Ebay-Artikel zurück schicken

Domski

Captain
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Okt. 2007
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3.254
Hallo zusammen,

Habe mir vor ca einer Woche ein Asus M4A79T Deluxe bei ebay geschossen. Das Problem ist, dass das gute Stück Technik defekt ist. Da habe ich schon alle Formalitäten geklärt, und das Dingen geht zurück.
Das Motherboard an sich war die Bulkbulkbulk Version. Sprich: Es war nichts dabei, außer das Motherboard. Eine IO-Blende wollte ich allerdings trotzdem gerne habe, und somit habe ich mir dann folgenden Artikel in der Bucht gekauft: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=160467306067

Tja...wie ich schon sagte: Motherboard ist defekt, und die Blende somit nicht mehr benötigt.
Kann ich die Blende also ganz normal im Begleiten von einem kurzen Schreiben zurück schicken?!
Unter dem Abschnitt Widerrufsrecht ist davon die Rede. Aber wie kann ich sicher stellen, dass ich auch wirklich den Kaufpreis erstattet bekomme?
Entschuldigt die etwas blöde Frage, allerdings war ich davor noch nie in der Situation...

Besten Dank im Voraus
 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Du kannst ja mal da anrufen und nachfragen, jedoch bin ich mir ziemlich sicher, dass du dein Kaufpreis zurückerstattet bekommst.
Telefon:
0641-2038610
(erreichbar von Mo.- Fr. 13:00 - 19:00 Uhr)
 
Du kannst, wie bei einem normalen Versandhändler innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Widerrufen, solltest denen allerdings mitteilen, die meisten Händler nehmen keine unfreien Sendungen an.
 
Schicks einfach zurück und gut. Innerhalb von 14 Tagen ist das kein Problem. Du musst keine Gründe nennen, wäre aber nett, dann weiß der Verkäufer, dass es nicht an ihm lag. Das Geld wirst schon bekommen und wegen der lumpigen 12 Euro würde ich mir keine Gedanken machen, dass er sich damit in die Karibik absetzt.
 
Händlertext Widerrufsfolgen schrieb:
..Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ..
Brille aufsetzen!
 
EuGH: Onlinehändler müssen den Verbrauchern Hin- und Rücksendekosten erstatten

EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C‑511/08 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 und Abs. 2 der EU-RL 97/7
 
aus dem EuGH Urteil # 8 schrieb:
Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Widerrufsrecht“:


„(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.



(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.“
Noch einer der häufigen Poster im Rechtsforum, die nicht einmal das Lesen was sie als Begründung posten oder noch schlimmer, die es gelesen, aber nicht verstanden haben!
 
§ 357 II 2 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können.

Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzliche Belehrungspflicht und kein Vertragsbestandteil. Die Rechtsprechung hat selbst einen Hinweis in den AGB, welcher sich im Abschnitt Widerrufsrecht befindet für nicht ausreichend erachtet.

Im verlinkten Fall ist also keine vertragliche Vereinbarung zu den Rücksendekosten getroffen worden, folglich hat diese der Verkäufer zu tragen (Umkehrschluss aus 357 II 2 BGB).
 
Zuletzt bearbeitet:
AGB dieses Verkäufers für dieses Angebot § 5 Liefer- und Versandbedingungen schrieb:
..Es wird vereinbart, dass im Falle der Ausübung des für Verbraucher geltenden Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung gem. § 357 Abs. 2 BGB zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.
Brille putzen! ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
GodCast schrieb:
wegen 1,65 Euro für den Rückversand würde ich mir keine Gedanken machen.
Und wenn der dann verschwindet bekommst garnix zurück ;)

Ich würde es nicht unversichert zurück schicken
 
Ich würde es nicht unversichert zurück schicken

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, würde es reichen, wenn man bei der Einlieferung einen Zeugen zur Seite hätte. Der Käufer wird im Zweifel die Einlieferung beweisen müssen, das ist richtig.
 
Pain_Deluxe schrieb:
Und wenn der dann verschwindet bekommst garnix zurück ;)

Ich würde es nicht unversichert zurück schicken

Ja klar die Welt ist schlecht und alles Betrüger da draußen. Er kanns ja als DHL Paket zu 5,90 Euro einschicken, dann ist es sogar versichert.
 
Mainboard + Blende sind doch über 40 Euro ;)
 
Mainboard + Blende sind doch über 40 Euro

Tja, aber es sieht nicht so aus, als ob die beiden Artikel vom selben Händler stammen würden.

Vielleicht nimmt aber der freundliche Verkäufer, der das Board verkauft hat, auch die Blende...

Soll jetzt nicht nur ein Scherz sein, könnte man die Blende jetzt nicht zurückgeben (Widerruf), wäre das tatsächlich zu prüfen, wir sprechen von "frustrierten Aufwendungen".

Frustrierte Aufwendungen

Frustrierte Aufwendungen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf die korrekte Durchführung eines Vertrages getätigt, aber bei dessen Scheitern sinnlos werden. Wurde beispielsweise bei einem Partyservice Essen bestellt, der aber nicht liefert, sind die trotzdem angefallenen Kosten für Raummiete und Blumendekor frustrierte Aufwendungen.

In § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt: "Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden".

http://www.ratgeber-recht24.de/Verbraucherrecht_Teil_1/Frustrierte_Aufwendungen.html

Dazu müsste man aber näheres wissen...
 
Genau, denn der Verkäufer müsste den Sachmangel zu vertreten haben, was in der Regel nicht der Fall sein dürfte.

Ich würde es nicht unversichert zurück schicken

Beim Widerruf trägt der Verkäufer die Gefahr der Rücksendung, so dass lediglich das Absenden beweisbar sein sollte.
 
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