Begnadigung und das Prinzip der Gewaltenteilung

Ähhhhm "Der Bundespräsident ist Teil der Exekutive" wie meinen? Leute, Regierungsteile sind alle gesetzgebend. Im Falle von Herrn Köhler auch mal gesetzverweigernd, aber anderes Thema. :D

Lebenslang dürfte auch nach deutschem Recht schon wieder vorbei sein. Die betroffene Person ist also im schwebenden Zustand der Sicherungsverwahrung. Rechtlich gibt es also nur die Frage, ob die Person noch für die Gemeinschaft gefährlich ist. Zumindest mir gegenüber wahrscheinlich eher nicht.

Begrenzung von Begnadigung wäre vielleicht in diesem Forum nicht so schlecht... ;)
 
Nicht ganz...Lebenslänglich bedeutet nicht das man max 15 Jahre sitzt sondern mindestens 15 Jahre, danach wird dann entschieden ob man länger bleiben darf.
...und die RAF Leute hier, wurden damals jeweils zu mehrfach Lebenslänglich verurteilt (das ist erst seit 1986 nicht mehr möglich).

Was das Begnadigungsrecht angeht...is mir relativ egal.
Auch eine solche Entscheidung kann angefochten werden bzw muss sich im Zweifelsfall einer juristischen Prüfung unterziehen wo dann auch die Angehörigen der Opfer gehört werden.
Des weiteren kann der Bundespräsidenten nicht jeden begnadigen...er hat diese Befugnis nur für Fälle auf Bundesebene (i.d.R. Terrorismus, Spionage und Straftaten im Amt) Für Lieschen Müller die ihre Schwiegermutter gekillt hat, hat er keine Befugnisse.
 
LeChris schrieb:
... Rechtlich gibt es also nur die Frage, ob die Person noch für die Gemeinschaft gefährlich ist. Zumindest mir gegenüber wahrscheinlich eher nicht....

Dann müsste geprüft werden, ob die Person ihre politischen Ansichten geändet hat und ihre Art der Zielerreichung (durch Terror) für diese Ansichten. Wobei die politischen Ansichten selber eigentlich nicht das Thema sein sollten, gibt es doch die freie Meinung. Aber die Zieldurchsetzung!

Wenn nicht, dann ist sie gegenüber jeder Person in diesem Land gefährlich weil der Terror willkührlich jeden treffen kann.
 
Da greift dann das Begnadigungsrecht auf Landesebene.

@Theo:

Das Köhler das nicht ausreichend prüfen wird, denke ich auch nicht. Dennoch gesteht hier die Verfassung dem Präsidenten sehr viel Macht zu.
Man stelle sich mal vor, in 15 jahren ist ein Ex NPD Mitglied Bundespräsident und begnadigt erstmal die Menschen die Asylantenwohnheime angezündet haben und so Menschen töteten. Würde ihm rechtlich zustehen.
Und es gibt keine Instanz die die Richtigkeit der Entscheidung des Präsidenten in Frage stellen und Prüfen kann.

Ferner sehe ich das Problem, dass eben nicht jedem diese Gnade zu teil werden wird, auch wenn sie ihm zusteht. Gnade ist Willkür, denn sie ist nichts auf das man Anrecht hat.
Die RAF Attentäter mögen sich gebessert haben. Sie mögen Reuhe zeigen.
Aber wie viele hundert Mörder tun dies auch?!
Kommen ihre Gnadengesuche bis zum Präsidenten oder den zuständigen Mitgliedern der Exekutive eines Bundeslandes durch? Vermutlich nicht.

So gesehen verstößt der Grundsatz der Begnadigung auch gegen das Gleichheitsgebot in usnerer Verfassung, eben weil in keiner Weise sicher gestellt ist, dass jedem das gleiche Maß an Gnade wiederfährt.

Also wenn Gnade, dann für alle, die sie verdienen. Und dies lässt sich nur realisieren indem man Normen festlegt nach denen beurteilt wird ob eine Begnadigung rechtens ist und indem man einen automatismus einführt bei dem jeder inhaftierte auf diese Kriterien untersucht wird.

Ferner bleibt einfach das Problem der Gewaltenteilung...

Exekutive, Legislative und Judikative haben nach meinem dafürhalten strickt getrennt zu werden. Nicht ohne Grund ist gerade in Deutschland dies ein wichtiger Aspekt.
 
Der Daedalus schrieb:
...dass eben nicht jedem diese Gnade zu teil werden wird, auch wenn sie ihm zusteht. Gnade ist Willkür, denn sie ist nichts auf das man Anrecht hat.....

So gesehen widerspricht die Begnadigung sogar dem Grundgesetz, welches ja eine Gleichbehandlung aller Menschen vorsieht und keine Selektion erlaubt.

wurde die Vermögenssteuer nicht aus dem gleichen Grunde abgeschafft, weil sie selektiv auf Personen angewandt (nur auf Reiche) wurde?!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dann müsste man sich aber wiederum Gedanken über das Grundgesetz machen, denn auf der einen Seite ist es richtig zu behaupten, dass vor dem Gesetz alle gleich seien, aber das beinhaltet ja nicht, dass das Gesetz die jeweiligen Handlungen auch immer gleich gewichtet und das beinhaltet auch nicht, dass nach einem Urteil nichts mehr kommen darf. Vor dem Gesetz gleich bedeutet: Als Mensch gleich; ungeachtet dessen ob einer reich, arm, dumm, schlau, schön oder hässlich ist. Deshalb weiß ich nicht ob man die Abschaffung der Vermögenssteuer, die wirklich darauf zurückgeführt werden kann, mit dem Fall der Begnadigung vergleichen kann. Weiterhin finde ich nachwievor, dass es einen Unterschied gibt ob einer im Zuge einer politischen Aktion mordet (zB einen Gefängnissdirektor umbringt weil dieser Häftlinge in seinem Gefängnis hat zutode quälen lassen) oder ob ein Ghettokid tötet weil einer seine Brieftasche nicht rausrücken wollte. Also da meine ich gibt es einen Himmelweiten unterschied. Die Motivation zur Handlung darf meines Erachtens niemals unbeachtet bleiben.
 
Ich zitiere noch ein wenig aus dem von mir geposteten Link, der ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Begnadigung ist.
Die Inhaber des Gnadenrechts dürfen dieses daher nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der durch diese, insbesondere durch Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG, gezogenen Grenzen ausüben. Jede positive und jede negative Gnadenentscheidung muß von Motiven getragen sein, die sich an der Gerechtigkeitsidee orientieren, wie sie vom Grundgesetz im einzelnen konkretisiert worden ist.
Also nichts mit Willkür, liebe Mitdiskutanten.
Eine willkürliche oder leichtfertige Kassation gerichtlicher Urteile im Gnadenwege wäre hiernach mit der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 2, 92 GG) unvereinbar.
Weiter heisst es:
Nach Auffassung der vier dissentierenden Richter eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg gegen willkürliche Gnadenentscheidungen.
und
Das Recht des Bundespräsidenten, im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht auszuüben (Art. 60 Abs. 2 GG), ebenso wie das Recht der Landesexekutivorgane, denen durch die Landesverfassung das Begnadigungsrecht übertragen ist kann nicht aus dem umfassenden, durch Art. 19 Abs. 4 GG mitgeprägten rechtsstaatlichen Verhältnis, in dem nach dem Grundgesetz der einzelne Mensch zur öffentlichen Gewalt steht, herausgenommen werden.
In der rechtsstaatlichen verfassungsmäßigen Ordnung enthält der Gnadenakt daher nicht mehr einen systemwidrigen Eingriff in die Rechtsprechung und die bestehende Rechtsordnung.
Und bitte zerrt nicht dauernd nur mögliche negative Aspekte einer Begnadigung hervor.
Gerichturteile sind nicht unfehlbar. Eine Begnadigung kann auch dazu dienen Härten des Strafgesetzes ausgleichen und Zweifeln an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidungen gerecht werden zu können. Oder hat es etwa nie Justizirrtümer gegeben?
 
th3o schrieb:
...Die Motivation zur Handlung darf meines Erachtens niemals unbeachtet bleiben.

Ja, das fällt dann unter die Prüfung der Begnadigung. Wobei ich Mord aus politischen Gründen (als Meinungsdurchsetzung) und durch Terror weit schlimmer finde, weil hier nicht nur die Mordopfer in den Mittelpunkt gestellt wurden, sondern die gesamte Gesellschaft. Diese Morde sollten damals Aufmerksamkeit erregen, das war ihr Hauptzweck. Und hier sehe (obwohl ich Mord=Mord denke) eine besondere "Qualität" (unpassendes Wort in diesem Zusammenhang) von Mord - ein Mord aus Gründen der "Aufmerksamkeitserregung", man suchte sich ein prominentes Opfer, das der Gesellschaft mit seinem Tot vorgehalten wurde und Angst und Schrecken verbreitete.

Klar wäre es jetzt ein ganz besonderes Zeichen, wenn dieser Staat, der bekämpft wurde, jetzt seinen Feinden verzeit. Wobei ich denke das man dieses Zeichen nicht braucht, zeigt es auch, das man diesen Staat bekämpfen darf mit Mord und man später auf Begnadigung hoffen darf.

Es handelt sich bei genannte Personen ja nicht um politische Häftlinge, die nach einem Regierungswechsel begnadigt werden.

ToXiD schrieb:
.... Oder hat es etwa nie Justizirrtümer gegeben?

Begnadigungen sind kein Instrument zur Bekämpfung von Justizirrtümern, dazu gibt es Revisionen und die Wiederaufnahme von Gerichtsverhandlungen. Daher sind Justizirrtümer hier nicht von Relevanz.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
th3o schrieb:
Die Motivation zur Handlung darf meines Erachtens niemals unbeachtet bleiben.

Und wer bestimmt, ob die Motivation eine "gut" oder "schlecht" war? Beispiel aus der Geschichte - das Ausräuchern von Partisanendörfern im WKII oder Vietnamkrieg. Seite A begrüßt / unterstützt diese Vorgehen bzw. sieht es als notwendiges Übel / vertretbar an, Seite B verurteilt diese Vorgehensweise aufs Schärfste. Beide Seiten haben verständliche Argumente - welche Seite hat nun Recht?

Mord ist Mord, egal ob er aus edlen Gründen oder blanker Niedertracht stattfand. Es kommt auf das Resultat an, welches immer gleich ist, ob es nun notwendig war oder nicht, sei dahingestellt.

Von daher hoffe ich auf die Ablehnung des Begnadigungsgesuch. Ich unterstütze auch Daedalus' Meinung zur Abschaffung der Strafe da in einer Demokratie ein solch mächtiges politisches Mittel niemals in die Hände eines Einzelnen gelegt werden darf.
 
Begnadigungen sind kein Instrument zur Bekämpfung von Justizirrtümern,
Das habe ich auch nie behauptet. Ich habe ledeglich geschrieben, dass es so sein kann. Was nebenbei bemerkt auch Erwähnung in dem Urteil findet, dessen Link ich gepostet hatte.
Irgendwie scheint den aber niemand lesen zu wollen... :rolleyes:

Im übrigen ist die Eingangsfrage von Daedalus durch das Bundesverfassungsgericht höchst selbst beantwortet worden. Und dies kommt zum Schluss: Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten verstösst nicht gegen die Verfassung.
 
...was auch mit meinem Selbstverständnis von nicht-mechanischer Demokratie voll übereinstimmt. Ich jedefalls begrüße die Entscheidung :)
 
Zur Frage der möglichen "Ungleichbehandlung" für Mörder, wie sie in einigen Beiträgen erörtert wurde, möchte ich nur hinweisen, daß das Gnadenrecht bei zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten schon seit langem keine Rolle mehr spielt. Bereits seit 1982 können die Strafvollstreckungsgerichte gemäß § 57a StGB über eine Aussetzung der Reststrafe entscheiden.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__57a.html

Im Übrigen schließe ich mich ToXiD an und empfehle die Lektüre der von ihm verlinkten Entscheidung des BVerfG.
 
Also ich hab Deine Auzüge gelesen Toxid.
Da dürfte es eigentlich keine Unklarheiten bzgl. der verfassungswidrigen Begnadigung seitens Herrn Köhler geben ;)

Gruß

olly
 
Das sagst Du doch nur, damit ich einen ausgebe... :D

:schluck:
 
Jungs, ihr dürft in euren Überlegungen nicht vergessen, dass der Bundespräsident ein Amt und keine Person ist.
Dieses Amt hat z.Zt. nur Herr Köhler inne.
Selbst wenn eine Entscheidung getroffen wird, so wird er sie nicht alleine treffen.
Dabei wirkt immer ein fachkundiger Beraterkreis mit.

Wie auch immer die Entscheidung ausfallen wird, sie wird gewissenhaft sein.


Meine persönliche Meinung dazu ist...
Sie wird garantiert in ihrem Vorruhestandsalter keine neue Rentner-RAF gründen,
falls sie mit der Begnadigung Erfolg haben sollte.
Die Zeiten haben sich verändert.
Ausserdem kann sich ein Mensch ändern, auch was seine politische Einstellung angeht.

Der Recht eine Begnadigung zu beantragen oder auszusprechen sollte sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde das die Begnadigung grundsätzlich zwar nützlich sein mag, aber im konkreten Fall unangebracht.
Ich kann da die Witwe von Hanns-Martin Schleyer verstehen, die sich dahingehend geäußert hat, dass man Christian Klar nicht begnadigen sollte. (http://www.welt.de/data/2006/12/30/1161586.html)

Selbst wenn er sich geändert hat, das bringt den Opfer auch nichts mehr. Man sollte auch mal bedenken was solche Leute den Angehörigen angetan haben und aus welchen Gründen.
Meinem Empfinden nach waren diese Morde kaltblütige, berechnende Akte.
Ich kann da kein Mitleid für solche Leute empfinden, ich finde die sollten weggeschlossen bleiben.
Versetzt euch doch mal in die Situation. Was würdet ihr empfinden, wenn jmd. einen Angehörigen von euch umgebracht hätte nur um seine politischen Ansichten oder seinen Kampf gegen das System dadurch zum Ausdruck zu bringen?

Kurz gesagt: Begnadigung finde ich generell ein gutes und nützliches Instrument, aber in diesem Fall unangebracht, da meinem persönlichen Empfinden nach die Schwere der Schuld nicht zu entschuldigen ist.
 
Wobei man sagen muss, bei Hanns-Martin Schleyer hat es nicht gerade den falschen getroffen, aber das ist ja hier weniger Diskussionsgegenstand.
Anlässlich seiner Wahl zum Präsidenten des BDI wird Schleyer in einer Sendung des deutschen Fernsehens auf seine NS-Vergangenheit angesprochen (Offiziersrang in der SS). Er erklärt unverblümt und bewusst provozierend, er sei stolz auf diese Vergangenheit. Das rückt ihn definitiv in den Fokus der RAF (Rote Armee Fraktion).

Jedenfalls finde ich die Begnadigungsklausel in unserem Rechtsysystem durchaus legitim.
Und welche Mörder bekommen heutzutage schon 25 Jahren Haft und sitzen sie sogar wie in diesem Fall auch ab.
In meiner Umgebung bekam einer 15 Jahre mit Möglichkeit nach 10 Jahren vorzeitig entlassen zu werden, ganz ohne Begnadigungs-tamtam. Er erstach seine Ex-Freundin aus Eifersucht kaltblütig mit unzähligen Messerstichen. Solche Urteile finde ich weitaus skandalöser und es ist eher in unserem Alltag die Regel, als die Aussprechung einer Begnadigung.

Fu Manchu schrieb:
Was ich mich frage ist, wie kommt man gerade auf diese Leute die jetzt namentlich genannt sind? Ist ihre Schuld, weil sie politisch gehandelt haben anders als die von Mördern aus Lust oder Habgier? Sind sie prominent genug um begnadigt zu werden?
Weil sie den Antrag gestellt haben. (zumindest der Rest, der sich nicht im Knast erhangen hat)
Und für die Presse sind sie auch heute noch prominent genug, genauso wie damals. ;)
 
Ich denke, man müsste bei Mord einfach stärker differenzieren und dies dann evtl. auch in einer umfassenden Änderung der gesetzlichen Regelungen niederlegen.
Aber ich denke es wäre einfach zu umständlich, wenn man dazu weit ausdifferenziert. das würde das ganze Recht wohl nur noch unübersichtlicher und undurchsichtiger machen.

Begnadigung von Strafätern ist theoretisch sinnvoll, aber man sollte da strenge Kriterien anlegen. Ich fände es auch angebracht, einige Tatbestände von vorneherein auszuschließen von vorzeitigen Begnadigungen. In diesen Fällen sollten die Täter eben die komplette Haftzeit absitzen.

Ich persönlich würde es besser finden, wenn der Gnadengesuch abgelehnt wird.
Angesichts der Schwere der Tat halte ich das für durchaus angemessen.
 
Am Ende des Mordes steht der Tod, der ist endgültig für das Opfer und sein Umfeld.
Daraus folgt für mich: die Motivation des Täters spielt KEINE Rolle.

Wer politisch motivierte Mord als geringeren Tatbestand ansieht als alle anders motivierten Morde der öffnet verückten Attentätern welcher Art auch immer Tür und Tor, ich glaube nicht das Ihr das wollt.

Vielleicht kann mir mal jemand sagen, warum ein Täter lebenslänglich kriegen soll, wenn er nach15 Jahren nach Freiheit jammern kann.
Das muß dann wieder bearbeitet und verhandelt werden und kostet neue Steuergelder,
Wer mordet sollte wissen, wird er verurteilt wars dass, wir haben keine Todesstrafe, dann sollte wenigsten lebenslänglich auch lebenslänglich bedeuten.

Die Opfer stehen auch nicht nach15 Jahren wieder auf.

Meinetwegen können die RAF Leute im Knast verrotten, verdient haben sie s.

MfG
OMaOle
 
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