kein Recht mehr von seinem Widerruf Gebrauch zu machen, denn bei Gewährleistung hat man das Recht auf Widerruf erst nach 3 Nachbesserungsversuchen.
Nö, deine Behauptung ist kplt. falsch.
Z.B. das mit den drei Nachbesserungsversuchen kommt nur dann zum Tragen, wenn du als Kunde dich beim ersten Mal für eine Nachbesserung entschieden hast oder auf Grund der Verhältnismässigkeit nur eine Nachbesserung in Frage kommt.
Auch habe ich nicht behauptet, daß man bei einem Defekt der Ware nicht auch von seinem Widerruf gebraucht machen kann, sogar ganz im Gegenteil.
Das FAG wird nicht ausgehebelt. Ich hätte nur noch weitere Rechte zusätzlich zum FAG.
Nö, falsch. Genau anders herum. Du hast im Falle einer defekten Ware, neben deinem Recht auf Wandlung über das Vertragsrecht eben auch noch die Möglichkeit in den ersten vierzehn Tagen vom FAG Gebrauch zu machen, indem du die Ware ohne Grund (oder wegen nicht gefallen...) zurück sende. Das ist der kleine aber feine Unterschied.
Inwiefern könnte er denn dagegen vorgehen? Nur weil der Händler/Werkstatt den Fehler nicht reproduzieren können, heißt das noch lange nicht das kein Fehler vorhanden war.
Ich bitte dich damit aufzuhören, auf Basis von irgendwelchen Spitzfindigkeiten und Extrem- oder auch Sonderfälle meinen zu müssen, den grundlegenden Sachverhalt aushebeln zu versuchen.
Derartige Sonderfälle werde ich mit dir mit Sicherheit nicht diskutieren, zumal es zum Kern des Thema überhaupt nichts beiträgt und darüber hinaus ja ganz klar nicht geklärt ist.
Und mein gesunder Menschenverstand fragt sich warum mir bei einem Defekt plötzlich Rechte die mir vorher zustanden weggenommen werden sollten.
Du hast bei einem Defekt das Recht auf Wandlung gemäß dem Gewährleistungsrecht, so wie du in den ersten 14 Tagen das Recht auf Widerruf hast. Wenn ich nun vergeblich versuche zu erklären, daß im Fall eines Defekts das Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt und eben nicht das FAG -
wobei in beiden Fällen letztlich für dich das selbe raus kommt - dann erschließt sich mir nicht Ansatzweise, wie dein gesunder Menschenverstand dann auf den Trichter kommt, dir würden irgendwelche Rechte genommen.
Wenn dir im Falle einer defekten Ware so derart viel an deinem Recht gemäß FAG liegt, dann schick die Ware halt kommentarlos zurück, oder schreib rein "gefällt mir nicht", "will ich nicht" etc.. *kopfschüttel*
Bei Gewährleistung sieht das völlig anders aus. Denn es ist ein vollkommen anderes Gesetz und enthält nicht alle Bestandteile des FAG.
Bspw habe ich nicht das Recht auf sofortigen Rücktritt.
Wie ich am Nachmittag schon schrieb. Manche haben schlichtweg keine Ahnung vom Gewährleistungs- sowie Vertragsrecht. Deine falsche Behauptung ist ein klassischer Fall für diesen Umstand.
Nochmal - zum letzten Mal - wenn du defekte Ware bekommst, kannst du im Rahmen des Gewährleistungsrecht, je nach Ware, SOFORT eine Wandlung (Geld zurück, Ware zurück) beim Händler einfordern.

Oder aber eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung.
Und bevor du nun nochmals gegenteiliges behaupten willst, informiere dich bitte über das Gewährleistungsrecht und welche Recht es dir als Privatperson gibt.
Somit gelten weiterhin beide Rechte. Ich kann sowohl die Gewährleistung in Anspruch nehmen, als auch vom FAG. Das entscheidet ganz alleine der Käufer.
Ja, richtig.
Schickst du es z.B. ohne Grund zurück, machst du vom Widerrufsrecht im Rahmen des FAG Gebrauch.
Schickst du es als defekt zurück, machst du vom Gewährleistungsrecht Gebrauch und du hast als Kunde, je nach Ware, die Wahl zwischen Wandlung, Nachbesserung oder Ersatz (deswegen wirst du bei Amazon eben auch i.d.R. gefragt, wenn du zuvor als Grund "Defekt" angegeben hast).
1668mib schrieb:
@Shar: So ein Unsinn. Beim Widerruf darf der Kunde einen Grund angeben. Aber er darf nicht gezwungen werden, einen anzugeben und der tatsächliche Widerruf ist unabhängig vom Grund.
Wo habe ich bitte geschrieben, daß der Kunde einen Grund angeben muss???
Grüße ~Shar~