News BGH bestätigt Autokauf für einen Euro bei eBay

Wieso 5000€ Schadenersatz, wenn der Bieter nur 500€ geboten hätte? Mal abgesehen realen möglichen Verkaufspreis 4.250€. Der Schaden beruht nun darauf, das der Bieter darauf spekuliert hat zu 4500€ Gewinn zu machen.

Klasse, dann biete ich auf eine Garage für 1€ und verklage den Verkäufer auf Milliarden. Ich hätte schließlich ein großes Unternehmen dort drin gegründet.
 
...und genau deswegen lasse ich einen Freund das höchste Gebot abgeben, wenn ich eine Auktion vorzeitig beende. :p

Dann bin ich auf der sicheren Seite und laufe nicht Gefahr, dass irgendein Bieter angesch!ssen kommt und nach Schadensersatz giert ! :stock:
 
@ M@tze
Viele tun sich überhaupt schwer die AGB zu lesen. Ich habe mir auf Amazon für dei AGB zwei Tage Zeit gelassen und ein zweites Mal werde ich keinesfalls mehr eine Onlineplattformanmeldung wählen, die zwar schnelles Einkaufserlebnis bietet, dafür aber die AGB eine Juristenausgeburt ist.

Wer liest sich bei Computerbase die Teilnahmeregeln durch?

Es gibt keine schnellen Handelswege, wenn etwas Hand und Fuß hat. Auf der Grunglage kann man immer etwas verbessern.


Warum sollte man bei ebay die Gebührkosten niedrig halten?
Wenn ich auf ebay was verkaufe, stimme ich den AGB zu, und ursprünglich war diese Plattform für Schnäppchenanbieter und Jäger gedacht. Um den Verkaufspreis ging es in vielen Angeboten garnicht
Mittlerweile wird man sich wohl zwischen Gewerbetreibender und Privatperson bei der Anmeldung entscheiden müssen.

Handel ist nicht umsonst ein Berufsfeld, was einer Ausbildung bedarf.

Daher ist ebay mittlerweile kein spaßiges Auktionshaus für Privatpersonen, die Raritäten aus Kellern oder verstaubten Vitrinen suchen und auf ein Schnäppchen hoffen.

Es gibt nicht umsonst Flohmärkte, wo man als Privatmensch teilweise gesittet verhandeln und garantiert bessere Schnäppchen machen kann.
Wer dann sein Auto verkaufen will, geht zum Beispiel auf Autoscout oder ähnliche Plattformen, obwohl ich hier nicht die AGB kenne.

Nein, das ist (rechtlich) falsch - moralisch vielleicht richtig. Der Vertrag ist ja rechtlich mit dem Abbruch zustande gekommen (darauf weist Ebay wie gesagt bei Abbruch auch hin) und der Wert war nun mal 5200 Euro. Dem Bieter fehlt nun also ein Gegenstand in diesem Wert - diesen muss der Verkäufer ausgleichen (in bar, da er das Auto nicht mehr besitzt).
Dann ist das Recht in seinem Verständnis und Anwendung Unrecht vor Rechtschaffenheit. Wer seine Aussage und Handlung nicht erkennt, sollte weder sprechen, noch handeln. Das hat sogar weniger mit Moral zu tun, sondern mit dem getätigten Sachverstand der eigenen Forderung. Ich kann nicht 555.55€ handeln, aber nachträglich 5200€ erwarten. Denn dann ist auch mein Höchstangebot ein Falschzeugnis und den persönlichen Güterhöchstwert hat der Bieter klar mit 555.55€ ausgesprochen. Also sind ihm auch 555.55€ entgangen, die er als Höchstbietobergrenze gesetzt hat.

In der derzeitigen Pressemitteilung des Gerichtes steht nichts von einem entgangenen Verlust, weil der Kläger das Auto verkaufen wollte, was ihn aber zum Gewerbetreibenden deklarieren könnte und damit Sachwertwissen mit anderer Problematik im Umgang in dem Fall attestiert.
Dann hätte das Gericht immer noch die 4200€ dem Kläger zusprechen können, was dem Beklagten eine hohe Strafe genug ist, weil kein Auto und kein Geld, obwohl dem Kläger das Auto nur 555.55€ wert waren. Sachverstand beim Umgang mit bekannten Sachwertangaben nach Handlung und Aussage sollten trotzdem klar erkennbar sein, weil hier sonst Unverhältnismäßigkeit eintritt. Weil wollte der Kläger das Auto im Gegenwert, hätte er den Verlust des Autos im in der Auktion annähernd dem angegebenen Zeitgegenwert als abgegbenes Gebot eingeklagt. Aber es sind nur 555.55€ und keine 4500€ und der Beklagte hätte doppelt geknirscht die Auktion für schnelle 4200€ abzubrechen, obwohl der Bieter bis 4500€ geboten hätte. Alles Verstanden? :)
Vorausgesetzt, es handelt sich immer noch um Privatpersonen uind keine Gewerbetreibende. Letztere haben nämlich hoffentlich den Sachverstand beim Handeln von Werten durch klares Wissen.


Du darfst ja gerne dein vertretenes Rechtsmodell auf dich anwenden und meins mal testen. Einmal als Kläger und Beklagter. Dann prüfst du nach diesen Rechtmodellen in Abwägung dein Gewissen und wo du dich ungerecht in der Aussagendarstellung und Rechtsfindung empfindest und was du bei der Urteilsfindung selbst empfindest. Da spricht oft das gute Gewissen, falls man noch eins hat.
Das auf der Grundlage, das der Anbieter klar die Auktionsgrundlage missachtet hat und der Bieter tatsächlich ohne Hintergedanken die 555.55€ bieten konnte, die ihm das Auto tatsächlich wert waren.
Auch das Auktionshaus könnte sein Recht an entgangenen Gebühren einfordern, wenn das Gericht dem Kläger Recht gibt.
Von 5249€ den Gebührenabzug oder darauf berechnet?
Oder doch von 4200€ oder den 555.55€?

Rechtsprechung findet immer bei dem statt, der das Recht auf sich anwendet. So erkennt man schnell Gerechtigkeit. Dann erkennt man in eigenen Dingen auch den Wunsch nach Barmherzigkeit, weil das Recht oft nur anrichtet und nicht bessert.
Das müssen auch die Richter machen um Fehler oder Probleme in der Gesetzeslage zu erkennen.
Ein Richter, der sich im Rechtsverfahren nicht selbst richten kann, kann nicht andere richten.

Das gilt für jedes Berufsfeld. Wer sein eigenes Essen nicht isst, kann erst recht nicht für andere kochen. Das ist die Grundkompetenz einer jeden Ausbildung hinter der eigenen Arbeit zu stehen und für seine Arbeit Verantwortung zu tragen.
 
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WhiteShark schrieb:
An sich lächerliches Urteil. Es ist klar das der Bieter die Auktion nicht für ein Euro gewonnen hätte, wenn sie weitergelaufen wäre.

Wäre, hätte, Fahrradkette, oder wie auch immer.
Der Verkäufer hätte auch einen höheren Mindestgebot wählen können. Hat er aber nicht. So geht er halt auf ein Risiko ein, weit unter Wert zu verkaufen. So laufen nunmal Auktionen.

Jetzt ists nicht weiter gegangen, er war der letzte Bieter, er wurde nicht überboten, also kann er die Ware haben, zum welchem Preis auch immer.

Wer diese Logik nicht verstehen kann, der versteht auch nicht wie eine Auktion funktionieren sollte, soll weit weg von eBay und co. gehen. Ganz einfach. ;)


Zudem muss man halt nach den Regeln gehen, wo auch immer man sich befindet. Wenn das Abbrechen einer Auktion mit Konsequenzen nachzieht, dann tut es das halt so. Das muss man halt einfach wissen, bevor man ne Auktion eröffnet.
 
Das wäre ja noch schöner. Es gelten die AGB von ebay, da kann ich nicht plötzlich daherkommen und meine eigenen AGB für allgemeingültig erklären.

Und das halte ich, mit Verlaub, für Blödsinn. Irgendwo hat mal jemand gesagt "Wer lesen kann ist klar im Vorteil". Wenn in einem Angebot darauf hingeweisen wird das eine Auktion vorzeitig beendet werden kann, dann ist es doch demjenigen Überlassen darauf zu bieten oder es schlichtweg sein zu lassen. Man ist doch bei einem Geschäft, einem Vertrag, dazu angehalten sich den dazugehörigen Text durchzulesen. Oder um es anders zu sagen, ich glaube der Vogel hat es ganz genau darauf angelegt den Typ abzuziehen. Entweder wars ein angehender Jurist im Studium oder ähnliches. Das Urteil an sich ist, wenn er diese Klausel inne hatte, abstrus. Die zu leistende "Schadenszahlung" empfinde ich noch abstruser. Der hätte meinetwegen seine 500 Euro bekommen können aber so ? Da will einer "nur" ein Auto verkaufen und zahlt am Ende sogar drauf ? Dann sollte aber schleunigst bei Ebay dazu einige Veränderungen in Kraft treten das einem unbescholtenem nicht sofort das Genick gebrochen wird.
 
ich finde die entscheidung auch richtig. man hat nunmal die chance den mindestpreis festzulegen. wenn man das nicht macht muss man mit sowas rechnen. wer mit sowas nicht rechnet ist selber schuld.

aber lustig finde ich das einige hier einfach nicht verstehen, das dem käufer 5249€ schaden entstanden ist. :freak:
was ist denn daran so schwer zu verstehen?
 
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Kingfisher OK schrieb:
§138 Abs. 2 BGB zieht hier wohl nicht...

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Auf diesen Paragraphen kannst du keine Rücksicht nehmen!
Selbst das HGB besagt, bei Auktionen sind die genannten Preise verbindlich, ein mündliches Gebot oder ein hochhalten eines Schildes mit einer Bieternummer bei einer offenen Auktion im Auktionshaus deiner Wahl ist ein rechtsverbindliches Geschäft. Ebay ist hierbei nicht anderes als ein offenes Auktionshaus, eben nur elektronisch, trotzdem gelten die gleichen Regeln und Gesetze auch hier.
Stichwort Willenserklärung. Ein Kaufvertrag wird rechtsgültig bei zwei übereinstimmenden Willenserklärung. Willenserklärung 1: Auktionshaus bietet artikel X zum Startpreis von 100,- €... Willenserklärung 2: Bieter entgegnet mit hochalten der Bieternummer oder macht sich sonstwie bemerkbar. Kaufvertrag geschlossen, wenn auch nur mündlich, aber rechtsverbindlich. Auktionen bilden nur die Ausnahme, da bis zum endgültigen Abschluss der Auktion noch andere Bieter in das Rechtsgeschäft einsteigen können bis dieses beendet ist. Der Höchstbietende erhält den Zuschlag und die Verpflichtung zum Kauf, die Pflicht den Erwerb zu zahlen. Der Verkäufer ist danach zur Herausgabe des Artikels verpflichtet, sowie zur Übereignung der Sache.

Ist bei ebay nichts anderes, du erklärst dich zu allererst mit den AGB's von ebay einverstanden, wirst bei der Erstellung der Auktion gefragt, ob Du dir deiner Sache bewusst bist. Du erklärst somit deinen Willen zum Verkauf nach Erstellung der Auktion. Ebenfalls erklärst du damit, den Gegenstand bis zum Ende der laufenden Auktion, nicht weiter an dritte außerhalb der Plattform zu veräußern, denn das ist rechtswidrig! Sollte die Auktion ohne Bieter verlaufen, ist die Willenserklärung erloschen, aber eben erst dann. Sollte die Auktion aber mit einem Gebot enden, ist dies die 2. Willenserklärung die zur rechtlichen Schließung des Kaufvertrages notwendig ist. Der Kaufvertrag kam jetzt zustande. Käufer überweist € 1,00 bekommt aber die Ware nicht. Also gehe ich vor Gericht, denn ich hätte das Fahrzeug das ich erworben habe, für Summe X veräußern können, und eben diese wird als entstandener Schaden festgesetzt. Der Verkäufer hat seinen Teil des Vertrages nicht eingehalten (Übereignung, Herausgabe der Ware), also wird er vor Gericht gebracht...

Ich würde es nicht anders tun.
 
@Nightmare25
Demnach wäre es für dich auch okay, Originalverpackungen von teuren Gütern ohne Inhalt zu verkaufen. Und wenn jemand die leere Schachtel eines Macbook Pro für 1500€ ersteigert, war er einfach zu dumm, den Teil mit "versteiger hier nur eine Packung!" zu lesen?

Es ist nun einfach mal so: ich kann nicht als Verkäufer einer Handelsplattform beitreten und meine eigenen persönlichen Regeln über die Plattformregeln stellen.
 
Das ist und bleibt Unsinn ! Da wollte nicht "einer nur ein Auto verkaufen", denn sonst hätte er ja ein Inserat in eine Zeitung oder auch online einstellen und den Kaufpreis vorgeben können !

Stattdessen wollte der Kamerad die Vorteile eines Online-Auktionshauses für sichnutzen und hat dabei dann noch grob leichtsinnige Fehler gemacht - kein Mindestgebot, vorzeitiger Abbruch, Fahrzeug zum zweiten Mal verkauft !

Jetzt hat er eine Bauchlandung durch eigenes Verschulden verursacht ! Wenn er das Fahrzeug durch eigene Schuld irgendwo gegen eine Wand gefahren hätte, wäre er es jetzt auch los und noch soviele Versuche, Recht aufgrund Mitleigsbekundungen beugen zu können, würden genauso wenig greifen !

Hier verwechseln viele Recht mit Mitleid !
 
Ich halte das Urteil für ein absolutes Fehlurteil.
Unfassbar.

Es wurde eine laufende Auktion abgebrochen, und keine abgelaufene!
Jeden noch so dämlichen Richter sollte klar sein das ein Auto mit einem Wert von ~5000 Euro nicht für 1 !!! Euro Auslaufen wird.
Wie hoch der Wagen gegangen wäre ist Spekulation, aber sicher nicht für 1 Euro
Realistisch wären es sicher 3000 geworden.
Und dann stellt sich die Frage ob der Bieter überhaupt so viel geboten hätte.

Ich Urteile jetzt nicht ob es OK ist eine Aution abzubrechen oder nicht, ich finde nur das Urteil ein absolut trauriger Witz.
Weder sehe ich einen Schaden noch ein Anspruch darauf das man das Auto für einen Euro hätte kaufen können.
Ich sehe hier allerdings Anwälte und Gerichte ala USA, da läuft ja auch so was, nun auch hier in Deutschland.
Traurig Traurig

Aber ein gutes hat es, wenn es so rum also geht dann muss es auch anderst rum gehen, also kann ich dann wohl auch einen Bieter verklagen der sein Gebot zurück zieht :rolleyes::rolleyes::rolleyes:
 
Dieses Urteil ist genauso wie alle vorangegangen (wie das kürzliche Gabelstapler Urteil) einfach eine juristische Katastrophe. Wer darin Recht erkennt, soll man die Urteilsverkündung zu Lasten des Beklagten auf sich selbst anwenden und sich dann noch freuen. Rechtsempfinden und Rechtsprechung liegen einfach mittlerweile zuweit auseinander. Über das Urteil mag man ja streiten, aber allein der aufgelastete Schadenersatz zu Lasten der Verkäufers wegen absolut trivilaler Gründe ist doch erbärmlich. Hier verhandeln Laien mit Laien, keine Juristen.

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge, erst recht mit der blinden Justitia, die die AGB von eBay zum Maß der Dinge erhebt. Das Urteil hätte (wie alle vorangegangen) auch eher darauf hinarbeiten müssen die rechtliche Situation auf eBay zu verbessern bzw jene auch zu verpflichten, entsprechende Hinweise deutlicher zu setzen. Den vollen Schaden hat jetzt nur der Verkäufer, nicht eBay, nicht der Bieter. Der Bieter bekommt sogar einen glatten Reingewinn. Welche Rechtssprechung soll das bitte sein?

Hier übrigens die AGB zum Abbrechen
http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
 
Silica schrieb:
Und dann stellt sich die Frage ob der Bieter überhaupt so viel geboten hätte.

Weder sehe ich einen Schaden noch ein Anspruch darauf das man das Auto für einen Euro hätte kaufen können.
Ich sehe hier allerdings Anwälte und Gerichte ala USA, da läuft ja auch so was, nun auch hier in Deutschland.
Traurig Traurig

Nein: Nicht "hätte", sondern "hat" !

Der Bieter hat das Auto rechtmässig fü einen uEro erworben ! Einen Paragrafen, der einen Verkäufer vor seiner eigenen Dummheit schützt, gibt es nicht ! Und wohl auch zu Recht nicht !
 
Silica schrieb:
Ich halte das Urteil für ein absolutes Fehlurteil.
Unfassbar.

Es wurde eine laufende Auktion abgebrochen, und keine abgelaufene!
Es ist unmöglich eine abgelaufene Auktion abzubrechen.

Silica schrieb:
Aber ein gutes hat es, wenn es so rum also geht dann muss es auch anderst rum gehen, also kann ich dann wohl auch einen Bieter verklagen der sein Gebot zurück zieht :rolleyes::rolleyes::rolleyes:
Ja, so ist auch auch. Siehe BGB §433 (2).
Ausnahme BGB §326

Unyu schrieb:
Wieso 5000€ Schadenersatz, wenn der Bieter nur 500€ geboten hätte? Mal abgesehen realen möglichen Verkaufspreis 4.250€. Der Schaden beruht nun darauf, das der Bieter darauf spekuliert hat zu 4500€ Gewinn zu machen.

Klasse, dann biete ich auf eine Garage für 1€ und verklage den Verkäufer auf Milliarden. Ich hätte schließlich ein großes Unternehmen dort drin gegründet.
Das Schlüsselwort heißt "Zeitwert".
 
Zuletzt bearbeitet:
Demnach wäre es für dich auch okay, Originalverpackungen von teuren Gütern ohne Inhalt zu verkaufen. Und wenn jemand die leere Schachtel eines Macbook Pro für 1500€ ersteigert, war er einfach zu dumm, den Teil mit "versteiger hier nur eine Packung!" zu lesen?

Wenn in der Artikelbeschreibung steht das er eine Verpackung verkauft statt ein, in diesem Fall Murksbook Pro, wieso sollte denn da ein Problem entstehen. Es ist doch jedem sein gutes Recht eine Verpackung zu verkaufen. Welches Gesetz sollte denn daran rütteln ? Wenn ausdrücklich in einer Artikelbeschreibung steht das es sich um eine Verpackung handelt was gibt es da zu debattieren ? Ich weiss das es als Linke Masche verstanden wird, aber es entbindet einen immer noch nicht von einer Sache ----> LESEN !!!!
Du kaufst doch nirgendwo etwas wenn du dir dazu nicht alle Fakten und Tatsachen durchgelesen hast, alles andere muss ich es ganz schroff sagen : Eigene Blödheit. Die Artikelbeschreibung, also die Haupt-Artikelbeschreibung kannst du nachträglich nicht ändern, und wenn da klar drinnsteht was der Verkäufer will, oder wie er sich den Deal vorstellt hast du doch die freie Wahl zu sagen : Nö, will ich nicht. Sicherlich gibts da auch krassere Fälle, aber in dem Fall worum es hier geht kann ich den Richtern nicht ganz folgen, der braucht keine Einschätzung über Ebay was seine Karre wert ist das ist lächerlich, darum gings dem Verkäufer im Leben nicht. Sonst wäre mehr auf der Uhr gewesen als 1 Euro.
 
Silica schrieb:
Und dann stellt sich die Frage ob der Bieter überhaupt so viel geboten hätte.
Stellt sich nicht, er hat 500€ geboten. Einfach unverhätlnismäßig einen 500€ Fall bis zum BGH zu schleppen. Dafür darf die Allgemeinheit die Gerichte bezahlen.

yxcv schrieb:
Das Schlüsselwort heißt "Zeitwert".
Wenn dann braucht es ein Gutachten.
 
de la Cruz schrieb:
Nein: Nicht "hätte", sondern "hat" !

Der Bieter hat das Auto rechtmässig fü einen uEro erworben ! Einen Paragrafen, der einen Verkäufer vor seiner eigenen Dummheit schützt, gibt es nicht ! Und wohl auch zu Recht nicht !

Er hat 1 Euro geboten nicht für 1 Euro gekauft, ich finde das ist ein Unterschied.
Möchte jetzt darüber auch nicht Diskutieren, das urteil ist ein Witz, und manche finde es gut, ich nicht. Weil es auf reine Spekulationen aufbaut und nicht auf Tatsachen. Das am Ende hier nur der Bieter Dick Kohle machen wollet ist auch klar, ich würde nicht mal im Traum daran Denken jemand zu verklagen der eine laufende Aution abbricht, weil mir mit meinen 5 Gehirnzellen eh klar gewesen wäre das ich das Auto nicht für einen Euro bekommen hätte.
Anders wäre es gewesen wenn die Auktion tatsächlich bis zum Ende abgelaufen wäre und ich das Auto für 1 Euro bekommen hätte, der Anbieter es aber nicht rausrücken würde.

Und soooo logisch wie hier manche Befürworter das Urteil halten, soooo logisch ist es nicht sonst wäre es nicht bis zum Bundesgerichtshof gegangen :p
Und nur weil es der BGH nun so geurteilt hat muss es noch lange nicht richtig sein, aber gut, so ist es jetzt nun mal.
 
Silica schrieb:
Er hat 1 Euro geboten nicht für 1 Euro gekauft, ich finde das ist ein Unterschied.

Falsch.
Als Höchstgebot hatte der Bieter 555,55 Euro hinterlegt


de la Cruz schrieb:
Einen Paragrafen, der einen Verkäufer vor seiner eigenen Dummheit schützt, gibt es nicht ! Und wohl auch zu Recht nicht !
Stimmt nicht - es gibt zumindest einen Paragraph (§119) zum "Irrtum".
 
Zuletzt bearbeitet:
yxcv schrieb:


Der Aktuelle Preis war aber 1 Euro

Gut, er hat 555 Euro eingetippt, und?
Hätte er es für 555 bekommen oder doch eher für 3000 Euro??

Hätte hätte hätte, und dennoch bekommt der 1 bzw 555 Euro Bieter nun 5000 Euro "Schadensersatz"
Sorry, da macht sich der eine oder andere leicht lächerlich der das in dieser Form als Recht ansieht
Aber man kann sich alles schön biegen wenn man auf der Bieterseite steht :rolleyes:
 
Dieses Urteil ist typisch für deutsche Begriffsjuristen und Pandektisten. Eine eBay Auktion mit einer echten Auktion mit einem Auktionator gleichzusetzen geht einfach vollkommen an der Realität vorbei.

Da steht noch klip und klar bei eBay das erst mit Ende der Auktion ein Kaufvertrag entsteht, quasi erst dann der Zuschlag gegeben wird - jeder Verkäufer der sich darauf verlassen hat ist nun der Idiot.

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Ich kann mich normalerweise jederzeit entscheiden, eine Ware, die ich anbiete, aus dem Angebot zu nehmen und bin nicht verpflichtet, sie irgendwem zu verkaufen, wenn ich das nicht möchte.
Das Gericht legt hier wahrscheinlich - m.E. fälschlich - eine übliche Auktion zu Grunde, in der ein Auktionator diese leitet. So läuft das aber bei Ebay nicht, sondern hier gibt es einen festen Termin, zu dem die "Auktion" ausläuft, was eine ganz andere Situation verursacht, die mit einer klassischen Auktion nicht vergleichbar ist. Es wäre vom Gericht weise gewesen, das zu berücksichtigen.

Ich habe gerade einen Freund, der verklagt wurde, weil er ein Auto aus eBay rausgenommen hat, weil er nachträglich am Fahrzeug einen Mangel entdeckt hat. Natürlich war sofort der Höchstbietende zur Stelle und verlangt 5000€ Schadenersatz, das Gerichtsverfahren läuft, Ende des Monats gibts das Urteil.

Naja das passiert wenn Leute, die wahrscheinlich nicht mal nen eBay Acc besitzen versuchen Recht zu sprechen. Dieses Urteil öffnet Tür und Tor für alle Betrüger die nur darauf aus sind Leute zu verklagen.
 
Die Richter legen hier defakto Zugrunde das der Bieter das Fahrzeug für 1€ bekommen hätte, oder dementsprechend für 555.55€. Das ist aber abstrus, da das Fahrzeug in seinem Zustand auch 1.000 Euro hätte als Gebot bekommen können und zwar von anderen Bietern. Das ist ein Hätte-Wäre-Wenn Urteil. Dem Bieter ist in meinem Rechtsverständiss bestenfalls seine 555.55€ zugesprochen werden können, denn es ist nicht anzunehmen das keiner mehr etwas geboten hätte. Es geht auch keine Yacht für 2.000.000 Euro für einen Euro raus weil keiner mehr drauf bieten würde. Man hätte also als Maßstab ein Gebot annehmen müssen das für das Fahrzeug ein "Schnapper" im eigendlichem Sinne gewesen wäre, sprich der Dampfer wäre wirklich 5.000 Euro wert gewesen, wäre ein Schnapper z.bsp. 3.500 Euro gewesen. Diesen Wert hat der vermeidliche Bieter aber nicht einesetzt, also steht im nichtmal dieser Betrag zu. Das Urteil issn Witz.
 
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