News BGH bestätigt Autokauf für einen Euro bei eBay

Hier haben viele Leute eine persönliche Meinung, die aber keine juristische Grundlage hat, und damit auch kein Gewicht.
Das Urteil wurde mehrfach genauso von vorigen Instanzen gefällt und entspricht den geltenden Gesetzen und den Bedingungen die mal als Ver-/Käufer bei Ebay eben meist ungelesen "abnickt" aber zu kennen meint.

Wenns um (viel) Geld geht, sollte man aber eben nicht einfach "Hinschludern" und machen was man meint.

Im Urteil wurde EXPLIZIT darauf hingewiesen das Ebay Käufer eben wegen möglichen "Schnäppchen ab 1€" anlockt. Genauso kann ein Verkäufer über die Auktion auch höhere Preise erzielen als in der klassischen Zeitungsanzeige.
Damit ist ein Auto für "1 €" auch überhaupt nicht abwegig. Das gehört zu Ebay.

Der Verkäufer hat geschludert, und blödsinnig gehandelt. Sein Angebot hat er als Sparfuchs ohne Mindestsumme eingestellt. Ohne Absprache mit den Bietern das Angebot zu beenden ist auch mehr als ungeschickt.
 
Cpt.Yesterday schrieb:
Prima Werbung für Ebay :D

In negativer Hinsicht, ja. Ich mein, "Horrormeldungen" wie "Verkäufer bricht Auktion ab und muss 5000€ Schadensersatz zahlen" locken sicher nicht mehr Leute an, die dann auch verkaufen wollen (wohlgemerkt Privatleute).
 
Das Urteil ist absolut zu begrüßen. Dem Verkäufer stehen genug Möglichkeiten zur Verfügung sich preislich abzusichern. Die 1€ waren auch nur ein Lockangebot wie man sieht. Ob die Höhe des Schadensersatzes gerechtfertigt ist oder nicht ist eine andere Sache. Nur wie will man das ermitteln? Wenn der Verkäufer seine Möglichkeiten und Rechte nicht wahrnimmt, muss er dafür bluten wenn andere diesen aus der Hand gegebenen Vorteil dankend annehmen. Für mich ist der Verkäufer nichts anderes als ein Betrüger der in der Lotterie eBay um jeden Preis den Jackpot knacken will.

Ist es laut eBay-AGB überhaupt erlaubt die angebotene Ware während einer Auktion anderweitig anzubieten? Auch derartiges gehört bei einer Auktion untersagt. Bei einem Sofortkauf sieht es natürlich anders aus.
 
insert-username schrieb:
Das erfindest du. Möglicherweise wäre er mit dieser Ausrede durchgekommen, aber das wäre Spekulation. In der Realität hat er dem Bieter gegenüber erwähnt, dass er das Auto bereits verkauft hatte. Vielleicht hätte er vor dem Abbruch lesen sollen, welche Ausrede passen könnte.
Wieso Ausrede, hier geht es doch nicht um die Wahrheit.

Offensichtlich hat es ihm nichts genutzt. Oder er hat sich einen völlig unpassenden Rechtsvertreter gesucht. Dann kann sich der Kläger gemütlich zurücklehnen, zahlen muss der Arme ohne Rechtsschutz.
 
KTelwood schrieb:
Hier haben viele Leute eine persönliche Meinung, die aber keine juristische Grundlage hat, und damit auch kein Gewicht.
Das Urteil wurde mehrfach genauso von vorigen Instanzen gefällt und entspricht den geltenden Gesetzen und den Bedingungen die mal als Ver-/Käufer bei Ebay eben meist ungelesen "abnickt" aber zu kennen meint.

Wenns um (viel) Geld geht, sollte man aber eben nicht einfach "Hinschludern" und machen was man meint.

Im Urteil wurde EXPLIZIT darauf hingewiesen das Ebay Käufer eben wegen möglichen "Schnäppchen ab 1€" anlockt. Genauso kann ein Verkäufer über die Auktion auch höhere Preise erzielen als in der klassischen Zeitungsanzeige.
Damit ist ein Auto für "1 €" auch überhaupt nicht abwegig. Das gehört zu Ebay.

Der Verkäufer hat geschludert, und blödsinnig gehandelt. Sein Angebot hat er als Sparfuchs ohne Mindestsumme eingestellt. Ohne Absprache mit den Bietern das Angebot zu beenden ist auch mehr als ungeschickt.


Hier muss ich dir Recht geben, es ist tatsächlich nichts neues. Man musste als Ausrede immer einen fundierten Grund haben, einer war z.b. dass nachträglich am Artikel ein Mangel auftrat oder erst nach erstellen der Auktion bemerkt wurde. Ein Freund von mir befindet sich gerade wegen genau einem solchen Fall vor Gericht.

Er hat aber wirklich ein Auto eingestellt gehabt, bei dem ihm nachträglich ein Mangel aufgefallen ist. Deshalb hat er die Auktion vorzeitig beendet. Der Höchstbietende hat ihn daraufhin auf Erfüllung bzw. Schadenersatz verklagt. Das Auto hat er dann auch später nochmal bei eBay eingestellt gehabt, mit neuer editierter Angabe und Hinweis auf diesen Mangel (er wollte sich eben keine negative Bewertung einfangen). Da der Gewinner dann ein Spaßbieter war, hat er das Auto eben ohne eBay privat anderweitig verkauft.

Es sieht aber laut Aussage der Richterin, nicht gut für ihn aus.
 
Ich wusste gar nicht, dass man bei Ebäh die Auktionen abbrechen kann......

Auf der schweizer Platform "ricardo" kann man die Auktion nicht mehr beenden, sobald man ein erstes Gebot erhalten hat.
Eigentlich auch zurecht, wie ich finde!

Am Schluss macht der Markt den Preis ;)
 
Auktionen sind nunmal eine besondere Form des Handels. Dies hebt das Gericht hervor. Das Gericht betont, daß die Sache auch anders ausgehen könnte, wenn z.B. kurz vor Schluß der Bieterwettbewerb in Gang kommt.

Wie würde das im analogen Leben aussehen? Der Verkäufer gibt das Auto an den Auktionator, der eine staatliche Lizenz (und vermutlich juristische Ausbildung) benötigt. Wenn dieser nun nach Startgebot bezahlt wird und der Bieter derart geizig ist, und nur 1€ nennt, dann bitte.

Ich kann mir aber vorstellen, daß hier unterschieden wird, ob der Bieter ein Vollkaufmann ist, und weiß, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Von allen anderen Personen wird dies im Geschäftsleben nicht erwartet.
 
Die Pressemitteilung des BGH, die freundlicherweise über den Heiseartikel im Thema durch den Nutzer insert-username beigetragen wurde.

Wer meinen letzten Beitrag gelesen hat, emotionslos hinterfragt und auch 4200€+555.55€ zusammenrechnen kann, kommt schon sehr nahe auf den Klagewert des Klägers, der trotzdem nur die Preisobergrenze als Wertgegenstand zur Sache von 555.55€ gleichgültig seines 1€ Gebotes gehandelt hat. Der Kläger hat seine Handlung im möglichen Maximalgebot gegen ein für sich besseres Geschäft über das Gericht verschafft. Das ist Unrecht, weil das Gericht Rechtschaffenheit verhandeln soll und nicht ein besseres Geschäft für den Kläger aushandeln.

Selbst das BGB ist weit entfernt von gutem Recht und mit starkem Lobbyarbeit einseitig. Also Augen auf und Verstand an beim Jurastudium und nicht nur halbherzig als Kellner oder Pizzabote sein Studium finanzieren. weil der Staat seine rechte Zukunft nicht langfristig fördern will und kann. Durchgesetztes Recht im gesetzlichen Unrechtstaat bringt schon genug Menschen um.

Erweiternd, mir geht es nicht um den rechtskräftigen Abschluss von Verträgen durch Handeln, was jeder seit Kinderbeinen ausübt, aber trotzden eine gute Erziehungsgrundlage beim Kind Anwendung finden sollte. Was Wort und Tat zählen. Was man tut, dafür trägt man Verantwortung. Wenn man es nicht besser weiss, kann man immer noch menschlich und barmherzig sein und erziehen. Recht erzieht, bestraft aber nicht unnötig, um nur weiteres Unrecht zu begünstigen.

Interessant wird es daher den gesamte Klageverlauf bei Verfügbarkeit zu lesen.
 
Sobald ein Gebot abgegeben wurde kann eine Auktion nicht mehr einfach so "folgenlos" abgebrochen werden.
Das steht so in der Ebay-AGB. Der Höchstbieter hat Anspruch auf das Angebot, zum aktuellen Höchstgebot (hier ist nicht der Versteckte Betrag gemeint, sondern das aktuelle für alle Nutzer sichtbare auf der Artikel seite.)
Das will auch Ebay, so kann man immer zur Angebots-Gebühr auch nocht die Verkaufsprovision von 9% (richtig?) einstreichen.


Bei dem Kumpel mit dem "nachträglich festgestellten Mangel".
Darum schreibt man "Ausschluss von Haftung/Garantie/Rückgabe wegen Privatverkauf" rein, oder editiert das Angebot, man kann dann fairerweise mit dem Höchstbietenden in Kontakt treten und über den Mangel aufklären und ggF. einen Rückzug des Gebotes bestätigen.
Alle neuen Bieter haben ja dann die aktuelle Beschreibung des Mangels...

Ein einfacher Abbruch und späterer Weiterverkauf ist falsch. Ich vermute mit dem BGH Urteil im Rücken hat der Kumpel ganz ganz schlechte Karten.
 
fUXX77 schrieb:
Selbstverständlich ist ein Schaden entstanden - da das Auto anderweitig veräußert und übereignet worden ist kann es nicht mehr an den Bieter herausgegeben werden. Also ist der Zeitwert des Fahrzeugs sein Schaden. Selbstverständlich ist hiervon der vereinbarte Kaufpreis abzuziehen, eben die 1 €. Sein Schaden in dem Sinne, wenn Du so willst, ist die Vereitelung des für den Bieter günstigen Geschäfts - der eben für den vereinbarten Kaufpreis einen Gegenwert von über 5000 € erhalten hätte.

was ein Schwachsinn ... genau und weil der schaden so groß ist bekommt er ein Auto geschenkt ... Gott wirf hirn vom himmel
 
s!r.einSTein schrieb:
was ein Schwachsinn ... genau und weil der schaden so groß ist bekommt er ein Auto geschenkt ... Gott wirf hirn vom himmel

Lustigster Beitrag des Tages - ich kann dir nur wünschen, dass dich das viele Hirn trifft - sonst sieht es echt übel für dich aus.....
 
Der Porsche Verkäufer hat übrigens mehr Recht als der Passat Verkäufer:

http://www.juraforum.de/internetrecht/olg-koblenz-zu-ebay-kein-porsche-fuer-550-euro-290175

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung des Landgerichts Koblenz bestätigt, dass ein Käufer, der bei einer vom Verkäufer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält, vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen kann. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.Der Beklagte aus Koblenz bot am 12. August 2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen am 16. April 2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach wenigen Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben.

Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 73.450 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB).

Eine Justiz für Rechtsverdreher und Kapitalisten ist das, sonst nichts.
 
Viele Nutzer vergessen aber, dass Ebay sich zu einer gewerblichen Händlerplattform gewandelt hat und diese Plattform für den Anbieter und viele Händler lukrativ ist.

Ebay muss als Dienstleister, klare und transparente Werkzeuge anbieten, wo sich Privatverkäufer auf einer zusehends entwickelten Händlerplattform ihr Fehlverhalten nicht über Gerichte erstreiten können.

Ebay muss auch das Handelswesen dem Nicht Kaufmann in einfacher Sprache anerziehen können. Meinetwegen sogar den Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung direkt einbinden oder halt Teilnehmer ohne Sachverstand von dieser Plattform sperren. Aber entgangene Gebühren wecken Begehrlichkeiten.
Dann wären auch die Chancen für Spaßbieter und andere Betrüger geringer.

Ich nutze kein Ebay, aber wie bei allen besseren Händlern gibt es vor der Abgabe einer Willenserklärung eine letzte Seite mit der Zusammenfassung von Warenkorb und Preisen.
Bei Ebay müsste es die Auktionsseite vor dem eigentlichen Auktionsstart sein, die man sich noch ausdrucken könnte. Auch als Beweis mit eindeutigem Code zur Auktion um auch elektronische Fehler des Systems zu minimieren.
Auf dem Papier fallen Fehler übrigens beim Korrekturlesen sogar schneller auf, als auf dem Bildschirm, weil es endgültige Angaben sind.
 
iBuddy schrieb:
Lustigster Beitrag des Tages - ich kann dir nur wünschen, dass dich das viele Hirn trifft - sonst sieht es echt übel für dich aus.....

Hmm wieso ist das so lustig? Im Prinzip stimmt es ja. Der Bieter hat keinen Schaden. Denn er steht vor und nach der Auktion ohne Auto aber mit seinem Geld da.
Der einzige Schaden ist höchstens der Zeitverlust, weil er nicht zur gleichen Zeit auf ein anderes Auto bieten konnte.
Jetzt bekommt der Bieter aber über 4000€ geschenkt.

Es mag ja rechtlich korrekt sein, rechtens ist das aber trotzdem nicht, da keinerlei Schaden durch den Abbruch entstanden ist.
 
@WhiteShark



Lustig, weil seine Ausdrucksweise und Schreibfehler nicht gerade für ihn sprechen, er aber andere substanzlos kritisiert.



Du bringst es selbst schön auf den Punkt: rechtlich korrekt, allenfalls nicht rechtens. Aber vor Gericht geht es halt nunmal um das Recht. Jeder der voll geschäftsfähig ist, muss sich halt bei rechtlichem Handeln vorher die Konsequenzen überlegen. Für Moral bleibt da wenig bis kaum Spielraum.
 
Zuletzt bearbeitet:
extrabar schrieb:
Was ich damit sagen wollte: Wo kämen wir hin, wenn jeder so einen Assi Charakter hätte und auf Schadensersatz bestehen würde, nur weil ein Anbieter ne Auktion abgebrochen hat? Man kann sich den Stock auch mal aus dem Allerwertesten ziehen und die Dinge hinnehmen wie sie sind und nicht auf immer auf Paragraphen pochen.

Recht bekommt er vorallem weil der verkäufer das Produkt. Offline verkauft hat, ohne das hätte er sich rausreden können wie der Porsche Besitzer. Zudem ist das abrechen zum offlineverkauf ein agb verstoss. Und AGB werden meisst nicht ohne Grund geschrieben, wenn es keine sclechte übersetzung ist scützt es den benutzer meisst vor dummheiten wenn man sie einhällt.
 
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Man sieht ja selber was eBay davon hält, wenn es als Grund zum Beenden des Angebots sogar die Antwort "Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf." bereitstellt.

In den gesondert einsehbaren, NICHT verlinkten AGBs bzw der "Hilfe" steht dann aber im Widerspruch:

Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:

Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:

  • wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
  • Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis


Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.

Beispiele:

  • Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt
  • Artikel wurde gestohlen
  • Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen


Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:

  • Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.
  • Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.

Was soll man jetzt davon halten?
 
ONH schrieb:
Recht bekommt er vorallem weil der verkäufer das Produkt. Offline verkauft hat, ohne das hätte er sich rausreden können wie der Porsche Besitzer. Zudem ist das abrechen zum offlineverkauf ein agb verstoss. Und AGB werden meisst nicht ohne Grund geschrieben, wenn es keine sclechte übersetzung ist scützt es den benutzer meisst vor dummheiten wenn man sie einhällt.

Ne AGB ist aber nur eine Spielregel, die eine Firma für das Benutzen der Angebote dieser Firma formuliert. Mit Schadenersatzansprüchen hat das mal sowas von nichts zu tun!
 
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