Idon schrieb:
Der Käufer muss also in Vorleistung gehen (Anwaltskosten, Gerichtskosten) mit einer sehr hohen Gefahr die Vorleistung (plus gegnerische Anwaltskosten) zu verlieren - weil der Anfechtende gerade keine Lust hat oder keine Notwendigkeit sieht, seine Anfechtung zu unterfüttern? Das kann's ja wohl nicht sein.
So sieht es aber im Alltag aus, der Händler wird den Kunden kaum vor Gericht zerren, dies muss der Kunden schon selbst machen wenn es mit dem Handeln des Verkäufers nicht einverstanden ist. Dies mag keine befriedigende Situation sein, aber so ist es eben, wenn man etwas will dann muss man klagen und eben von Vorleistung gehen und das Kostenrisiko bei einer Niederlage tragen.
Idon schrieb:
Die Grundlage hierfür ist die krasse Rechtsfolge der Anfechtung und dementsprechend die hohen Hürden für eine Wirksamkeit
So hoch sind die Hürden nicht, es kommt nur darauf an das ein Irrtum passiert ist und das die Anfechtung unverzüglich erfolgt, also ohne selbstzverschuldete Verzögerung, nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde. Dies kann man hier wohl schwer verneinen, da der 02.01. der erste reguläre Arbeitstag nach dem Einstellen des Angebots war, außer man findet einen Richter der den 31.12. als einen Arbeitstag beurteilt an dem Verantwortliche eines Onlinehändlers arbeiten müssen. In dem Fall wäre der Anfechtung dann vielleicht wirkungslos und man könnte auf Erfüllung bestehen, sofern denn ein Vertrag zustande gekommen ist, was wie ich schon in meinem ersten in diesem Thread schreibt, ein anderes Thema ist und vor allem von der Zahlungsweise abhängen dürfte.
Idon schrieb:
dass Conrad sowas gefühlt öfter passiert. Wie gesagt, das ist meine persönliche Sandkastenerfahrung, unter anderem durch MyDealz.
Da ich MyDealz nicht nutzen, kann ich dazu nichts sagen. Aber wie funktioniert MyDealz überhaupt? Stellen die Händler die Angebote dort ein oder durchforstet MyDealz die Angebote der Onlinehändler selbst und gibt sie dann nur wieder? In letzerem Fall wäre es ja auch kein Wunder wenn Angebote die auf solche Irrtümern basieren dann gehäuft dort zu finden sind.
hallo7 schrieb:
Das wäre ja durchaus relevant falls man vor Gericht zieht.
Eben, falls man vor Gericht zieht, aber es muss eben der Kunden vor Gericht ziehen der mit der Reaktion der Händlers nicht einverstanden ist und vorher wird der Händler kaum allzu viele Details verraten, vielleicht nicht einmal intern ermitteln. Da deren IT offenbar nicht einmal automatisch alle Bestellungen nach so einen Irrtum widerrufen kann, dürften die am Mittwoch den ganzen Tag damit beschäftigt gewesen sein dies von Hand zu machen. Daher halte ich auch die Sandkastenerfahrung für nicht sehr glaubhaft, denn sonst hätte man ja wenigstens schon mal so eine Fuktion implementiert.
bender_ schrieb:
Egal ob im Ladengeschäft oder Online. Ein Vertrag ist ein Vertrag.
Das ist richtig, aber für die Frage wann eben dieser Vertag nun wirklich zustande kommt, ist es schon ein Unterschied "ob im Ladengeschäft oder Online".
hallo7 schrieb:
Es entspricht ja deutschem Recht, sofern vorher kein Geld genommen wird (Amazon z.B.)... Da wird der Vertrag mit Versand geschlossen und auch vorher nichts belastet.
Nimmt der Händler aber schonmal Geld an, dann kann ich wohl davon ausgehen das er handeln will.
So ist es, daher auch die Formulierung: "vorsorglich erklären wir die Anfechtung Ihrer Bestellung gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 BGB". Dies ist eben keine Anerkennung einer Vertrages, aber sollte wegen der Art der Bezahlung eben doch schon ein Vertrag zustande gekommen sein, wird diesen Anfechtung erklärt. Die Frage wann der Vertrag zustande kommt, ist eben im Onlinehandel nicht einfach zu beantworten und hat daher immer wieder mal die Gerichte beschäftigt. Das ein Vertrag zustande gekommen ist, ist aber schon mal die ersten Voraussetzung um überhaupt einen Schadenersatz fordern zu können, die andere ist das man wirklich einen Schaden erlitten hat.