@Topic: Du könntest die CPU zurückgeben, ja. Du machst damit vom Widerrufsrecht (§312d BGB) Gebrauch und kannst innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Der Händler ist berechtigt eine "Nutzungspauschale" abzuziehen (§357 III BGB). Damit hat sich Dein Anliegen mit Sicherheit schon erledigt, da der Wertverlust so hoch ist, dass Dein geplanter Tausch gegen der 6600er wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Wenn Du dem Händler vorgaukelst, dass Du die CPU nicht benutzt hast, machst Du Dich wegen Betrugs strafbar (§ 263 StGB -> bis zu fünf Jahre Knast).
@Kartoffel: Alder, lern mal lesen! Von dem, was Du da schreibst, ist nahezu alles (Punkte 1-4) kompletter Blödsinn. Selbst wenn man nur Wikipedia und Google benutzen würde, käme man da schon drauf, dass das alles Quatsch ist.
@Zwickl: Lehrmeinung ist, dass die Versandkosten für die Lieferung der Käufer zu tragen hat. Die Versandkosten für die Rücksendung trägt der Käufer, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt.
@Poolzero: Zur "Grauzone im FAG (das es seit 2002 nicht mehr gibt und im §312d, 355, 356 BGB aufgegangen ist): Solange die Ware zur Rücksendung geeignet ist, kann man sie auch zurückschicken. Da die CPU (insbesondere Box-Versionen) einen Wertverlust erleiden, ist der Unternehmer nach §356 III BGB berechtigt dies dem Kunden zu berechnen.
MfG
Eyebecks