Conrad - Anfechtung Bestellung von "zu billiger" SSD

Hier ist ja mal wieder jede Menge Halbwissen vertreten.

Anfechtung ist kein Allheilmittel. Der TE hat ja bereits Argumente geliefert, Conrad ist außerdem in der Erklärpflicht, wer, wie wann und wo welchen Fehler begangen hat.

Je nach Lust und Laune würde ich deren hingeworfene Aussagen im ersten Schritt so also nicht akzeptieren.
 
Ist klar. Inwiefern bei 30-60€ unterschied zum sonstigen Tiefstpreis kein Erklärungsirrtum ist, nun ja. Und wer und wie muss conrad überhaupt nicht darlegen, wenn sie anfechten. wann und wo der Fehler gemacht wurede, ist doch offensichtlich. Das man ne Anfechtung nicht anerkennen muss, ist auch klar und wurde erwähnt. Und natürlich ist es kein Allheilmittel. Es ist das einzige Mittel, dass ein Onlinehändler überhaupt hat, wenn ihm ein solcher Fehler unterläuft und er es nicht vor Vertragsschluss bemerkt, was bei einem Onlinehändler schneller passiert als manchem Händler dann wohl lieb wäre. Aber klar, man kann auch hier solange nerven und streiten bis der Händler den für ihn weniger aufwendigen und günstigeren Weg geht. Dem gehts dabei wohl am Ende weniger um Prinzip. :rolleyes:
 
Da hab ich ja doch ordentlich was losgetreten :lol:

Da die frage aufkam: ich habe direkt bei der Bestellung mit Kreditkarte bezahlt. Ob mein Konto schon belastet wurde, sehe ich erst bei der nächsten Abrechnung. Ich habe am 29.12.2018 direkt nach meiner Bestellung per Email die "Bestelleingangsbestätigung" incl. AGB und Widerrufsbelehrung als PDF bekommen. Am 30.12.2018 kam eine Email mit "Lieferinformationen zu Ihrer Bestellung" und einer PDF mit Liefertermin KW02.2019...

Am 02.01.2019 der besagte Rückzieher:
Sehr geehrter Herr XYZ,
vielen Dank für Ihre Bestellung.
Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Ihnen bestellte Festplatte SEAGATE SSD
1TB BARRA ZA1000CM10002 mit der Bestell-Nummer XYXYXYX nicht geliefert werden kann.
Der auf unserer Internetseite sowie in der Bestätigungsmail angegebene Preis war
fehlerhaft. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe durch einen Mitarbeiter ist der Preis
fälschlicherweise mit 89,99 Euro ausgewiesen worden. Der korrekte Preis beträgt 189,99
Euro.
Leider lässt es sich nicht vollständig vermeiden, dass bei der großen Sortimentsvielfalt,
wie Conrad sie auch online bietet, Fehler auftreten können.
Höchst vorsorglich erklären wir die Anfechtung Ihrer Bestellung gemäß §§ 119 Abs. 1, 120
BGB wegen eines offensichtlichen Erklärungsirrtums.
Sollte bereits eine Zahlung geleistet worden sein, erhalten Sie in Kürze die entsprechende
Rückzahlung.
Wir entschuldigen uns für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten.
Falls Sie weitere Fragen oder Wünsche haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Ihr Conrad-Team
 
Also ich hatte damals mit PayPal bezahlt.

Die Stornierung meiner Bestellung bekam ich am 02.01. von Conrad. Das Geld wurde mir von PayPal dann einen Tag später am 03. abgebucht. :rolleyes:

Falls es übrigens diejenigen interessiert, die selbst nicht bestellt hatten bzw. keinen Widerruf bekommen hatten das Schreiben sieht so aus:
Unbenannt.PNG
 
Idon macht wie immer allen Hoffnung die sich melden und auch wenn der Fall klar und korrekt dargestellt wurde, ist seiner Meinung nach alles falsch beschrieben. Auf Basis welchen Gesetzes oder Urteils es eine "Erklärpflicht" geben sollte, verschweigt es natürlich auch. Erklären und beweise muss der Händler dies, wenn man ihn vor Gericht zerrt, was sich wegen der paar Euro Schadenersetz die ein paar wenige der Besteller ggf. bekommen könnten, kaum lohnt.
 
Wer etwas will ist in der Nachweis- und Darlegungspflicht. Der Händler erklärt die Anfechtung und will die Konsequenzen daraus.

Den Verbrauchern hier zu sagen, sie haben sowieso keine Rechte und schon gar nicht wegen ein paar Euro, geht ja mal völlig fehl. Festzustellen, ob diese Rechte überhaupt oder mit nur erheblichem Aufwand durchsetzbar sind obliegt hier weder mir noch euch.

Ich bin nur am Handy und bis heute Abend unterwegs. Danach erkläre ich gerne wieder etwas Jura aus dem Grundstudium. :rolleyes:
 
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Ich sag immer solange es kein Geld kostet machen :D !
Kostenlose anwaltliche Erstberetung über die Rechtsschutz und machen was der sagt.

Der TE scheint ehr eine Streitfreundliche Natur zu sein da sollte man die Rechtsschutz schon haben :D .
Allen andere würden die Stornierung als naja hat ja nix gekostet verbuchen ( nice try ).
 
Idon schrieb:
Wer etwas will ist in der Nachweis- und Darlegungspflicht. Der Händler erklärt die Anfechtung und will die Konsequenzen daraus.
Richtig. Dennoch muss ein Händler bei Anfechtung aufgrund Erklärungsirrtum ganz sicher nicht dem Kunden erklären warum wer weshalb den Preis falsch eingestellt hat. Eine Anfechtung kann formlos erfolgen. Du kannst aber gern darlegen, aus welchem Paragrafen eine Pflicht der Darlegung des wer und warum etc. hervorgeht und eine Form vorgegeben ist. Das der Verbracuher keine Rechte hat, wurde hier wo behauptete? Es wurde klipp und klar gesagt, er muss die Anfechtung nicht anerkennen! Ob er allerdings Erfolg damit haben wird, das darf und muss eine Rechtsberatung dem Klienten durchaus darlegen.
 
Hier wird wieder einmal der 2. vor dem 1. Schritt gemacht und nicht darauf geachtet, dass der Händler vorrangig behauptet nicht liefern zu können und erst nachrangig vorsorglich die Bestellung anfechtet.

Eine strukturierte Prüfung sieht wie folgt aus.

1. Liegt überhaupt ein Vertragsverhältnis vor?
2. Wenn ja, mit welchen Einschränkungen? (z. Bsp. Lieferungsvorbehalt bei Sonderaktion, AGB o.ä.)
3. Was wird genau angefochten? (Vertrag oder Bestellung)
4. Ist die Anfechtung wirksam?

Je nach Ergebnis der Punkte 1.-3. erübrigt sich vielleicht schon die Klärung zu Punkt 4.
 
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Leute, ihr könnt es drehen und wende und mit Spitzfindigkeiten daherkommen, wie ihr wollt, der TE wird weder die SSD bekommen noch irgend einen "Schadensersatz".
Einfach mal willkommen in der Realität
 
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Mustis schrieb:
Dennoch muss ein Händler bei Anfechtung aufgrund Erklärungsirrtum ganz sicher nicht dem Kunden erklären warum wer weshalb den Preis falsch eingestellt hat.
Das ist nicht richtig. Es besteht sehr wohl eine Nachweispflicht. Siehe: https://shop.trustedshops.com/de/re...bei-falscher-preisauszeichnung-im-online-shop
Zitat:
Werden in einem Shop also falsche Preise angezeigt, weil diese von Ihnen oder einem Mitarbeiter falsch eingegeben wurden oder ein technischer Fehler vorliegt, so können Sie einen bereits geschlossenen Vertrag anfechten. Allerdings müssen Sie dies im Zweifel beweisen können, d.h. Sie müssen nachweisen (und im Zweifel vor Gericht darlegen), dass der Fehler tatsächlich während der Erklärungshandlung, also der Eingabe des Preises, geschehen ist (AG Bremen, Urteil v. 05.12.2012, 23 C 0317/12).
Mustis schrieb:
Es wurde klipp und klar gesagt, er muss die Anfechtung nicht anerkennen!
Das ist auch nicht relevant, da eine Anfechtung gegen den Vertrag und nicht gegen den Vertragspartner erfolgt. Da gibts nichts anzuerkennen.
Hägar Horrible schrieb:
Leute, ihr könnt es drehen und wende und mit Spitzfindigkeiten daherkommen, wie ihr wollt, der TE wird weder die SSD bekommen noch irgend einen "Schadensersatz".
Wie @ThomasK_7 schon sauber dargestellt hat, kommt das auf die Situation an. Ich sehe es wie @Idon, dass je nach Vertragslage hier keine schlechten Aussichten bestehen, dass Conrad erfüllen muss.
@Olunixus Wenn Geld von deiner Kreditkarte abgebucht wurde, kannst Du davon ausgehen, dass Du mit Conrad einen gültigen Kaufvertrag geschlossen hast. Du kannst auf Lieferung bestehen. Conrad wird dann den Weg der Anfechtung gehen müssen, was meiner Einschätzung nach für Conrad bei vorliegender Sachlage nicht einfach werden wird.
 
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bender_ schrieb:
Aha und wo steht da, dass er darlegen muss wer wann was und warum getan hat? Vor allem dem Kunden gegenüber? Oo Natürlich muss er vor Gericht darlegen können im Streitfall, dass der Preis ein Irrtum gewesen ist. Dazu gehört auch dort nicht zwingend, wer das war außer ggf. es unterstreicht die Argumentation (zum Beispiel es war ein Azubi und entsprechend unerfahren). Nochmal: Laut Gesetz ist eine Anfechtung formlos. Es gibt dort keine Formvorschrift! Eine im Streitfall durchgeführte logische Argumentation vor Gericht kann solche Infos enthalten, sie muss aber nicht.

bender_ schrieb:
Das ist auch nicht relevant, da eine Anfechtung gegen den Vertrag und nicht gegen den Vertragspartner erfolgt. Da gibts nichts anzuerkennen.
Das ist Unsinn. Er besteht ein Vertrag. Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, diesen Vertrag für nichtig zu erklären. Natürlich muss sich die Gegenseite das nicht widerspruchslos gefallen lassen, sprich anerkennen.

@ThomasK_7
Das ist so nicht korrekt. Wie dem Schreiben aus #24 zu entnehmen ist, wird deutlich ein Erklärungsirrtum (hier ein Preisfehler) als Begründung für die Nichtlieferung angegeben. Das "Höchst vorsorglich" bedeutet lediglich, dass man natürlich den Vertrag anfechtet aufgrund Erklärungsirrtums sollte der Kunde aufgrund des Schreibens allein nicht verstehen, dass Conrad nicht zu diesem Preis liefern kann/will.
 
Mustis schrieb:
Aha und wo steht da, dass er darlegen muss wer wann was und warum getan hat?
Komm schon, das ist doch nur eine andere Umschreibung für: "dass der Fehler tatsächlich während der Erklärungshandlung, also der Eingabe des Preises, geschehen ist"
Mustis schrieb:
Vor allem dem Kunden gegenüber?
Mit Kunde meinst Du Vertragspartner, oder? Natürlich muss der Irrtum zuerst dem Vertragspartner bewiesen werden. Erscheint dem Vertragspartner der Beweis nicht ausreichend, kommt es zum Streit der in der nächsten Instanz dann vor Gericht geklärt wird. Wo ist also der Unterschied, wem, was bewiesen werden muss?
Mustis schrieb:
Er besteht ein Vertrag. Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, diesen Vertrag für nichtig zu erklären. Natürlich muss sich die Gegenseite das nicht widerspruchslos gefallen lassen, sprich anerkennen.
Damit wiederholst Du doch nur in anderen Worten, was ich behauptet habe...
 
bender_ schrieb:
Mit Kunde meinst Du Vertragspartner, oder? Natürlich muss der Irrtum zuerst dem Vertragspartner bewiesen werden. Erscheint dem Vertragspartner der Beweis nicht ausreichend, kommt es zum Streit der in der nächsten Instanz dann vor Gericht geklärt wird. Wo ist also der Unterschied, wem, was bewiesen werden muss?
NEIN! Muss er nicht! Wie oft noch, es gibt keine Formvorschrift dafür! Der Händler kann auch einfach sagen, ich liefere nicht weil Preis falsch. Das allein stellt bereits eine Anfechtung dar. Ein Anfechtunggrund muss dem Vertragspartner nicht bewiesen werden! Die einzigen Anforderungen, die eine Anfechtung erfüllen muss ist, dass sie umgehend bei Bekanntwerden des Irrtums erfolgt. Und das sind laut Rechtspraxis 10 Tage.

bender_ schrieb:
Damit wiederholst Du doch nur in anderen Worten, was ich behauptet habe...
Wenn du damit meintest, er muss es nicht mitteilen, um es anzuerkennen, dann ja. Ich hatte es so aufgefasst aus dem Kontext, das der Kunde bei Anfechtung sich nicht wehren kann. Das ursprüngliche Zitat meinte mit anerkennen, dass er natürlich die Möglichkeit hat, gerichtlich auf Vertrags Erfüllung zu pochen, die Anfechtung damit eben nicht anerkennt.
 
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Über solche Preisfehler diskutiert nicht mal mehr der Pöbel auf mydealz.
 
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Mustis schrieb:
NEIN! Muss er nicht!
...und kann dann darauf hoffen, dass der Vertragspartner so eingeschüchtert ist, dass er einwilligt. Ist es das was Du mit "Anerkennung der Anfechtung" meinst?
Mustis schrieb:
Der Händler kann auch einfach sagen, ich liefere nicht weil Preis falsch.
Diese Anfechtung hätte aber rechtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist in diesem Fall hier auch so nicht ausgesprochen worden. Es geht dabei auch nicht um die Form, sondern um die Begründung. Die Anfechtung die Conrad "vorsorglich" ausgesprochen hat begründet den Erklärungsirrtum, der im Streitfall nunmal nachgewiesen werden muss.

Da weder @Olunixus noch @Kombra eindeutig nachvollziehen können, ob überhaupt ein Vertrag bestand, ist eine weitere Diskussion darüber nicht zielführend, da erst im nächsten Schritt wirklich relevant.

@smuper Gibts von Dir auch was zum Thema, oder gehörst Du zu denen, die sich gerne nach Belieben durch Großhändler ihrer Verbraucherrechte berauben lassen um dann irgendwo eine schlechte Rezension zu hinterlassen anstatt den Großhändlern die Stirn zu bieten und sein Recht einzufordern?
 
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Träum weiter, Ultra.
 
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bender_ schrieb:
der im Streitfall nunmal nachgewiesen werden muss.
Richtig, vor Gericht, dem Richter gegenüber. Bei den Fakten bezüglich den Preisen dürfte das aber bereits recht überzeugend sein. Mit Einschüchtern hat das nichts zu tun, ich muss mich, wenn ich das nicht will, nicht rechtfertigen. Fertig. Im konkreten Falle hier, begründet Conrad durchaus nachvollziehbar, was passiert ist. Natürlich akzeptiert das ein Teil der Kunden nicht, weil sie ihr Schnäppchen haben wollen. Geiz ist geil und so. Wann ein Vertrag 100% zustande kam im Onlinehandel, kann dir nicht mal ein Anwalt immer genau sagen, es mangelt an genaueren Gesetzen und an Präzedenzfällen.

@U-L-T-R-A

Ein Preis auf einer Webseite stellt keine Auskunft dar... Komplett anderer Sachverhalt im link.
 
@Mustis
Seh ich unter Punkt 5 aber gegeben
Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;
 
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