Hovac schrieb:Ich kann dich z.B. in deinen Grundrechten gar nicht einschränken, weil ich dir gegenüber gar nicht an so etwas gebunden bin und du keine Grundrechte gegenüber anderen Personen hast. Der Staat gewährt dir deine Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber der staatlichen Macht, zwischen uns gilt nur das BGB.
Das ist nur eine Sichtweise, die du als unumstößlichen Fakt darstellst. Und das ist falsch.
Eine andere Sichtweise:
Quelle: https://www.iurastudent.de/streitst...rkung-dh-eine-wirkung-der-grundrechte-im-verhSozialstaatprinzip
Das in den Art. 20,28 GG verankerte Bekenntnis zum Sozialstaat umfasst auch die unmittelbare, privatrechtliche Wirkung der Grundrechte. Denn in einer sozialen Gemeinschaft ist jeder Einzelne auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr angewiesen, damit einhergehend auch auf die Gesetzesnormen insgesamt, dazu gehören auch die Grundrechte.
Nicht nur staatliche Eingriffe
Sinn und Zweck der Grundrechte ist die Zusicherung von Freiräumen, dieser kann jedoch nicht nur den Staat, sondern auch von anderen Privatpersonen oder Gruppierungen eingeschränkt oder bedroht werden.
Bedeutungswandel der Grundrechte
Historisch gesehen entstanden die Grundrechte als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat. In der Entwicklung der Gesellschaft muss aber dem zentralen Anliegen der Grundrechte, nämlich der effektive und möglichst umfassende Grundrechtsschutz, entsprochen werden. Damit sind die Grundrechte als Grundsatznormen für die gesamte Rechtsordnung zu verstehen.