natürlich gabs auch kritische Berichte. Die überließ man aber den dritten Programmen im Spätprogramm, Stichwort Alibi. Eine gut funktionierende Propaganda kann sich sowas leisten. Wo gab es im ÖR eine kritische Aufarbeitung der Griechenlandberichterstattung?
Die dritten sind ÖR. :-)
Es gab aber auch welche in der ARD. Bestenfalls stimmen wir überein das es vielleicht etwas zu wenig war. Aber ich finde nun den ÖR den Vorwurf zu machen. Es war nicht genug. Und im ggs die anderen, die nicht mal Alibi Artikel in die andere Richtung haben. Das finde ich unpassend.
Jeder Grenzschützer muss damit rechnen, daß ein nicht unerheblicher Anteil von Kriminellen und sogar Dschihadisten unter den Asylantragstellern sind.
Das sieht offenbar das Gericht anders. Zum Glück.
Und Sippenhaft gibt es hier nun mal nicht. Genauso eine Unschuldsvermutung.
Es ist aber schon erschreckend, wenn ich das richtig verstehe was Du meinst. Also doch Schießen weil es könnte ja auf erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hindeuten .
@ hotzenplot
Ergänzung ()
eher unkenntniss der faz, oder doch gezielte Fakenews?
hier mal das besagte urteil :
Ich kann das was Du sagst da nicht lesen.
Die Frage, ob unmittelbarer Zwang gerade in Form des Schußwaffengebrauchs angewandt werden darf und welche Vorschriften dabei zu beachten sind, ist in dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961 (BGBl I 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654), geregelt. In § 10 UZwG sind die an verschiedene Tatbestände geknüpften Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs gegen Personen im einzelnen festgelegt, insbesondere wenn strafbare Handlungen verhindert, Straftatverdächtige festgenommen und Geflohene wiederergriffen werden sollen. Keiner dieser Tatbestände liegt vor.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt zunächst nur, daß § 12 UZwG der Schußabgabe nach § 11 UZwG nicht entgegenstand. Damit ist aber noch nicht die Rechtmäßigkeit des Schußwaffengebrauchs indiziert. Wird auf eine Person geschossen, so ist dies als besonders schwerer Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werten (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl. S. 544). Der mit Verfassungsrang ausgestattete und in § 11 Abs. 2 BGSG, § 4 Abs. 2 UZwG noch einmal hervorgehobene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, von an sich gesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn ein zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern (vgl. Riegel, Bundespolizeirecht § 11 UZwG Anm. 1, Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesrepublik Deutschland S. 169; Pioch a.a.O. § 11 Anm. 3 b zu Abs. 1). Ein Ermessensfehlgebrauch und damit rechtswidrig wäre es, wenn der Beamte eine solche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtende Abwägung fehlerhaft oder gar nicht vornimmt, etwa auf einen seiner Anhalteverfügung nicht nachkommenden Grenzgänger schießt, ohne geprüft zu haben, ob die ihm bekannten Gesamtumstände auf eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hindeuten, wenn der Grenzgänger unkontrolliert entkommt. Je gefährlicher der Schuß ist, desto höher muß die Gefahr sein, deren Abwehr er begegnen soll.
Dazu
Das Landgericht hat wegen seiner Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art der Einsatz von Schußwaffen gegen Personen generell verboten sei, nicht geprüft, ob der Angeklagte die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen hat, insbesondere, ob bestimmte Verdachtsmomente ihn veranlaßt haben, die gesetzliche Anhaltepflicht durch den Schußwaffengebrauch gegen die bereits 100 m entfernten Motorradfahrer durchzusetzen. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt deshalb nicht die Annahme einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung des Angeklagten.
Also genau wie das von der Faz dargelegt wurde. Wenn ich das ganze richtig verstanden habe.
Da kann ich nicht erkennen das, das ballern auf Asyl Flüchtlinge irgendwie erlaubt wäre. Außerhalb der extrem engen gesetzlichen Grenzen.
Es geht darum ob jemand der geballert hat diese Abwägung gemacht hat. Wenn ich das richtig sehe.
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