norfen schrieb:
Wenn ebay doch die Option bietet, die Auktion abzubrechen mit dem Grund, der Artikel stehe nicht mehr zum Verkauf, kann es ja nicht das Problem des Anbieters sein.
Die bietet Ebay aber nur, wenn noch
kein Gebot eingegangen ist. Sobald ein Gebot da ist, wird man darauf hingewiesen, dass dies strafrechtliche Konsequenzen haben und der Käufer auf Schadenersatz pochen kann. Auch die hier immer wieder gern genannte Option, doch Oma, Opa, Mutti dagegen bieten zu lassen um den Maximalpreis zu überbieten, ist zwar möglich und wird oft angewandt - rein rechtlich ist dies aber Betrug (steht auch in den AGB's von Ebay).
Außerdem, wer einen "wertvollen" Artikel für 1,- Euro Startpreis einstellt,
nur um die Ebaykosten niedrig zu halten (Geiz ist schon geil - gell?), dem muss auch bewusst sein das sein Artikel eben für diesen Preis verkauft werden kann.
Bei mir sind auch schon Auktionen regulär zu Ende gegangen (kein Abbruch) und der Verkäufer hat sich jedesmal geweigert den Artikel herauszugeben (weil angeblich leider schon an gute Freunden verkauft und so), weil er auf einen Last-Minute-Bieter spekuliert hatte. Im Endeffekt haben die dann alle geliefert, Ebay hat das immer geklärt.
Nightmare25 schrieb:
Ich denke vielmehr das es eine Definitions und vor allem eine Frage der Artikelbeschreibung ist, hätte der Verkäufer im Artikel erwähnt " Ich behalte mir das Recht vor das Fahrzeug anderweitig zu veräussern und die Aktion abzubrechen", wäre es nicht zu einem Streitfall gekommen, in einer Artikelbeschreibung nennt der Verkäufer ganz klar auch die Angebotsregeln seinerseits. Dahinter noch ein "Bieten Sie nicht wenn sie nicht mit diesen Bedingungen einverstanden sind". Und dann iss der Fall ganz klar.
Nein, ist er nicht. Da müsste man die AGB's von Ebay prüfen, aber ich denke nicht das man da reinschreiben kann was man will und dies dann auch rechtlich bindend ist. Sonst schreibt der Nächste unten in den Text "inklusive meines iPhones übernehmen sie meinen 3 Jahres-Knebelvertrag bei der Telekom für 99,99/Monat" oder so was...
Der Nachbar schrieb:
Ich darf aber ebenso wenig was fordern, was ich als Bieter nicht geboten habe. Beim VW war es die Obergrenze von 555.55€ und nicht der Zeitwert.
Nein, das ist (rechtlich) falsch - moralisch vielleicht richtig. Der Vertrag ist ja rechtlich mit dem Abbruch zustande gekommen (darauf weist Ebay wie gesagt bei Abbruch auch hin) und der Wert war nun mal 5200 Euro. Dem Bieter fehlt nun also ein Gegenstand in diesem Wert - diesen muss der Verkäufer ausgleichen (in bar, da er das Auto nicht mehr besitzt).