Auto verkauft, Käufer will Geld zurück, Brief vom Anwalt

:lol:
Mach dir keine Sorgen. Ein Kaufvertrag ist bindend. Von Täuschung kann hier auch nicht die Rede sein, da der Käufer (dank TÜV Prüfbericht) über alle Mängel aufgeklärt wurde.

Dieses "Anwaltsschreiben" kannst du auch ignorieren. Ein Anwalt (sofern es der Käufer nicht selbst geschrieben hat) der mit Garantie und Gewährleistung Probleme zu haben scheint, brauchst du nicht fürchten.;)
 
Das Schreiben kommt 100 Pro vom Anwalt. Kam per Einschreiben
 
@ Bueller, Sherman

Die Aussage ist schon "sauber". Er spricht von Sachmängelhaftungsaussschluss und Garantieübernahme. Bitte noch mal genau lesen.

@ Fire44

Um noch mal auf das Thema zurückzukommen. Ich schätze die Lage ähnlich wie Doc Foster ein. Sachmängelhaftung wurde wirksam ausgeschlossen, eine (weitere) Garantieübernahme ist ebenfalls nicht ersichtlich, das gibt ja sogar der Anwalt zu. In deinem speziellen Fall bleibt da mE. theoretisch nur noch Raum für ein arglistiges Verschweigen s. § 444 BGB. Du müsstest also die im Tüv-Bericht angeführten Mängel arglistig verschwiegen haben. Viele gute Gründe sprechen dagegen. Und selbst wenn du diese (oder einige davon) arglistig verschwiegen hättest, würde dies noch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen.
 
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@edzard

Welche Garantie soll das sein? Es gibt für Garantie keine Legaldefinition und somit kann er nur die Gewährleistung meinen.
 
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Mal ganz allgemein: bloß weil ein Brief von einem Anwalt kommt heißt ja noch längst nicht, dass der Inhalt deswegen größere Relevanz besitzt. Und das weiß auch der schreibende Anwalt ganz genau. Seine Aufgabe ist es, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Die können mitunter haarsträubend sein, wie ich aus den Berichten eines Freunds von mir weiß, der selber Anwalt ist. Der Mandant wird freilich auf die Erfolgsaussichten hingewiesen worden sein, aber wenn er es denn unbedingt will, dann schreibt man natürlich seinen Wünschen entsprechend entsprechende Briefe und hofft, dass sich der Empfänger allein durch das Briefpapier und die juristische Diktion beeindrucken lässt. Ohne entsprechende Anspruchsgrundlage qualifiziert sich das wohl strenggenommen zwar als Nötigung, aber wo kein Kläger...

Also nicht in Panik verfallen. So wie es geschildert wurde, musst Du selber nichts veranlassen und kannst Dich im wesentlichen zurücklehnen und sehen, ob es Dein Gegenüber tatsächlich auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. Das ist wohl eher unwahrscheinlich. Wenn doch, dann solltest Du dich in jedem Fall selbst anwaltlich vertreten lassen.
 
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Fire44 schrieb:
Das Schreiben kommt 100 Pro vom Anwalt. Kam per Einschreiben

Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun, wenn der Briefkopf vom Anwalt drauf ist, dann kommt es von ihm, sonst eben nicht.
 
Auto verkauft, Käufer will Geld zurück, Bief vom Anwalt Teil 2

Hallo Leute

sorry, dass ich mein Problem jetzt zweimal hierein schreibe.

Also wie ihr schon wisst, habe mir vor 6 Wochen ein Auto gekauft nach paar Tagen habe ich festgestellt das, das Auto doch nichts für mich ist. So habe ich es weiterverkauft. Nach zwei Wochen wollte der Käufer das Auto zurück geben, weil sein Sohn mit dem Auto nicht klar kommt. Habe natürlich nein dazu gesagt. Jetzt nach weiteren zwei Wochen kam ein Brief von seinem Anwalt. Ich soll innerhalb von 7 Tagen das Geld auf das angegebene Konto überweisen. Sonst würden sie mich anklagen.

Indem Brief steht folgendes drin:

Sehr geehrter Herr....

in zuvor bezeichneter Angelegenheit hat uns Herr...., Straße.... mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.

Unter dem Datum des 17.04.10 hat unser Mandant bei Ihnen einen Pkw zum Kaufpreis von 1150 € gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug des Herstellers Opel, Typ Corsa B. In dem Kaufvertrag haben Sie angegeben, dass das Fahrzeug fahrbereit sei. Obwohl das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft worden ist und insoweit keine Garantie durch Sie übernommen worden ist haben Sie für Mängel einzustehen, die an dem Fahrzeug nach einer Überprüfung eines Prüfingenieurs festgestellt worden sind.
Diesen Prüfbericht der GTÜ des Sachverständigen Dipl. -Ing. ..... fügen wir in der Anlage in Kopie bei. Die darin aufgeführten Mängel sind so erheblich, dass eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden konnte. Nach einem Urteil des Amtsgerichts....-Zwst. ..... - ist ein Kaufvertrag dann abzuwickeln - auch wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen worden ist - wenn das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach §29 StVZO erhebliche Mängel aufweist. Der Sachmängelhaftungsausschluss kann dann nicht greifen. Wir erklären von daher namens und in Vollmacht unseres Mandanten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Den Kaufpreis in Höhe von 1150€ wollen Sie bitte innerhalb der nächsten 7 Tagen auf eines der unterstehenden Konten einzahlen.

Sollte innerhalb der gesetzten Frist ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen sein behalten wir uns für unseren Mandanten die Anrufung der Gericht vor.



Der Anwalt hat mir auch den TÜV Bericht zugeschickt.

Folgende Mängel wurden gefunden:

Betriebsbremsanlage hinten:
Wirkung einseitig, Abweichung unter dem Toleranzwert. Zustand beobachten
Federung-/Fahrwerkänderung- VA:
Nachweis der Zulässigkeit fehlt.
Federung-/Fahrwerkänderung-HA:
Nachweis der Zulässigkeit fehlt
Korrosion:
hinten rechts Bodengruppe Reserveradmulde
Korrosion:
hinten links Federbeindom-mit Schwächung der tragenden Struktur LINKS
Korrosion:
vorne rechts Längsträger-mit Schwächung der tragenden Struktur
Korrosion:
vorne links Längsträger-mit Schwächung der tragenden Struktur
Korrosion:
vorne rechts Querträger-mit Schwächung der tragenden Struktur
Abgasreinigungssystem:
OBD-System: Kontrollleute/-display signalisiert Fehler
Abgasverhalten:
UMA-Nachweis fehlt
Ölverlust:
Oelwanne

Ich wusste wirkliche nichts davon


Fragen von mir:

Wie könnte ich jetzt vorgehen?
Könnte ich für die Zeit eine Nutzungsentschädigung bekommen?

Vielen Dank im voraus

Gruß Fire44
 
Wie siehts mit dem TÜV Bericht von 2009 aus? (denke da wurde der das letzte ma gemacht)
 
Normalerweise, hat das Auto bis 04.2011 noch TÜV
 
Also ich lese nur das der Wagen im jetzigen Zustand keinen neuen TüV bekommt.
Ich kann aber nicht lesen das der Wagen wegen Verkehrsgefährdung still gelegt wurde?
Auch wenns weh tut, ich würde an deiner Stelle Rat bei einem Anwalt suchen.
Kann durchaus sein das der Anwalt des Käuferst nur versucht dich einzuschüchtern damit du zahlst.
 
Wenn die aktuelle Forderung gegen Dich berechtigt ist, ist damit automatisch auch ein Anspruch Deinerseits gegen den ursprünglichen Verkäufer berechtigt. Denn laut Deiner Angaben hast Du das Auto ja nur wenige Tage gehalten. Während dieser Zeit treten solche Mängel nicht auf, sondern müssen schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen sein. D.h. unterm Strich sollte es für Dich eigentlich relativ egal sein, wie die Sache läuft, weil Du die Sache im Fall des Falls an Deinen Verkäufer weiterreichen kannst.

Du kannst jetzt entweder gleich selber zu nem Anwalt gehen oder abwarten, was tatsächlich weiter passiert. Vorteil im Fall 1 ist, dass Du auf Nummer Sicher gehst, Nachteil aber, dass Du den anwaltlichen Rat evt. umsonst bezahlst, falls Dein Gegenüber wirklich nur auf Einschüchterung baut und nichts weiter passiert.
 
ich würd abwarten.

Die ganze Aussage hat doch weder Hand noch Fuß.
Nur, weil ein Auto ein gültiges TÜV-Plakette hat ist das doch keine Garantie dafür das die nächste
überprüfung bestanden wird.
Wenn ein Ingenieur erst Probleme feststellt ist es doch wohl für einen Laien kaum erwartbar.

Sofern du nichts von diesen mängeln wusstest, ist für mich nicht nachvollziehbar was die überhaupt von dir wollen.
 
Der Wagen wurde nicht still gelegt.
Auf dem TÜV Bericht steht außerdem noch:

Bitte beachten Sie, dass nach §23 StVO und §31 StVZO Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Lassen Sie bitte die festgestellten Mängel von einer Fachwerkstatt beheben.

Die Nachprüfung der Beseitigung aller Mängel kann bis spätestens Datum. erfolgen.
Bitte legen Sie dafür diesen Untersuchungsbericht wieder vor.
 
Was im TÜV-Bericht steht, steht da immer drin, wenn Mängel gefunden werden. Das hat für Dich keine Relevanz solange Du nicht mit dem Käufer vereinbart hast, dass er das Fahrzeug so wie es ist durch den TÜV bringt.

Ich sehe es so, dass dem Käufer der noch vorhandene TÜV nicht gereicht hat und er den Wagen nochmal neu durch den TÜV bringen wollte. Das hat nicht geklappt - muss es ja auch nicht. Jetzt will er aber das Geld zurück haben, da er beim Kauf offensichtlich die Konsequenzen eines so alten Fahrzeugs nicht berücksichtigt hat. Finde ich schon ziemlich dreist.

Der Wagen ist von 1994. Hier ist von Reparaturen auszugehen - die letzte TÜV-Untersuchung ist ja auch schon eine Weile her. Da wird wohl kaum ein Wagen dieses Jahrgangs ohne Reparaturen so ohne weiteres durch gehen.

Zu dem Tüvbericht selbst, Bremsanlage beobachten heißt - ist ok, wird aber bald repariert werden müssen bzw. kann vor dem nächsten TÜV-Termin reparaturbedürftig sein.

Federung & Fahrwerk, wenn der Wagen tiefer gelegt ist, oder sonstwie verändert, mußt Du die Papiere der nachträglichen Änderung nachreichen - sofern die nur über eine ABE laufen. Müssen die Federn eingetragen werden (ein MUSS bei Tieferlegung), wäre ein versteckter Mangel vorhanden, den Du verschwiegen hättest! Das könnte kritisch werden. Setzt natürlich voraus, dass Du das hast ändern lassen oder davon gewusst hast.

Wenn Du es nicht gewusst hast, kann es aber dennoch für Dich Folgen haben (Rückabwicklung von dem jetztigen Käufer und dann Rückabwicklung von Dir), aber da mußt Du einen Fachmann fragen, denn das würde tatsächlich bedeuten, dass das Fahrzeug NICHT fahrbereit war, beim Verkauf. Was ja dann entgegen Deiner Vereinbarung stehen würde.

Alles andere im TÜV-Bericht ist dem alter des Fahrzeugs geschuldet, da können die Dir nichts! Wie gesagt, das einzige Problem sind die Federn, wenn nicht die Originalen verbaut wurden! Setzt Dich mit Deinem Verkäufer zusammen. Wenn der das verschwiegen hat und andere Federn eingebaut wurden, ist er verpflichtet zur Rücknahme!
Das (z. B. verbauen von nicht erlaubten Tieferlegungssätzen) passiert leider häufiger - meist bei jungen Besitzern mit geringem Verstand und zu kurzem Penis.
 
Zuletzt bearbeitet: (Schreibfehler korrigiert)
Mal hier gucken und lesen:

http://www.kfz-expert.de/urteile/olg_hamm_28_U_42-09.htm

"Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und darauf abgestellt, dass der Wagen bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit" nicht aufgewiesen habe, weil es verkehrsunsicher sei. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte nicht berufen, denn die Erklärung, dass der Wagen fahrbereit sei, sei - auch bei einem Privatverkauf - eine Beschaffenheitsgarantie. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.909 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen "Übergabe" des Pkw zu zahlen; ferner hat es festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus hat es ihn verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten zu entrichten. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). "

Das sieht nicht gut aus... :(
 
@ Fabien: auch wenn es in seinem Fall ebenfalls so ausgeht, dann gilt doch was ich weiter oben geschrieben hab. Dieselbe Argumentation ist auch auf den ursprünglichen Verkäufer anwendbar, denn der wird ihm das Auto ja vermutlich auch als "fahrbereit" verkauft haben.
 
Nachdem, was der TÜV-Bericht und das Urteil sagen, sieht es meines Erachtens weniger gut aus. Im Urteil wird auf die Fahrbereitschaft abgestellt, die, wenn auch nicht ausdrücklich vereinbart, doch stillschweigend angenommen werden kann.

Liegt aber nach den TÜV-Bericht eine Beeinträchtigung dieser Fahrbereitschaft vor, fehlt dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft. Der Haftungsausschluss ist dann irrelevant.

Die Erklärung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (siehe BGHZ 170, 67, Tz. 21; ebenso bereits BGHZ 122, 256). Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGHZ 122, 256, 261).

Im Grunde ist also wichtig, was ein Gutachter zu dem Auto sagt. Stuft der es als verkehrunfähig ein, hast du Pech. Du kannst dich bei dem vorherigen Verkäufer schadlos halten, aber das nützt dir ja erst einmal wenig.

Ich rate dir auf jeden Fall den Gang zu einem Anwalt an.
 
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